Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.02.1954 – 5 StR 701/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 SR 101/53 2293 062 z
in Nemen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Gerhard ı iD aus DEiMED, dort geboren an DB. mw WB,
wegen Unzucht mit einem Manne
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Februar 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.0ktober 1953 wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligen ist,
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründesz
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.
Die Revision trägt vor, § 175 StGB sei nicht mehr anwendbar, da er dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art 3 GG widerspreche.
wie die Revision selbst ausführt, hat bereits der 2.Strafsenat in der Entscheidung NJW 1951,810 ausgeführt, daß § 175 StGB nach wie vor gültig sei. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an. Die hiergegen von der Verteidigung vorgebrachten Gründe geben ihm keine Veranlassung, an der Richtigkeit der erwähnten Entscheidung zu zweifeln.
Dagegen mußte die Sache zur Prüfung der Frage zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei. Das Urteil ist am 13.10.1953, also nach Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes erlasser. Es enthält keine Ausführungen darüber, warum dem Angeklagten eine solche Strafaussetzung nicht bewilligt ist. Zwar verlangt § 267 Abs 3 StPO bei Nichtanwendung des § 23 StGB eine ausdrückliche Begründung nur, wenn ein Antrag auf Strafaussetzung in der Hauptverhandlung gestellt war. Das ist hier nicht geschehen, die Verletzung des § 267 Abs 3 StPO ist auch richt gerügt.
Indessen ist es auch ein sachlichrechtlicher Fehler, wenn § 23 StGB nicht angewandt wird, obgleich dessen Voraussetzungen vorlagen. Bei einem nichtvorbestraften Angeklagten, der zu einer Gefängnisstrafe von nur drei Monaten verurteilt ist, liegt die Möglichkeit, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung am Platze ist, nicht fern. Wenn das Urteil sich über diesen Punkt nicht ausspricht, läßt sich deshalb
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nicht ausschließen, daß die Strafkammer diese Bestimmung, die zur Zeit des Urteilserlasses erst verhältnismäßig kurze Zeit in Kraft war, übersehen hat.
Dr.Geier Dr.,Koffka Schmidt Siemer Schmitt