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BGH Entscheidung vom 11.02.1954 – 3 StR 832/53

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes.

In der Strafsache gegen

den Motorenschlosser Paul S cn lb zus OD i-75., geboren am EM. ED MD in Oruumin 5°: SED.

wegen Landfriedensbruchs u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel 3undesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt EEE in der Verhandlung, Sberstautsanwnalt MD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

huf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main ! vom 6. Oktober 1952, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesen Umfange wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 äbs 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt worden.

Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er einen verfshrensrechtlichen Verstoss sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die Verfahrensrüge, die Strafkamner sei nicht vorschriftsnässig besetzt gewesen, greift durch. In der Hauptverhandlung hat die für die Geschäftsjahre 1951 und 1952 gewählte Schöffin Maria KB mitgewirkt. Sie war ausweislich der dienstlichen Äusserung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main

vor der Hauptverhandlung in dieser Sache für das Geschäfts-

janr 1952 nicht vereidigt worden. “le der 5undesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl BGHSt 4, 159; Urteil des erkennenden Senats vom 19. üärz 1953 - 3 StK

64,53 - u.a.), verstösst diese Unterlassung gegen die Vor-

schriften der §§ 51, 77 GVG in der-vor dem Inkrafttreten des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. .„ugurt 1953 geltenden Fassung. Sie hat zur Folge, dass das Gericht

nicht vorschriftsmässig besetzt ist. Dies ist ein unbe-

dingter Revisionsgrund (§ 338 Nr 1 StPO), der zur “ufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt, soweit der Angeklagte davon

betroffen ist. |

Einer Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es daher

nicht. Jedoch sei bemerkt, dass diese nach den Feststel-

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