Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 4 StR 463/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
I Das Trödlerbuch ist eine Gesamturkunde.
‚Für. das Nachschlagewerk! Nicht für gie Amtliche Sammlung!
A uses men
Besetzs g 6 Abs 1 des Gesetzes ı über den Ver = len Metallen; § 267 Abs ı Ste.
.
Rechtssatz: I Das Trödlerbuch ist eine Gesamturkunde.
Aktenzeichen: P StR 463/55
2282 009
erkehr mit uned-
Urt , ‚des BCH. vom 4: Februar 1954 u 16 Essen
im Naınen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Wiegemeister Engelbert von der H EEE :.: mm: dort geboren an ED 132
wegen Urkundenfälschung
hat der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Xrumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. £ngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter sartin
Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter,
nwalt Dr. E ir der Verhandlung, nwalt —— bei der Verkündung
58 ars) s Vertreter der Bundesanwaltschaft;
fsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
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für Recht erkannt?
auf e Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landserichts in Essen vom 17.April 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellun-
ai gel
gen hierzu aufgehoben.
In diesem Unfang wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die xosten des Rechtsmit-
tels, an das Landgericht zurückverwiesen»
im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe: Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, |
Die Hitangeklagte, Rohproduktenhändlerin.: RB: z<egen die das Verfahren abgetrennt ist, unterhält neben ihrem Hauptbetrieb eine Zweigstelle. Diese wird von dem Angeklagten, der als Wlegenmeister beschäftigt ist, geleitet
0)
Die dort vorgenommenen Metalleinkäufe werden in ein Trödlerbuch eingetragen, das von der Schwägerin des Beschwerdeführers, Hilde von der HD nach Anweisung des Angeklagten und seines Bruders Josef geführt wird- Die in der Zweigstelle angekauften letalle und Schrottmengen werden im allgemeinen täglich zu der Hauptstelle geschafft und dort in ein Ablieferungsbuch eingetragen,
In der Nacht vom 209. zum 21. Februar 1952 waren der Firma Dr. HE. TED i.. 3 A ) 800 k8 Feinzinkplatten entwendet worden. im Verlauf der von dem Kriminalbeamten zum WB ::inster Ermittlungen en tstand der Verdacht, dass die gestohlenen Zlatten von der erwähnten Zweigstelle aufgekauft worden seien. Bei der ersten Einsichtnahme in das. Trödlerbuch konnte. der Beamte in diesem keine Rintragungen über den Ankauf grösserer Zinkmengen feststellen. Er zeichnete das Buch mit dem Datum ab. und begab sich zur Rauptstelle. Bei Durchsicht des dortigen Ablieferungsbuchs fand er unter dem 21. Februar 1952 und 22. Februar 1952 die Abgabe von 386 und 448 kg Zink vermerkt. Da ihm diese Abweichung von den Angaben des Trödlerbuchs auffiel, ging er wieder zur Zweigstelle, Als er dort nochmals das Buch verlangte, wurde er von den Angeklagten mit den Worten enpfan- "las wollen Sie denn; es ist doch alles eingetragen",
SO v Dn“- o D Beschwerdeführer legte dann das Trödler rkbuch dem Beamten
vor, Dieser stelite nunnehr fest, dass seit der letzten
Durchsicht des Buchs Veränderungen in ihm vorgenommen waren. Bei zwei Eintragungen war die Kilogrammzahl der vermerkten Zinkmengen erheblich nach oben abgeändert, Perner waren dort Name und sonstige Tersonalien eines Kraftfahrers FB (vier O3 4) als Verkäufer zusätzlich eingetragen. Dieser war unter der angegebenen Anschrift nicht
zu ermitteln:
Es hat sich nicht nachweisen lassen, dass der Angeklagte seine Schwägerin zu den Änderungen veranlasst oder dass er diese selbst vorgenomunen hat: Die Strafkammer hat jedoch die Übe zeugung erlangt, dass der Beschwerdeführ von der Fälschung gewusst und dass er daher gegerüber den Beanten von .einer verfälschten Urkunde zur Täuschung im
Rechtsverkehr Gebrauch gemacht hat»
Die Revision des Beschwerdeführers rüst die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch
begründet.
1.) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs 2 StPO) ist unbeachtlich, Die Revision gibt, entgegen 8 344 Abs 2 § 2 StPO, nicht an, welche weiteren
Beweise das Landgericht hätte erheben oder wie es sonst den Sachverhalt noch hätte aufklären sollen. In Wirklichkeit handelt es sich bei dieser Rüge, wie auch der einer Verletzung des § 261 StPO, um Angriffe gegen die tatrich- | terliche Beweis swürdigung. Diese werden im Rahmen der sach-: lichrechtlichen Prüfung behandelt.
er Strafkammer, dass der Angeklagte
ä vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr von einer ver-
fölschten Urkunde Gebrauch gemacht hat (§ 267 Abs 1 StGB). E) einen Rechtsverstoss zu seinen Nachteil erkennen.
Es handelt sich um nachträglich abgeänderte Zintragungen in das Trödlerbuch eines Altmetallhändlers. Das Jandgericht hat dieses Buch ersichtlich als eine Urkunde, nämlich als eine Gesamturkunde angesehen. Denn die Straf-
Kammer führt aus, dass die Allgemeinheit, insbesondere die Strafverlolgungsbehörde,ein Anrecht auf die Unrersehrtheit des Buches erlangt und dass der Beschwerdeführer durch des-
sen Vorlage von einer verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht
habe. Diese Annahme ist vechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 6 Abs 1 5 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen müssen in dem Gewerbebetrieb der Rohpro-Auktenhändler Bücher geführt werden. In diesen sind sämtliche Erwerbungen im einzelnen fortlaufend numeriert, sofort nach Abschluss des Geschäfts einzutragen und nach Ort, Zeit, Art, Gewicht, Preis oder Gegenleistung sowie nach der Person des Veräusserers (Nane, Femilienstand, Wohnung, Alter, Beruf oder Gewerbe) nachzuweisen. Durch die genannten Vorschriften soll die unbedingte Zuverlässigkeit derartiger Eintra agung sen gewä ihrleistet und eine erfolgreiche Aufklärung und Verfolgu gung von letalldiebstählen und Hehlereifällen gewährleistet werden (vgl auch Ä6St 61, 183, 1845
214, 215). Bei lückenlosen, erschöpfenden und richtigen Vermerken ist der ermittelnde Beamte in der Lage, an Hand des Trödlerbuchs festzustellen, ob und welche Hetallan-- käufe während der in Frage kommenden Zeit in dem Betrieb stattgefunden haben, Somit stellt ein solches Trödlerbuch eine Gesamturkunde darz denn es ist dazu bestimmt und geeignet, einen über den Inhalt der in ihm enthaltenen Ein-
elvermerke hinausgehenden. für sich bestehenden Gedankeninhalt zu beweisen (vgl RGSt 51, 36, 385 BGHSt 4, 60, 61
mit Nachweisen).
rkunde, d.h. das Trödlerbuch, wurde dadurch
verfälscht, dass die ursprünglichen Vermeike unbefugt ab-
geändert worden sind. Nachdem der Folizeibeante im Rahnen lungen das Zinkaufsbuch geprüft und nit ei-
ıtvermerk versehen hatte, war jede Änderung der Eintragungen und damit des Gesamtinhalts des Buchs unzulässig. Das ergibt sich aus dem dargelegten Zweck des Trödlerbuchs uni dem Nachforschungsresht der Polizei (vgl auch
RaSt 50, 420, 422), In diesen unberechtigten Änderungen hat
die Strafkenmer ohne Rechisverstoss die Verfäischung einer
Urkunde i 3 des S 267 StGB gesehen.
Von disser verfälschten Urkunde hat der Ärgeklagte, wie das Landgericht rechtsbedenkenfrei ausführt, durch Vorle-
ung zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte babe bei dem erneuten Vorzeizen des Buches von der inzwischen erfolgten Verfälschung gewusst, Der Tatrichter hat das schlechte Gewissen und damit das Wissen des Beschwerdeführers aus seinen Worven entnommen, wit denen er den Polizeibeamten zn bei dessen nochmaligen Erscheinen empfing. Dieser Schluss ist rechtlich mög glich und verstösst weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Er wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die fragliche Aus serung im Rahnen der Beweiswürdigung etwas anders wiedergeg seben wird als bei der Schilderung des Sachverhalts;denn die dort mitgeteilte Bemerkung "Is ist doch alles in Ordnung" bedeutet keine we-
sentliche inrhaltliche Abweichung:
Die Strafkanmer erachtet es in diesen Zusammenhang als besonders belastend, dass der Angeklagte diese Worte gebrauchte, obwohl ihm der Zweck des erneuten Besuchs des
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icgler nicht bekannt war; Darin liegt, entgegen der äui-
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fassung der Revision, kein unlösbarer \liderspruch zu
der Feststellung des Tatrichters, dass der Themann Km. der bei der in der Haupistelle vorgenommenen Durchsuchung zugegen war, unverzüglich mit seinen vag en zur Zweigstelle fuhr und diese noch vor dem Polizeibeamten erreichte
sen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehnen, dass Roder dem Angeklagten den bevorstehenden zweiten Besuch des Beamten angekündigt hatte. Zudem ist die fragliche Wendung | des Urteils dahin zu verste.en, lass der Angeklagte den Kriminalbeamten mit den erwähnten Worten empfing; ehe dieser dazu kam, den Grund seines erneuten Erscheinens bekanntzugeben.,
Gegen den Schuldspruch bestehen somit keine durchgrei-
fenden re chtlichen Bedenken,
Dagegen lässt sich das Urteil im Syrafausspruch nicht
aufrechterhalten. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten eine Gefängnisstrafe von zwei honaten als "angemessen und ausreichend" angesehen, Es lässt sich die Möglichkeit nicht ausschliessen, dass der Tatrichter bei dem bisher nicht vorbestraften Beschwerdeführer die Vorschrift des.§ 27 b StGB übersehen hat. Zudem gehört, die Erörterung der Trage, op der Strafzweck nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden kann, zu den für die ne bestimmnenden Umständen i 5 des R 267 Abs 3 8 StPO. Da die Strafzumessungsgründe hierüber nichts enthalten, ist das Urteil mit den Feststellungen hierzu im Strafausspruch aufzuheben. Dadurch erhält das Landgericht zugleich Gelegenheit, zu prüfen, ob dem Angeklagten nach § 23 StGB nF Strafaus-
setzung zur Bewährung bewilligt werden kann, falls wie-
der auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden sollte.
Krumme Engels Hülle
Martin Seibert