Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 1 StR 649/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2288081
1StR,649_53_
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Johenn B MED zu: 2ER: geboren am REED 1951 in TE,
wegen Erpressung u.
hat der 1. Strafsenat des Bundlesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung; Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter ier Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. September 1953, soweit der Beschwerdeführer wegen Erpressung verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen einer seit Sommer 1952 begangenen fortgesetzten Erpressung zu 7 Monaten Gefängnis sowie wegen kurz vorher begangener fortgesetzter Unzucht zwischen Männern und wegen eines im Mai 1953 begangenen gleichen Vergehens zu Geldstrafen verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts,
1. Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, durch das der § 253 StGB neu gefaßt worden ist. Insbesondere ist lie Mindeststrafe von 6 Monaten auf 2 Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Nach §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a St?O ist das millere Gesetz, auch wenn es nach Beenälgung des ersten Rechtszuges in Kraft getreten ist, vom Revisionsgericht anzuwenden (Urteil des erkennenden Senats 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Da die Strafkammer die zur Zeit der Aburteilung geltende Mindeststrafe nur wenig überschritten hat, ist nicht mit Gewissheit auszuschliessen. dass sie bei Zugrundelegung des neuen Strafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte,
Überdies besteht nach § 23 StGB n.F. nunmehr die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung, falls die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB vorliegen und § 23 Abs 3 aa0 nicht entgegensteht.
2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Jen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,
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Dass dem Angeklagten im Falle WB in Abweichung vom Eröffnungsbeschluss nur eine Einzelhandlung nachgewiesen werden konnte, hat in der Urteilsformel ausreichenden Ausdruck durch die Freisprechung "im übrigen" gefunden,
Dr, Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt unä deshalb an der Unterzeichnung ver-
hindert. Dr. Hörchner
Mantel Heimann-Trosien Dr. Schalscha
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