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BGH Urteil vom 28.01.1954 – 4 StR 745/53
4. Strafsenat
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4_StR_745/53
ImNamen de s Volkes In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Edith N CE. =>: EA, =: vu GE. <coorcr. 2. BEE 19:5 :: ZZ——
wegen Bankrotts
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28, Januar 1954,an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Graß als Vorsitzender,
Bundesrichter Arumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Rundesrichter Lr. Seibert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. REED \
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
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AUF die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom iD, August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird- zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
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Die Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts nach 8 240 Abs 1 Nr 3 KD zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver-
weisung des Verfahrens,
1. Nie Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht
(8 244 Abs 2 StPO) ist allerdings unbegründet. Die Feststel-
lung unordentlicher Buchführung setzt die Vorlage der Bücher
nicht notwendig voraus: die erforderlichen Tatsachen können
auch den Aussagen sachkundiger Zeugen und den Angaben des Angeklagten entnommen werden (BGH 5 StR 133/52 vom 12. Juni 1952). Im vorliegenden Falle wurden ausser dem Ehemann der Angeklagten der Konkursverwalter CEEB. von Beruf Steuerberater,
und der Kaufmann Bw. ier die Bücher der Angeklagten geführt hat, als sachkundige Zeugen vernommen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtbeiziehung der beanstandeten Bücher - zur Hauptverhandlung ist demnach nicht ersichtlich.
Auf die weitere Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, da die Urteilsgründe schon in sachlichrechtlicher Hinsicht zu Bedenken Anlass geben.
2a Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Feststellungen des Tatrichters sowohl zum äusseren als auch zum inneren Tatbestand des § 240 Abs 1 Nr 3 XO nicht ausreichen.
a) Im Betriebe der Angeklagten wurden 5 Bücher geführt,
2 Bücher für Kassenabrechnungen, 1 Buch für Bankabrechnung, 1 Sohnbuch und 1 amerikanisches Journal; ausserdem waren Kon. trollkarten für Lieferanten und Schuldner vorhanden. Davon wiesen das Bankbuch und das amerikanische Journal Mängel auf, Tas Arstere war nur bis zum i7. Januar 1952 geführt, obwohl anküberweisungen noch bis Ende Februar 1952 erfolgt sind;
das Letztere wies für Dezember 1951 lediglich unvollständige Bleistifteintragungen auf, während für das Jahr 1952 Eintra.. gungen überhaupt Tehlten. In den beiden Xassenbüchern stanmen. die letzten Eintragungen vom ‘7. März 1952. Ob danach noch eintragungsbedürftige Kassenbewegungen erfolgt sind, ist im Urteil nicht festgestellt; da der Betrieb ebenfalls nur bis zum 17. März 1952 "lief", liegt die Annahme nahe, dass diese # Bücher vollständig waren. Aus dem Urteil ergibt sich auch nich dass sie in den Vorwurf unvollständiger Buchführung miteinbezogen worden sind. Immerhin ist auch dieser Punkt nicht zwei-
a. B feisfrei,
Über die Anzehl und Art der im Buch für Banksbrechnung und im amerikanischen Journal buchungsbedürftigen und nicht verbuchten Geschäftsvorgänge gibt das Urteil keinen Aufschld.# Bei der Kürze der zwischen dem letzten Eintrag im Buche für Bankabrechnung (17.1.7952) und der letzten Banküberweisung (Ende Februar) liegenden Zeit hätte es aber solcher Angaben beäurft, damit ersichtlich wäre, ob die Unterlassung dieser Buchungen mit dazu beigetragen hat, die Übersicht über den Vermögensstand der Firma der Angeklagten unmöglich zu machen oder 6och erheblich zu erschweren. Das amerikanische Journal: das seit Dezember 1951 nicht mehr ordnungsgemäss geführt wurd sollte nach der Feststellung des Landgerichts den Zusammenhang zwischen den übrigen. im einzelnen geführten Büchern und
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Kentrollkarten darstellen, Bei dieser beschränkten Zweckbestimmung des Journals hätte es der Prüfung bedurft, ob die übrigen Handelsbücher - sei es auch nur in Verbindung mit den Kontrollkarten für Lieferanten und Schuldner - etwa für sich allein schon einen ausreichenden Überblick Über die Vermögenslage der Firma gewährten (vgl BGHSt 4, 270, 274 £). Traf dies zu. dann vermochte die Vernachlässigung des Journals keins. Strafbarkeit nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO zu begründen, weil diese Vorschrift im Gegensatz zu § 239 Abs i Nr 4 KO nur Bücher im Auge hat, deren Führung dem Gemeinschuldner gesetzlich obliegt, d-h. erforderlich ist, um den Vermögensstand des Geschäfts zu
offenbaren. Dabei ist zu beachten. dass nicht schon Jede Erschwerung der Vermögensübersicht genügt, sondern dass die Fehler der Buchführung derart beschaffen sein müssen, dass ein sachverständiger Dritter sich den erforderlichen Überblick über den Vermögensstand entweder überhaupt nicht oder nur unter erheblichem Aufwand von Hühe und Zeit zu beschaffen vermag (RGSt 47, 3112 BGH 2 StR i58/51 vom 29. Januar 1952).
b} Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ungenügend. Die Strafkammer wirft der Angeklagten mangelnde Überwachung des von ihr mit der Buchführung beauftragten Zeugen Berger vor. Die Angeklagte besass selbst keine kaufmännischen Kenntnisse; Sie hat BEE : die Empfehlung des Helfers in Steuersachen NW eingestellt und dem NED nach einer vom Tatrichter nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung auch die
Aufsicht über die gesamte Buchführung übertragen. Sie selbst beschränkte sich darauf, gelegentlich bei dem Zeugen Be. der seinen Arbeitsplatz nicht am Sitze des Verkaufsbüros der Angeklagten in VD; sondern am Fabrikationsort in .Hachen hatte, anzurufen, ob die Buchführung in Ordnung sei. Man-
sels gegenteiliger Feststellungen muss angenommen werden, dass
BE iisse Frage jeweils bejaht hat. Das Landgericht hat hier, in keine ausreichende Erfüllung der Überwachungspflicht gesehn #
und dazu ausgeführt, die Angeklagte habe mit dem Bewusstsein ge. handelt, dass aller Wahrscheinlichkeit nach diese Art der Kon-
trolle nicht genüge, und sie habe etwaige Unordentlichkeiten, in der Büchführung in Kauf nehmen wollen, also mit bedingtem vor:
satz gehandelt:
Diese Darlegungen sind schen insofern unzulänglich, als sie nicht erkennen lassen. ob die telefonischen Anfragen in der in Frage kommenden Zeit von Dezember 1951 bis März 1952 erfolgt sind (dasselbe gilt von dem an anderer Stelle des Urteils erhobenen Vorwurf, die Angeklagte habe sich die Bücher von Berger nicht zeigen lassen, als sie einmal in Hachen gewesen sei). Vnr allem enthält das.ohne Angabe irgendwelcher Beweisgründe Tes$. gestellte Bewusstsein der Angeklagten, dass "diese Art der Kentrolle" wahrscheinlich nicht ausreiche, nicht ohne weiteres auch]: das Bewusstsein, dass die Bücher tatsächlich schlecht geführt | wurden. Die Angeklagte kann Pop auf Grund der Empfehlung durel h NED sin solches Vertrauen entgegengebracht haben, dass sie # es nicht für nötig hielt, die Bücher selbst nachzusehen. Darüber# hinaus fehlt die Feststellung, dass die Angeklagte mit der MÖöglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, Bw führe die Bücher so unordentlich, dass sie keine Übersicht über den Vermö-Sensstand der Firma gewähren würden. Bei der Kürze des in Fra ge stehenden Zeitraumes und der Möglichkeit, dass nur verhältismässig wenige Buchungen versäumt worden sind, durfte auf die se Feststellung nicht verzichtet werden. Schliesslich ist auch nicht dargetan, ob die Angeklagte wenigstens so viel Buchhaltus kenntnisse hatte, dass sie bei persönlicher Durchsicht der Bü “ cher die liangelhaftigkeit der beiden beanstandeten Handelsbücher hätte erkennen können. \ar das nicht der Fall, dann war are Unterlassung für die Mängel der Buchführung richt ursächlich:
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5 Scllte das Jandgericht in der sätzliches Handeln der Angeklagten so wird es zu prüfen haben. cb ihr ist. Das Vergehen nach § 240 Abs |
das Verbrechen nach § 239 äts ! Nr gangen werden (RGSt 58, 304; EGH 1
De W .
neuen Verhandlung vornicht feststellen können, Fahrlässigkeit vorzuwerfen Nr 3 XO kann - anders als 4 KN - auch fahrlässig be-StR. 308/52 vom 24, Juni
1952). Auch wird der Tatrichter bei Verneinung mildernder Umstände (§ 240 Abs 3 KO) die Anwendbarkeit des § 27 b StGB zu erwägen haben. Auf § 23 StGB wird ebenfalls hingewiesen.
Groß Krumme Engels Martin Seibert -