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BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 5 StR 740/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2249 030 StR 0/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmermeister Otto W (EEE in NEED (Gemeinde EEE ve: EEE /ANEE/) , geboren am MEEMEED 1911 in ::umHMiiiEn,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 24.Juni 1952 aufgehoben,
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
- "und Übertretung der Straßenverkehrsordnung anstelle einer
'af sich verwirktengefängnisstrafe von zwei Konaten zu einer Gelästrafe von 600 DM verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte befuhr die Schnurgerade Bundesstraße 6
nit einem Personenkraftwagen in einer Geschwindigkeit von
3 bis 5 km/Std. Er wollte in ein Grundstück auf der linken Straßenseite einbiegen, das mit einen gepflasterten Platz
“- auf 15 m Straßenlänge an die Bundesstraße angrenzt. Dort
wollte er wenden. 30 m vor diesem Grundstück stellte er den linken Winker heraus. Ehe er zum Einbiegen angetzte, überzeugte er sich im Rückspiegel, daB kein von ‚hinten kommendes Fahrzeug zu sehen war. Sodann setzte er .mit noch weiter verminderter Geschwindigkeit zum Einbiegen an. In
‘ diesem Augenblick näherte sich von hinten ein Personen- “ kraftwagen, der von dem Ingenieur Schmidt gesteuert wurde,
mit einer Geschwindigkeit von mindestens 65 km/Std. Der Angeklagte hatte diesen Wagen bisher nicht sehen können, weil die Straße hinter ihm einen Buckel aufwies. Der Wagen konnte erst auf eine Entfernung von 80 m in sein Blickfeld gelangen. SCHE fuhr auf die linke Straßenseite hirlber, wo er den Angeklagten überholen wollte. Er stieß auf der linken Fahrbahnhälfte, etwa 1 m von deren linker Kante entfernt, mit dem Wagen des Angeklagten zusammen. Der Wagen des Angeklagten wurde nur leicht an der linken Seite beschädigt und nach rechts himübergestoßen. Der von Sp gesteuerte Wagen überschlug sich zweimal und blieb 38 m weiter links an einem Straßenbaum zertrümmert liegen.
Von den Insassen des Wagens wurde die Mutter Ss
so schwer verletzt, daß sie 15 liinuten nach dem Zusamnmen-Stoß starb, SC selbst starb zwei Tage später im Krankenhaus. Der Vater Ss erlitt einen Schädelbruch
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und andere Verletzungen.
Die Strafkammer geht davon aus, daß das überwiegende Verschulden an dem Unfall auf Seiten des Su liegt; - Sie erblickt jedoch ein Mitverschulden des Angeklagten darin, daß er "seine Linksbiegung nicht in zügiger Fahrt begonnen" habe, "sondern unentschlossen und zözgernd". Es sei der Eindruck entstanden, daß er halten wollte. Er habe damit rechnen müssen, daß sich hinter dem Straßenbuckel Kraftfahrzeuge in schneller Fahrt nähern würden, mit denen er bei langsamen Überqueren der Straße zusammen. prallen konnte. Auf all das hätte er seine Fahrweise einrichten sollen.
Die Strafkammer macht keine weiteren Ausführungen darüber, wie der Angeklagte sich anders hätte verhalten sollen. Sie will ihm ersichtlich nur daraus einen Vorwurf machen, daß er zu langsam gefahren sei. Das ist verfehlt,
Der Angeklagte brauchte nicht damit zu rechnen, daß ein Fahrzeug sich mit einer Geschwindigkeit nähern würde, bei welcher der Bremsweg länger sein konnte als die.-Sicht- @ weite. Eine derartige Geschwindigkeit ist unter. allen Um- ' ständen verboten (vgl. BGH. 3 StR 585/51 v.23.8,.1951;
1 StR 850/51 v.11.3.1952; 1 StR 199/52 v.8.7.1952;
III ZR 158/50 v.11.1.1951). Sie stellt eine derart grobe Leichtfertigkeit dar, daß niemand bei einem anderen Verkehrsteilnehmer damit zu rechnen braucht.
Je langsamer der Angeklagte fuhr, desto deutlicher mußte SED in dem Augenblick, als er des Angeklagten ansichtig wurde, erkennen, daß der Angeklagte nach links einbiegen wollte. Das ergibt eine einfache Berechnung. Der Angeklagte fuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von 3 bis 5 km/Std. Hätte er eine Geschwindigkeit von 5 km/Std gehabt und beim Einbiegen beibehalten, während SCEEBB eine Geschwindigkeit von 65 km/Std einhielt, so war der Angeklagte in dem Augenblick, als Si seiner
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eus 80 m Entfernung ansichtig wurde, 6,25 m vom Punkte des späteren Zusammenstoßes entfernt. Schon wenn man von dieser Annahme ausgeht, mußte Sp auf den ersten Blick
" nioht nur am ‚Winker des Angeklagten, sondern auch an dessen ‚Fahrtrichtung und Geschwindigkeit sehen können, daß er
einzubiegen beabsichtigte. Die Strafkammer stellt aber fest, daß der Angeklagte seine Geschwindigkeit noch weiter herabgemindert hatte. Geht man davon aus, daß er 3 km/Std fuhr,
so war er in dem Augenblick, als SEE noch 80 m entfernt war, seinerseits 3,75 m von dem Punkte des Zusammenstoßes entfernt. Da die Straße 5,85 m breit ist und der Angeklagte von ihrer äußersten rechten Seite aus zum Einbiegen ansetzte, der Zusammenstoß jedoch 1 m von der linken Fahrbahnkante
.. ‚erfolgte, muß der Wagen des Angeklagten dann schon mitten ‚im Binbiegen gewesen sein, als SGB seiner ansichtig wurde. Ist der Angeklagte etwa noch langsamer gefahren,
'so.war das Bild für SEE noch deutlicher. Je langsamer
er fuhr, desto weiter war er schon schräg auf der Straßenmitte, als SEM ihn zu Gesicht bekam. Desto zwingender
„drängte. sich EEE also die Notwendigkeit auf, entweder
seine Geschwindigkeit etwas zu ermäßigen oder rechts vom Angeklagten vorbeizufahren. SEM brauchte bei einer
‘Geschwindigkeit von 65 km/Std etwa 4/2 Sekunden, um die
80 m bis zum Punkte des Zusammenstoßes zurückzulegen.
Diese Zeit hätte für jeden einigermaßen sicheren und vernünftigen Fahrer ausgereicht, um den Zusammenstoß auf die eine oder die andere Weise zu vermeiden. Die Strafkamner stellt ausdrücklich fest, daß SED nicht gebremst hat und mit unverminderter Geschwindigkeit gegen den Baum gefahren ist. Mit einer solchen Fahrweise, durch die SD allem Anschein nach die - für ihn klar erkennbar - unmöglich gewordene Vorfahrt doch noch erzwingen wollte, brauchte der Angeklagte nicht zu rechnen.
Der Vorwurf, daß der Angeklagte zu langsam gefahren sei, ist hiernach irrig. Auch sonst ist nichts erkennbar,
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wodurch der Angeklagte gegen seine Sorgfaltspflicht ver. stoßen hätte. Er konnte weder ankalten, noch schneller fahren, noch wieder nach rechts zurückbiegen, ohne wit der Gefahr rechnen zu müssen, den Fahrer des herannahenden Wagens vollends zu verwirren.
Da die Feststellungen des angefochtenen Urteils erschöpfend sind und keinerlei Vorwurf gegen den Angeklag- . ten ergeben, war er freizusprechen.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer