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BGH Entscheidung vom 01.02.1952 – 1 StR 199/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Fahrgsschwindigkeit darf keinen Anhalte- weg bedingen, der die Sichtweite des Fahrzeugführers übetritft, Das gilt auch im dichtesten liebel. Kann der Kraftfahrer dem nicht genügen, so muss er anhalten und das Fahrzeug \ vorübergehend zus den Verkehr ziehen. Ein Weiterfahren, das ihn selbst gefährdet (langsanstes Kraftradfahren auf schlüpfriger Strasse), kann auch sndere Verkehrstceilnehmer gefährden.

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Für das Nachsehlsgewerk!

“Nicht für die Amtliche Sammlung! 2314 023 Gesetz: Stvo 5 9 Abs 2 Rechtssatz; Die Fahrgsschwindigkeit darf keinen Anhalte-

weg bedingen, der die Sichtweite des Fahrzeugführers übetritft, Das gilt auch im dichtesten liebel. Kann der Kraftfahrer dem nicht genügen, so muss er anhalten und das Fahrzeug \ vorübergehend zus den Verkehr ziehen. Ein Weiterfahren, das ihn selbst gefährdet (langsanstes Kraftradfahren auf schlüpfriger Strasse), kann auch sndere Verkehrstceilnehmer gefährden.

Aktenzeichens 1 StR 199/52 Urteil Va 8. Juli 1952 1G. ilemningen

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InNanen des Volkes

In der Strofsache gegen

den Käsermeister iiagnus I BED aus ro —„ Landkreis m, geboren »n GE 1903 in wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. strafsenat des Tundesgerichtshofs in der Sitzung ven 8. Juli 1952 an der teilgenornen hrben:

Senatspräsident Lichter

als Vorsitzender, Bundesrichter r. ?eeiz

Bundesrichter ilantel

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Bundesrichter Lr. Geier Bundesrichter Dr. Jaguseh als beisitzende Richter,

Oberstaatsamwalt Dr. > in der Verhandlung; Bundernnwalt BD Hei der Urteilsverkündung

als Vertreter der Bundesamialtschaft,

Justizangestellter > als UrLundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in :ermingen vom 1. Februar 1952, soweit der Ängellagte freigesprochen ist, sent den Foststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Xosten des Rechts. mittels, an das Landgericht zurickver„iesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Londgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung Treigesnrochen. Dem eingehend und sorgfältig begründeten Urteil kann in zwei Punkten rechtlich nicht beigetreten werden, was zur Aufhebung und Zu-

rückverweisung zuingt.

Nach § 9 Abs 2 StVO muss der Anhalteweg (Reaktionszeit und Dremsseg) den jeweiligen Sichtverhältnissen ent-- sprechen. Daraus ergibt sich innerhalb der allgemeinen

Grenzen des § 9 Abs 1 ©tVO die im Einzelfall zulässige

Geschwindigkeit. Wie festgestellt, herrschte völlige Dunkelheit mit starken, wechselnd dichtem Nebel; die Sicht schvankte zwischen 15-20 und 4 \ietern; die Strasse war nebelfeucht und teilweise schlüpfrig. Unter diesen Umständen war nach der von Landszericht gebilligten Leinung des technischen Sachverständigen eine Geschwindigkeit von

. "etwa" 20 km/st mit einem Änhalteveg von 6m zu hoch, Sso-

lange die Sicht nur etwa 4 rn betrug, weil sie den Ahge-

klagten nicht erlaubte, sein Kraftrad innerhalb der Sicht-

strecke anzuhalten, so dess es zum Überfahren des Rentners H. kam, Gleichwohl ist das Iendgericht, entgegen dem Sachverständigen, aus der £rwägung zum Freispruch gelangt, "theoretisch" müge es dem Angeklagten möglich und zuzumuten gewesen sein, mit dem 350cer-Kraftrad unter den erwähnten Umstönden noch lengeamer, wenn auch nicht unter . 15 km/st zu fahren; zum rechtzeitigen Änhalten würde dies genügt haben; aber in Wirklichkeit sei das Einhalten einer so niedrigen Geschwindigkeit, die s.ch bei jedem "Yibrieren des Gashebels" um ein geringes ändere, ausge- '

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Das ist unter ‚go ungünstigen Umständen kaum möglich. We-

schlossen; eine solche Forderung überspanne die ”orgfaltspflicht eines Kraftradfahrers im Verkehr. üit einem Kraftrad dieser Art unter den festgestellten Strassenverhältnissen noch langsamer als 15 km/st zu fahren, sei "kaum möglich". Den Angeklagten tre£fe deshalb wegen seiner Fahrgesch:indigkeit kein Vorwurf, zunal die 'Unfallstelle in besonders dichtem Nebel. gelegen habe.

Diese Auslegung wird dem § 9 StVO nicht gerecht. Die wechselnde Wichte des Webels konnte den Angeklagten nach den Urteilsfeststeilungen nicht iborraselien; sie kann ihn Geshalb auch nicht entlasten. Im übrigen ist das Landgericht offensichtlich überzeugt, der „ngeklagte habe nur noch oo "theoretisch", nicht aber in Yirklichkeit ohne eigene Gefährdung mit Gewissheit noch lengsamer fahren können, als er es getan hat, obwohl diese Geschwindiglieit von etwa 20 km/st festgestelltermassen zu gross var, un dem am Ortseingang besonders vorhersehbaren Umstand, dass im dichten lebel auf kürzeste Entfernung (4m) ein Fussgänger auftauchen könne, noch zu tegegnen.- Dabei verkennit das. Lsendgericht, dass es nicht derauf ankorınt, dass sich’ der Angeklagte, als cr in dichtösten Hebel geriet, davon überzeugte, dass er gerade nit 15 kn/st und nicht schneller fahre, oder dass er sich überkaupt rechnerisch vorstellte, W Ichen Anhalteweg er bei dieser Geschwindigkeit habe.

sentlich war nur, dass der Angeklagte so langsam fuhr, als die Umstände und die technische £inrichtung des Rades es 3 irgend erlaubten, sofern er dabei gewiss »ar und sein durfte, dass ihm dies erlauben erde, bein plötzlichen Auftauchen®

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eines Hindernisses praitisch sofort (3 bis 4 m) anzuhalten, -'

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und wenn nicht, dass er überhaupt anhielt und das Rad aus üem Verkehr zor, bis die Sicht besser wurde.. Ist es einem Äraftfchrer nach allen imständen technisch unmöglich, so langsam zu fehren, da:s der Anhalteweg die vichtstrecke nicht übertrifft, so muss er, soweit nach den Umständen möglich und sinnvoll, entweder eine Lilfsperson vorange-- hen lassen oder aber anhalten und alles Erforderliche

und Zumutbare zur »icherung des Verkehrs gegen das dadurch entstehende ilindernis tun. £äin Verliehrsverstoss wäre es auch, wenn er unter cigener Geführdung - infolge zu langsanen Kraftrcedfehrens - weiterfehren würde, weil dies zugleich endere ?ersonen gefährden ‚kenn.

Die Auslegung des Lındgerichts erkennt eine durch nichts begründete und, wie dieser Unfall zeigt, gefahrbringende Ausnahme von einer wohlbegründeten Grundregel des Strassenverkel:rs gerzde unter Umständen an, die an sich schon besonders voerkehrsgefährdend sind. Der Senet verlennt nicht, dass das Srfordernis, nötigenfalls anzu» halten und abseits zu fahren, den Xraftverkehr Unzuträg - lichkeiten bereitet und oft nicht leicht zu erfüllen ist. Es ist aber unerlisslich und hat seinen Grund nicht in einer überspannung der Sorgfaltspflicht, sondern darin, dass es Vetterverhöltnisse gibt, die jeden rascheren ‚verkehr, zu dem derjenige nit XraftIohrzeugen nun einmal gehört, vorüborgekend ausschliessen, wenn Infälle nicht dem Zufall überlassen bleiben sollen.

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Die.neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, seine Ansicht zu überprüfen, das Fahren im zweiten Getriebegang mit höherer Drehzehl zur Srhöhung der Lichtstronspennung habe die - hier besonders wichtige

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1 Aufmerksankeit des Angellogten nicht beeintrüchtigt. Die IBE \. höhere ;iotordrehzehl bedingt auch in zweiten Gang eine

Be; erhöhte Fahrgeschvindigkeit gegenüber einer nicdrigeren Drehzehl, Tenn der Angeklagte unter den en sich schon

5. ungünstigen Wetterunstinden, die seine Aufnsrksankeit aufs Er Höchste beanspruchen, einerseits darauf achten musste, nöglichst lanrsan zu Tahren (niedrige Trehzrhl), endererseits aber, die Drehzahl des hellen Lichts wegen doch immer verhältniszässig hoch zu halten, so kenn eine so ungewöhnlich Fahrzeise die Aufmerksamkeit auch eines geübten Fahrers sehr wohl beeinträchtigen und ihn zumindest von der Yahrbahnbeobachtung ablenken.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

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Richter Dr. 2zeetz Hantel Dr. Geier < Jagusch j x “ R , “. j wr- RT, B ”. “ b x T Sr ze a r x ve “ Pos x r RR we