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BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 3 StR 527/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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'3_ StR 527/53 2o

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1- den Verbeassistenten Helmut_M e aus FeiEED a.bi., geboren am @. ID BD a HE

2. die Stenotypistin Renate Lieselotte N er — aus BR. a.h., geboren aı PD: EEE in LEEEED-

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wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter P?rof.Dr. Busch Bundesrickter Scharpenseel Bundesrichter Kkaass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstastsanwalt EP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Ehemannes KeiilD wirä das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Kain vom 9. April 1953, soweit er verurteilt ist, aufgehoben. .

Der Angeklagte To wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens gegen ihn werden der Staatskasse auferlegt.

II. auf die Revision der Angeklagten Ehefrau He wird das Urtei soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfenge wird die Sache zur, neuen

- Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Losten des nechtsmittels, an das sugendschöffengericht in Frankfurt an : aln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Angeklagten: sind verurteilt worden: 1. der Ehemann wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 300 Di, im Falle der Kichtbeitreibbarkeit zu je einen Tag Gefängnis £Zür je 10 Dü der Geldstrafe, 2. die Ehefrau wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängr.isstrafe von sechs Wochen. Ihre Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision der Ehefrau zum Strafausspruch auch Verletzung des Verfahrensrechts.

1. Revision des Angeklagten Medi

Der Beschwerdeführer hat im Sommer 1951 seiner damals achtjährigen Tochter Irmhild mit der flachen Hand zwei bis ärei kräftige Ohrfeigen gegeben, die für längere Zeit an der \ange des Kindes an der Stelle des Backenknochens einen etwa Karkstück grossen blauen Fleck zurückliessen. zr tat dies, um das Kind, entweder weil es gelogen oder weil es die Hose nass gemacht hatte, zu züchtigen. Das Landgericht nimmt an, er habe die Grenzen des Züchtigungsrechts äüberschritten und sich deshalb einer Körperverletzung (Vergehen nach § 223 StGB) schuldig gemacht. Dieser ’uffassung kann,. wie die Revision zutreffend ausführt, nicht beigepflichtet werden. ir

Das Landgericht sieht in den Ohrfeigen eine strafbare Körperverletzung, weil sie, gemessen an dem \„nlass, über das erforderliche und zulässige lass der Züchtigung hinausgegangen seien. Die Zulässigkeit der Züchtigung hängt indessen nicht davon ab, ob der Erziehungszweck nur durch die Züchtigung erreicht werden kann und die Züchtigung im richtigen Verhältnis zu der Verfehlung steht. Dass der Angeklagte das Kind aus Anlass einer Verfehlung geschlagen hat, ist festgestellt. Der \nlass war auch keineswegs geringfügig, und zwar sowohl im Tinblick auf die Art der

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Verfehlung wie auf die Rückfälligkeit. Die redlichen Bemühungen des Angeklagten, durch gütliches Zureden eine wandlüng herbeizuführen, waren an dem Eigensinn des Kindes gescheitert. Nur wenn die Züchtigung die durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen überschreitet, ist sie eine rechtswidrige Körperverletzung. Von einer solchen überschreitung kann bei den hier verabfolgten Ohrfeigen nicht die Rede sein. Ohrfeigen gelören, soweit körperlich gezüchtigt wird, zu den allgemein gebräuchlichen Züchtigungsmitteln. Dass sie Schmerz verursachen, macht sie nicht rechtswidrig. Jede Züchtigung will durch Zufügung von Schmerzen auf den hillen des Gezüchtigten einwirken. Rechtswidrig wird sie erst dann, wenn sie den Gezüchtigten an seiner Gesundheit schädigt oder doch wesentlich beeinträchtigt. Dies ist hier nach den Feststellungen des Urteils nicht der Fall gewesen. Ein blauer Fleck, der als Folge

der Ohrfeigen "längere Zeit" an der enge des Kindes zu sehen gewesen ist, bedentet keine Gesundheitsbeschädigung. Er gestattet auch nicht ohne weiteres den Schluss, dass

das Kind besonders hart gezüchtigt worden ist. kach allen ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Grenzen des elterlichen Züchtigungsrechts überschritten hat. Da weitere den Schuldspruch rechtfertigende Feststellungen von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen.

2. Revision der Angeklagten Meg _ a) Zum Schuläspruch:

Die Angeklagte ist die Stiefmutter des gezüchtigten Kindes. Sie hat das Kind in Ausübung des ihr vom Angeklegten übertragenen Züchtigungsrechts mehrfach gezüchtigt, während der Angeklagte sich aus beruflichen Gründen in Kanburg aufhielt. »ie bisherigen Peststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a 5153) nicht.

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Die Angeklagte hat das Kind wegen einer Lüge mit der ; Rückseite einer Teppichbürste auf das Gesäss geschlagen. ' | Als Folgen dieser Schläge wurden Ende iiovember 1951 von £ dem untersuchenden Arzt rote Striemen auf dem Gesäss festgestellt. Das Landgericht findet darin eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen werkzeuges. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Unter einem geführlichen u werkzeug im Sinne des § 223 a StGB ist ein durch menschliche Kraft in Bewegung gesetzter Gegenstand zu verstehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der gewählten Art seiner Benutzung geeignet ist, erheblichere Verletzungen zuzufügen. Das trifft für die Verwendung einer Teppichbürste zu Schlägen auf das Gesäss in aller Regel nicht zu.

Eine Teppichbürste, die im allgemeinen nicht länger als

50 cm und kein schwerer Gegenstand ist, vermag in der Art

eines Rohrstockes oder einer Rute zu Schlägen auf das Ge-

säss verwendet, zwar ebenso wie Rohrstock und Rute auf

der Körperoberfläche Striemen zurückzulassen. Derartige

Striemen sind aber als blosse Verfärbungen der Heut, keine erheblicheren Verletzungen: Ob sie die Annehme rechtferti-

gen, dass die Angeklagte sich einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht entschieden werden. Verfärbungen der Haut in Gestalt von Rötungen können bei Kindern durch Schläge, die sich in den Grenzen des Züchtigungsrechts halten, sehr wohl hervorgerufen werden, weil die Faut im jugendlichen Alter empfindlicher ist. Erst wenn sie eine gewisse Stärke erreichen und längere Zeit bestehen bleiben, ermöglichen sie einen Schluss dahin, dass jene Grenzen überschritten worden sind. Feststellungen in dieser Rich-

tung fehlen im Urteil. Seine Ausführungen lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Züchtigung der ärzt-

lichen Untersuchung kurz voraus gegangen ist-

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Das Treten gegen die Schienbeine und auf die Füsse des Kindes ist vom Landgericht zutreffend als eine nicht durch den Erziehungszweck gerechtfertigte Körperverletzung angesehen worden. indessen ist auch hier die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht unbedenklich. Der beh nagelte Bergschuh und der Karschstiefel am Fuss sind gehi fShrliche jerkzeuge im Sinne des § 223 a StGB. Von einem j nur mit einer Kreppsohle versehenen Damenschuh lässt sich fl das nicht allgemein sagen. Denn er ist am Fuss getragen | kaum geeignet, erheblichere Verletzungen herbeizuführen. |

. Die Revision macht geltend, die Beschwerdeführerin bei habe das Kind nur in einer Art Selbstverteidigung und Reflex- . bewegung gegen die Schienbeine getreten. Sie habe demnach Ma in Eotwehr und somit nicht rechtswidrig gehandelt. In die- | sen Sinne hatte sich die Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung verteidigt, indem sie vortrug, sie könne dies lediglich in einer ..bwehrbewegung gegen das sie tretende Xind getan haben. Das Urteil folgt ihr hierin jedoch nicht: Das ergibt sich aus dem Satz der Urteilsgründe, soweit ihre Einlassungen zu den Feststellungen des Gerichts in Widerspruch stünden, seien sie durch die Beweisaufnahme widerlegt. Das Schutzvorbringen kann deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe dadurch den äusseren Tatbestand der einfachen Körperverletzung verwirklicht, dass sie das Kind mehrfach mit einem Kochlöffel auf den Rücken geschlagen habe. Diese Schläge haben über dem Steissbein, der Lendenwirbelsäule und dem Kreuzbein gelb gefärbte Stellen i hinterlassen, die bis zu zwei „onaten alt sein können.

Es ist deshalb möglich, dass jene Schläge wirklich Ver-

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letzungen hervorgerufen haben. Die getroffenen Körperstellen sind für Züchtigungen wegen der Löglichkeit der Gesundheitsschädigung nicht geeignet,und Schläge auf diese Körperstellen zum Zwecke der Züchtigung können nicht gebilligt werden. Das Landgericht verneint hier zutreffend die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin verwendete Kochlöffel ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB sei.

Hätte die Angeklagte das Kind mit dem Kochlöffel nur auf das Gesäss geschlagen, so würde darin eine Jbverschreitung des Züchtigungsrechtes nicht gesehen werden können. Nach den Urteilsausführungen neigt die Angeklagte sonst nicht zu Gewalttätigkeiten. Sie hatte den ehrlichen .illen, zu Irmhild gut zu sein. Auch hatte sie versucht durch gütliches Zureden die Unarten des Kindes zu unterdrücken. „ls der Angeklagte in Hamburg war, hatte sie besonders grosse Schwierigkeiten mit dem Kinde, das soweit ging, ihr gegenüber zu äusrern, sie sei nicht ihre Lutter und habe ihr nichts zu sagen. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin das Kind mit dem Kochlöffel nicht auf Rücken und Kreuz, sondern auf das Gesäss treffen wollte, dass aber das Kind sich der Züchtigung entziehen wollte und die Schläge nunmehr gegen den Willen der Angeklagten Rücken und Kreuzbein trafen. Sollte es so gewesen sein, so würde die Angeklagte sich in diesem Falle, wenn ihr ein dahingehendes Verschulden nachgewiesen werden könnte, einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben.

. Nach allem tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Das Urteil unterliegt deshalb hinsichtlich der 3eschwerdeführerin der Aufhebung und Zurück-

verweisung.

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b) Zur Strafzumessung:

seder die Angeklagte noch ihr Verteidiger haben einen Beweisamtrag dahin gestellt, Dr. I@MEB oder das Ehepaar va darüber zu hören, dass a..ch diese Personen um Rat wesen der Erziehung des Kindes von der Angeklagten gebeten wurden. Die neue Verhandlung wird der Verteidigung Gelegenheit geben, dies nachzuholen,

Bedenken erweckt auch die Zrwägung des Landgerichts, die Tat lasse infolge ihrer Dauer und der Vielzahl der Linzelakte einen "erheblichen rechtsbrecherischen sillen" erkennen. Sie steht in Widerspruch zu dem, was das Urteil sonst über die Persönlichkeit der Angeklagten und die Veranlassung der Züchtigung ausführt. Gerade diese Erwägungen hat das Landgericht dazu veranlasst, von der Anwendung des § 27 b abzusehen.

c) Zu einer Anwendung des § 467 Abs 2 StPO sah der Senat

keinen hinreichenden \nlass. Er hat im übrigen von der Befugnis

des § 354 Abs 3 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht:

Rotberg Kraass 3usch Scharpenseel haass