Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 3 StR 314/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dd? 3 StR 314/53
2331 051
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) die Kontoristin Lisel_B > A — aus KEEEED, EEE»,
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2.) den Versicherungsangestellten He: KEEEB, geboren am &. aD 3
wegen Begünstigung u.24.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Die Revision der Angeklagten BEP gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. Januar 1953 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten He wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat - je unter Freisprechung im übrigen - verurteilt:
die Angeklagte BEP wegen persönlicher Begünstigung zu einer Geldstrafe von 50 DM und j
den Angeklagten H@EEEEB wegen Untreue zu ärei Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe.
Mit den Revisionen rügen die beiden Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechtes.
I. Die Revision der Angeklagten BE kann keinen Erfolg haben.
1.) Der frühere kitangeklagte VeiEB ist als erster Geschäftsführer der KM Bezirksverwaltung (BY) der Deutschen Beamtenkrankenversicherung (DBK) wegen eines den Fall Kä@MM> vom 6. September 1948 mitumfassenden fortgesetzten Vergehens der Unterschlagung zum Nachteil dieser Kasse, begangen in Tateinheit mit Untreue, rechtskräftig verurteilt. Die Angeklagte BEP war seit Juli 1939 bei derselben Bezirksverwaltung als Beitragsbuchhalterin tätig. Als solche hatte sie u.4. die von den unterstellten Zahlstellen des Bezirks geführten Hebelisten mit zu überwachen, Aus denen die Beitragsrückstände hervorgingen. Als. im März 1950 eine Revision bei der BV Kassel durchgeführt wurde und der Revisor der Hauptverwaltung, um die Beitragsrückstände nachprüfen zu können, die Angeklagte BED aufforderte, ihm die Hebeliste für die Zahlstelle des Vertrauensmannes Kö herauszugeben, erklärte sie ihm - gemäss einer Weisung des WeiEEED - der Wahrheit
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. zuwider, diese Liste sei "eben nicht da",
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den äusseren Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) als verwirklicht angesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Unterschlagung des bei dem Vertrauensmann Kö einkassierten Betrages von 1000 DM hatte Ve@iiiEENb als ersten Teilakt seiner Fortsetzungstat bereits am 6. September 1948, also lange vor der der Angeklagten BE zur Last gelegten Tat vom März 1950 begangen. Das Verhalten der Angeklagten gegenüber dem Revisor war, wie das Landgericht offensichtlich angenommen hat, geeignet, die Verfolgung des aus dieser ersten Einzeltat des Vortäters entstandenen Strafausspruches zu verhindern oder wenigstens zu hemmen. Dies reicht für die Annahme des äusseren Tatbestandes der persönlichen Begünstigung aus, wie der erkennende Senat im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 66, 316 /3247) bereits entschieden hat (BGHSt 4, 221 2247). Dass die Strafvereitelung tatsächlich erreicht worden sei, gehört nicht zur tatbestandlichen Vollendung
der Begünstigung (BCHSt 4, 107 /1087; 221 /2247).
Ob die Angeklagte rechtlich verpflichtet war, die Hebeliste dem Revisor herauszugeben, braucht nicht entschieden zu werden, da das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang das Tatbestandsmerkmal der Beistandsleistung nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, nur in einem Unterlassen, vielmehr auch in einem bestimm- ‚ten Tun, der unwahren Erklärung der Angeklagten über die Unauffindbarkeit der Hebeliste, gefunden hat. Dies genügt. j
2.) Auch die ur inneren Tatseite getroffe-
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nen Feststellungen reichen aus, den Schuldspruch zu
' tragen.
a) Der Vorsat z der persönlichen Begünstigung
erfordert, dass der Begünstiger zur Zeit seiner Tat
die tatsächlichen Umstände kannte, welche die Vortat
zu einem Verbrechen oder Vergehen machen. Hier kommen die Vergehen der Unterschlagung oder der Untreue in Betracht. Ein wesentlicher Tatumstand der Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung von Geldern, die der Vortäter für die Kasse der DBK vori einem unterstellten Zahlstellenleiter sich hatte geben lassen. Zur Untreue gehört, dass der Vortäter über die für die DBK als deren Eigentum empfangenen Mittel unter Missbrauch seiner Machtstellung als eines zur Zinkassierung von Mitgliedsbeiträgen bevollmächtigten ersten Geschäftsführers der BV verfügte. Dass die Angeklagte BED von solchen die strafbare Vortat begründenden Tatumständen im Zeitpunkt ihrer Begünstigungshandlung Kenntnis hatte, ist dem Landgericht - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht zweifelhaft geblieben, wie sich bei richtiger Auslegung der Urteilsgründe ergibt.
Das Landgericht führt darin zwar zunächst nur eine der Angeklagten bekannte "Unregelmässigkeit" an, ohne näher anzugeben, welche Vorstellung davon die Angeklagte im einzelnen hatte, und stellt im nächstfolgenden Satz fest, diese habe im Juni 1950 (also drei Monate nach der ihr zur last gelegten Tat) durch Einsichtnahme in die von Veiiiim> dem KA am 6. September 1948. ausgestellte Quittung sich "den eindeutigen Beweis für ihre Annahme verschafft". Diese Darlegungen können, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, zwar für sich allein betrachtet den Verdacht erregen, nach der Überzeugung: des Landgerichts habe die BEP zur Zeit ihrer
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Tat vielleicht noch keine ausreichend bestimmte Vorsteilung von einer - den Straftatbestand eines Vergehens nach § 246 oder § 266 StGB erfüllenden - Verfehlung des Wei gehabt. Damit steht jedoch im Widerspruch die anschliessend in den Urteilsgründen folgende Ausführung, die Angeklagte BEP sei sich, wie sie in der Hauptverhandlung eingeräumt habe, "vorher schon klar ‚darüber gewesen, "auf welche Weise ve@B-EEE diesen Betrag veruntreut hatte". Diese drei Sätze der Beweiswürdigung müssen als Ganzes gelesen und ausgelegt werden. Alsdann ergibt sich hinreichend sicher die volle Überzeugung des Landgerichts davon, dass die Angeklagte, schon bevor sie in die Quittung vom 6. September 1948 *inblick nahm, mindestens aber zur Zeit der ihr zur last gelegten Begünstigungstat, den ungetreuen Selbstverbrauch der von Kö enpfangenen DBK-Gelder durch Weidenfeller sich vorgestellt hatte.
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Die Annahme der wissentlichen Beistandsleistung wird hiernach von der Revision zu. Unrecht angegriffen.
b) Daneben erfordert § 257 StEB noch die Ab - sicht , durch die Beistandshandlung den Vortäter der Bestrafung zu entziehen. Hierzu genügt es, wie
der Senat bereits entschieden hat (BGHSt 4, 107 /I09), dass der Wille des Täters auf den Erfolg der Strafvereitelung gerichtet war, dass es ihm auf diesen- Erfolg ankam, Der Beweggrund des Täters kann in der Vorstellung eines anderen aussergesetzlichen Erfolgs gelegen haben.
Danach ist die Meinung der Beschwerdeführerin rechtsirrig, die Annahme der tatbestandsmässigen Absicht sei bereits dadurch ausgeschlossen, dass der al-.
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leinige Beweggrund ihres Handelns gewesen sei, sich vor Verlust ihrer Stellung zu schützen. Mit dieser Rüge kann sie auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie damit unzulässigerweise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der für das Revisionsgericht verbindlichen Beweiswürdigung des Tatrichters zu setzen sucht. Danach hat aber die Angeklägte in dem Bewusstsein, dass der Revisor durch die Einsicht in die Liste Kö der Veruntreuung des WeiiiiENNEE> auf die Spur kommen musste, den Besitz dieser Liste mit "Rücksicht auf die Familie des Weiiiiiil> abgeleugnet mit dem Ziel, dadurch den Weib vor Bestrafung zu schützen und damit auch von seiner Familie Nachteile abzuwenden. Diese Darlegungen des Landgerichts reichen aus, die Annahme der Absicht im Sinne des § 257 StGB zu rechtfertigen.
Nach allem ist die Revision der Angeklagten BEER soweit sie den Schuldspruch bekämpft, unbegründet. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
II. Zur Revision des Angeklagten Heike»
1.) Das Landgericht sieht den äusseren Treubruchtatbestand des § 266 StGB darin verwirklicht, dass HEEEEED zu den ihm bekannten Verfehlungen des Ve@iiib-GE geschwiegen, deren Aufklärung unterlassen und durch die so verursachte Verzögerung der Untersuchung der DBK Nachteile zugefügt habe. Die Annahme einer Rechtspflicht zum Handeln gründet das Landgericht darauf, HEN sei "im vorliegenden Falle als Vertrauensperson der ‚Leitung und als Kontrollorgan eingesetzt" gewesen und "seine Stellung sei eine so selbständige, sein Aufgabenkreis sei ein so umfassender" gewesen, "dass von ihm eine eigene Willensbildung erwartet werden musste".
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Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch mit der Begründung, die Annahme einer Rechtspflicht zum Handeln beruhe auf Rechtsirrtum. Er kann damit keinen "rfolg haben.
Es wäre allerdings fehlerhaft, wenn das Landgericht von der Erwägung ausgegangen wäre, ein stellvertretender Geschäftsführer 'einer DBK-Bezirksleitung sei allgemein kraft seines Stellvertreteramtes verpflichtet, die Tätigkeit des ersten Geschäftsführers seiner Bezirksverwaltung, also seines nächsten Vorgesetzten, auf dessen Arbeitsgebiet zu überwachen und ihn bei dem Vorstand der DBK anzuzeigen, falls sich dabei der Verdacht irgendwelcher Unregelmässigkeiten ergäbe. Für eine solche mit den Gesetzen des Denkens und mit der Lebenserfahrung unvereinbare Erwägung des Landgerichts bietet die Urteilsbegründung keine Anhaltspunkte. Es fehlt auch eine tatsächliche Feststellung dahin, dem Angeklagten sei von dem Vorstand der DBK ausdrücklich eine solche ganz ausserordentliche Überwachungsaufgabe gegenüber seinem nächsten Vorgesetzten übertragen gewesen. Wie sich bei einer sinngemässen Auslegung der Urteilsgründe ergibt, ist das Landgericht offenbar von der Ansicht ausgegangen, dass nach dem inneren Aufbau der Bezirksverwaltung, insbesondere nach den vom Vorstand hinsichtlich der Anmahnung von Zahlstellenrückständen durch die Buchhaltung gegebenen Weisungen, bei ordnungsgemässer Erfüllung dieser Aufgabe der Leiter der Buchhaltung tatsächlic-hin der Lage ist, etwa auftretende Unstimmigkeiten zwischen den Bucheintragungen einerseits und den entsprechenden Belegen der Kassenabteilung anderseits aufzuklären und so die Richtigkeit der Kassenführung, deren Leitung Weidenfeller übertragen war, zu überwachen.
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Demgemäss zu handeln, war im gegebenen Falle der Angeklagte als Leiter der Buchhaltung der Bezirksverwaltung der DBK, wie das Landgericht ersichtlich angenommen hat, ohne weiteres auch rechtlich verpflichtet, weil der in Koblenz sitzende Vorstand der über das ganze Bundesgebiet verbreiteten DBK nach dem Aufbau, den er den Bezirksverwaltungen gegeben hatte - sofern je einem selbständigen Leiter der Kasse ein selbständiger Leiter der Buchhaltung nebengeordnet war -, sich darauf verlassen musste, dass jeder dieser beiden Leiter für sein besonderes Aufgabengebiet als Vertrauensperson des Vorstandes tätig wurde, insbesondere Unregelmässigkeiten, die in seinem Arbeitsgebiet auftauchten, alsbald ohne Ansehen der Person aufklärte und dem Vorstand meldete.
Auf Grund dieser sich aus dem Urteilszusammenhang mit hinreichender Sicherheit ergebenden rechtlichen Erwägungen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass nach den besonderen organisatorischen Verhältnissen der Bezirksverwaltung der DBK der Angeklagte H@B- @&B 2ls Leiter der Buchhaltungsabteilung KEEEB aufklärungs- und meldepflichtig war und diese Verpflichtung verletzt hat, indem er nach den tatsächlichen Feststellungen auf die Berichte der ihm unterstellten Mitangeklagten BE hin, Wei habe ihr im Falle KAG und später auch im Falle KB entgegen den Vorschriften des Vorstandes die laufende Weiterführung angeblicher Reste dieser Zahlstellen in den Büchern und die Unterlassung ihrer Anmahnung befohlen, gegen diese Eingriffe in den ordnungsgemässen Ablauf der Buchhaltungsgeschäfte "mindestens ein Jahr lang" nichts zur Aufklärung getan hat, obwohl sich ein Verdacht der Untreue des
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Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte durch diese pflichtwidrige Unterlassung den Vermögensinteressen der DBK, zu deren Wahrnehmung er als leitender Angestellter der BV verpflichtet war, Nachteile zugefükt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Im ganzen sind hiernach die äusseren Merkmale des Treubruchtatbestandes der Untreue durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hinreichend gedeckt.
2.) Zur inneren Tatseite enthält das Urteil nur recht knappe Darlegungen. Es kann -jedoch aus den zum äüsseren Tatbestand ausgiebig getroffenen Feststellungen geschlossen werden, dass der Angeklagte nicht nur, wie ausdrücklich in den Gründen dargetan ist, die Verfehlungen des Ve "in jedem Falle gekannt und diese bewusst durch seine Untätigkeit verschleiert" hat, sondern auch der durch seine Stellung als Buchhaltungsleiter begründeten Aufklärungspflicht sich bewusst war und den das Vermögen der DBK schädigenden Erfolg seiner Untätigkeit gekannt und gebilligt hat, wiewohl er dabei nach den Feststellungen einen eigenen Vermögensvorteil nicht erstrebt hat.
Nach allem ist die Revision, soweit sie den Schuldspruch angreift, unbegründet.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht gehalten werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Dauer der dem Angeklagten vorgeworfenen Untätigkeit sowie die Anzahl der während dieser Zeit dem Angeklagten Herbener bekanntgewordenen Einzelfälle von Untreuehandlungen des Weidenfeller das Strafmaß beeinflusst hat. Die tatsächlichen Feststellungen hierüber sind teils unvollständig, teils widerspruchsvoll.
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a) Überden Zeitpunkt der Kenntnis führt das Landgericht zunächst bei der Beweiswürdigung aus, es stehe nicht fest, dass Herbener schon 1948 die eigenmächtigen Geldentnahmen des Ve bemerkt habe, und fährt dann fort: "Jedoch erfuhr er spätestens im Januar 1949 davon durch die Eröffnung der unterstellten Mitangeklagten BB". Schliesslich erklärt es die Einlassung des HB, er habe erst im März 1950 die beiden ersten Fälle (KAEEB und vB) erfahren, durch die Aussage der BB widerlegt. Damit steht jedoch in Widerspruch die bei der rechtlichen Würdigung als deren Ausgangspunkt getroffene Feststellung, H@b- @D habe Kenntnis gehabt "entweder seit 1948 ... oder seit Januar 1949 ... oder seit kärz 1950". Danach fehlt noch eine ausreichend bestimmte Feststellung über den Beginn und die Dauer der dem Angeklagten vorgeworfenen
Unterlassungstat, weshalb die Sache zur weiteren Aufklä-
rung dieser für die Strafzumessung bedeutsamen Tatsachen an das Landgericht zurückverwiesen werden muss. Sollte das Gericht auf Grund der neuen Verhandlung letzte Zweifel über die drei als möglich nebeneinandergestellten Zeiten nicht überwinden können, so wird es nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die dem Angeklagten günstigste Feststellung seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
b) Keine hinreichende Klarheit besteht auch nach
den bisherigen Feststellungen darüber, von welchen
der gegen Weile festgestellten Einzelakt e der Untreue, von diesem begangen in der Zeit vom 6. September 1948 bis 16. Februar 1951, der Angeklagte HB in einer seine Aufklärungstätigkeit erfordernden Weise etwas erfahren hat. So fehlen bezüglich der letzten drei Fälle: Beil vom 17. April
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1950 und 16. Februar 1951 sowie Jahn vom 4. August
1950 bestimmte Feststellungen darüber, ob, gegebenenfalls wann und in welchem Umfang der Angeklagte H@&- GEB von diesen Unterschlagungen Kenntnis erlangt hat.
Nach allem muss das Urteil, soweit der Angeklagte HREED schuldig gesprochen worden ist, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird es Gelegenheit haben, auch zu prüfen, ob dem Angeklagten nach § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden kann.
Rotberg Krauss Busch ° Scharpenseel Maaß