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BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 3 StR 240/53

3. Strafsenat

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3 StR 240/53 | | 2331 oo 22 a

In Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schneidermeister Wilhelm Lothar B m aus I, ücrt geboren am MB. Ep ED,

wegen Unzucht mit Abhängigen und Beihilfe zur Abtreibung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter P?Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter kaass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesan:altschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des-Landgerichts in Kleve vom 21.Januar 1953 wie folgt abgeändert:

1. Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von sieben ilonaten verurteilt.

>, Soweit er verurteilt ist, hat er die Kosten des Verfahrens. zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, werden sie der Staatskasse

auferlegt.

II. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt. .

III. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Über eine etwaige Strafaussetzung zur 3ewährung (5 23 StB) an das Landgericht zurückverwiesen.

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision greift mit der Verfahrens- und der Sachrüge lediglich die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten ibtreibung an. Die Verfahrensrüge hat er nicht begründet. Deshalb ist sie unzulässig. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

Nach § 49 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer dem Täter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens wissentlich Hilfe geleistet hat. Demnach gehört zum Vorsatz des Gehilfen, dass er weiss und will, die von ihm unterstützte Tat werde nit seiner Hilfe begangen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, die Vollendung der vom Täter gewollten Tat zu fördern. Hieran fehlt es, wenn der Gehilfe von seinem Tun glaubt, dass es kein taugliches Nittel zur Förderung der Vollendung der Tat ist, sondern höchstens dazu beitragen kann, dem Täter zu einem erfolglosen Versuch der Ausführung seines Vorhabens Kilfe zu leisten.

So liegt der Fall hier. Die Nitangeklagte Treu glaubte, durch einen äufguss von Kamillen- und Faulbaumrindentee ihre vermutete Schwangerschaft beseitigen zu können. Deshalb bat sie den Beschwerdeführer um Besorgung des Kamillentees. Der Beschwerdeführer kam dieser Bitte zwar nach, jedoch glaubte er nicht daran, dass der Aufguss fruchtabtreibende Wirkung habe. Er handelte demnach nicht mit dem Vorsatz, der Hitangeklagten Treu bei der von ihr beabsichtigten Fruchttötung Eilfe zu leisten. Er hat sich somit nicht, wie des Landgericht ennimmt, durch die Besorgung des Kamillentees der Beihilfe zu dem Abtreibungsversuch schuldig gemacht, den die Treu durch Einnahme des

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Tees begangen hat. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht

nach § 49 a äbs 2 StGB schuldig gemacht. Denn das "Sichbereit-

erklären" zur Besorgung des Kamillentees war, da es am Vorsatz der Abtreibungsbeihilfe fehlte, kein "Sichbereiterklären" zu einem Verbrechen (RGSt 60, 24). Da der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, ist in Anwendung des § 354 Abs 1 StPO der Beschwerdeführer von der Anklage der Beihilfe zur versuchten Abtreibung freizusprechen. Die für das Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB zuerkannte Strafe von sieben Monaten Gefängris ist, da insoweit das Urteil nicht angefochten ist, rechtskräftig (BGHSt 1, 252 ‚254/'). Jedoch ist dem Inndgericht noch Gelegenheit zu geben, die Frage der seit 1. 0ktober 1953 zulässigen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu entscheiden. Zu diesen Zwecke ist die Sache an das

Landgericht zurückzuverweisen.

Rotberg Krauss “ Busch Scharpenseel Maeass

Enger N N N, 7 UT LE 722202222

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