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BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 4 StR 477/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Lehrerin a:D, Hildegard BEE; zeschiedene m sus TE; se5oren 2 EEE 150 12 m

wegen Beihilfe zum Betrug

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten Hildegard BD gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 16, März 1955 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe.

Der rechtskräftig wegen Betruges zu Gefängnisstrafe verurteilte frühere Ehemann der Beschwerdeführerin, Walter Werner Paul VW, stellte am 10. August 1948 bei dem Kreisausschuss des Landkreises Höxter den Antrag auf Bewilligung eines Flüchtlingskredites in Höhe von annähernd 8000 Di. Er gab sich ais Fritz Baus, bezeichnete sich als Kaufmann, als seinen letzten Wohnsitz vor der Flucht Königsberg und als letzten ausgeübten Beruf den eines Kaufmanns und Landwirts, Alle Angaben waren bewusst unwahr. Auf Grund dieser Täuschung erhielt er am 22, Dezember 1948 ein Darlehen in Höhe von 1200 DM ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin, die NW scit 1945 in der Öffentlichkeit stets als Fritz BB ausgegeben hatte, Augu in Höxter; sie behauptete insbesondere, VB sei ihr

als guter und vertirauenswürdiger Geschäftsmann bekanntz

estätigte seine Angaben in einem Schreiben vom 22,

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‚48 an die Kreisverwaltung des Flüchtlingsamtes

seii., "ats- und Gartenbaubetrieb, verbunden mit einem ziemlich umfangreichen Handelsunternehmen, sei sehr "lukrativ!"

gewesen,

Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Ihre Revision hat keinen Erfolg.

1.) Als die unterbrochene Hauptverhandlung am 7. März 1953 fortgesetzt werden sollte, war der Vorsitzende Land-Serichtsdirektor Dr, A. plötzlich erkrankt, Landgerichtsrat ä., einer der richterlichen Beisitzer der Strafkammer, verlegte deshalb "auf Anordnung des Vorsitzenden den Termin auf den 16. März 1953%. Dies wurde den "anwesenden Betei-

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ligten" in der Sitzung der Strafkammer vom 7. März 1953 mitgeteilt, an der statt des erkrankten Landgerichtsdirektors Dr. A. der Landgerichtsdirektor St. als Vorsitzender teilnahm. Die Revision beanstandet dieses Verfahren als ungesetzlich; es seien "die § 8 226 bis 229 StPO verletzt"; ein anders besetztes Gericht habe nicht die

Befugnis gehabt, einen Aussetzungs- und Vertagungsbeschluss zu fassen und zu verkünden, Indes übersieht sie, dass in der Sitzung vom 7. März 1953 ein auf Unterbrechung der Heuptverhandlung lautender Bes chluss weder gefasst noch verkündet worden ist; es wurde den Beteiligten nur mitgeteilt, dass der Termin bereits verlegt worden sei. Da der Vorsitzende Unterbrechungen .der Hauptver- | handlung sowie deren Fortsetzung kraft seiner Sachlei-

tungsbefugnis anzuordnen hat (83 228 Abs 1 S 2, 229, 238 Abs 1 StPO), durfte Landgerichtsdirektor Dr. A. oder sein. Vertreter die Verlegung des Termins vom 7. März auf den . 16. März 1953 vornehmen. Dass „andgerichtsrat K. nach Massgabe des § 66 GV& nicht berufen war, diese Anordnung zu

treffen, hat die Revision nicht behauptet. Eine Verletzung

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35 228, 229 S+42O ist somit nicht erkennbar.

\iollte die Revision aber mit der Rüge der "Verletzung des § 226 StPO" geltend machen, die Hauptverhandlung habe. nicht in ununterbrochener Gegenwart des zur Urteilsfindung | 'berufenen Gerichtes stattgefunden, das erkennende Gericht, sei also, wenn auch nur zeitweise, nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen (§ 338 Nr 1, 5 StPO), so kann sie auch damit den Bestand des Urteils nicht gefährden. Landgerichtsdirektor Dr. A. hat lediglich an der Sitzung vom 7. März 1953 nicht teilgenommen: Die in ihr bekanntgegebene Anordnung über die Verlegung der Sitzung hatte sachlich keine Bedeutung. Die Beteiligten waren schon am 11.

Merz zu dem neuen Termin geladen worden. Die Eröffnung der

Verlegung der Sitzung stellte sonach keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1, 5 StPO ist aber nur unter dieser Voraussetzung gegeben (vgl RGSt 58, 180).

2,) Die Bewertung des Schreibens der Angeklagten vom 22, August 1948 lässt keinen Verstoss gegen § 261 StPQ erkennen; was die Revision zur Begründung des dahin lautenden Vorwurfes vorträgt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und ist daher unbeachtlich.

3,) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug wird von den Feststellungen getragen.

Zuch die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte als straferschwerend auch das Verhalten der Angeklagten in der. Hauptverhandlung verwerten, da sich aus ihm Rückschlüsse auf die innere Zinstellung der An ngeklagten zu ihrer. Tat und damit auf ihre Gefährlichkeit ergaben (BGHSt 1, 103, 105). Die Angeklagte hat es nicht dabei bewenden lassen, ihre Verfehlung abzuleugnen und die Bekundungen der Zeugen als unrichtig zu bezeichnen; sie hat vielmehr mit ihren Angaben ständig gewechselt, sobald sich in der Hauptverhandlung die Unwahrheit ihrer bisherigen Darstellung herausgestellt hatte. Sie hat Belastungszeugen bezichtigt, persönlichen Vorteils wegen die Untersuchung im Vorverfahren unrichtig geführt zu haben, und am Verfahren nicht beteiliste Personen schwerer Straftaten verdächtigt. Ihre Neigung zur Unwahrheit, Überheblichkeit und zum Querulieren ist in der Hauptverhandlung besonders in Erscheinung gsetreten, Aus allen diesen Ausführungen geht die Überzeugung der Strafkammer hervor, die Angeklagte habe sich so uneinsichtig gezeigt, dass der Zweck der Strafe auch nicht teil-

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weise schon als erreicht angesehen werden kann. Die Urteilsgründe ergeben sonach weder einen Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO, noch enthalten sie sachlich-rechtlich

einen zum Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechts. fehler (vgl BGH vom 29. Oktober 1953 -— 4 StR 516/53), Auch die von der Revision angeführte Entscheidung des

ı. Senabes vom 25. September 1952 (BGHSt 3, 199) geht

von der hier vertretenen Auffassung aus. Es ist ferner, entgegen der Behauptung der Revision, nicht ersichtlich, dass bei der Strafzumessung Anklagepunkte zum Nachteil der Angeklagten verwertet worden seien, hinsichtlich de-

rer die Beschwerdeführerin freigesprochen ist.

4.) Die Strafkmuer war allerdings nicht befugt, die

Frage des bedingten Straferlasses nach lassgabe des § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 zu verneinen; denn hierüber entscheidet die Strafvollstrekkungsbehörde, gegebenenfalls das nach § 458 S+PO zustänülge Gericht (BGH JZ 1951, 569), Irrig ist auch die in diesen Zusammenhang geäusserte Meinung des Tatrichters, der Tatbeitrag der Angeklagten habe über den Stichtag des genannten Bundesgesetzes hinaus angedauert. Er war vielmehr mit der Abgabe der falschen Auskunft beendet, Die insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts ist indes im entscheidenden Teil des engefochtenen Urteils, nicht zum Ausdruck gekommen, so dass es einer Abänderung j des Urteilssatzes nicht bedarf.

Von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 23 StGB (vgl NW 1954, 39) mit Rücksicht auf die Entscheidung des 1, Senates vom 6. Oktober 1953 - 1 StR 419,53 abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass, Da die in dieser

Entscheidung vertretene Rechtsauffassung sich auf 8 116 des Jugendgerichtsgesetzes bezieht, besteht auch keine

Verpflichtung, den Grossen Strafsenat anzurufen,

Die Revision der Angeklagten kann sonach im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Martin