Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 1 StR 595/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

7 2289 040 “

- ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bäckermeister Georg S EEE aus ICE, dort geboren am ED 1582,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mentel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr GEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellterii® als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Koblenz vom 4. August 1953, sOoweit er verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verliandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von kechts wegen

Di

a

x E} N P6 #

%:

2

x u £. Eu

T.

Gründe: & unge, ee

3 2

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anwendung des § 51 ibs 2 StGB wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen in fortgesetzter Handlung begangen, zur ' Gesamtstrafe vun scht Monaten Gefängnis verurteilt.

it seiner Revision greift der Angeklagte den Schuldspruch in vollem Umfang an. Er rügt zwar ausdrücklich nur die Verletzung des sachlichen Rechts, In Wahrheit macıt er, wie sich aus den Ausführungen in der Rechtfertigungsschrift ergibt, zugleich auch einen Verstoss gegen § 267

Abs 1 StPO geltend.

Das Rechtsmittel kann, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen Erfolg haben. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB wird in den drei Fällen durch die tatsächlichen Feststellungen des Urteils getragen. Das gilt entgegen der Meinung der xevision auch insoweit, als das Landgericht aus "dem Gesamtverhalten des Angeklagten" gefolgert hat, er habe sich nur deshalb an den kindern zu schaffen gemacht, um seine Geschlechtslust zu befriedigen. Der Anführung weiterer Tatsechen, aus denen das Landgericht diesen Schluss zog, bedurfte es nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO nicht; die Bestimmung des § 267 Abs 1 Satz 2, die der Beschwerdeführer offenbar im Auge hat, ist nur eine Sollvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Zur Arnahme der "wollüstigen Absicht" des Angeklagten hätte im übrigen schon die Feststellung genügt, dass er seinen Geschlechtstrieb — oder den der Kinder - nur erregen wollte. } Ob sich der Beschwerdeführer im Falle Da nicht zugleich =

Ra IRRE

KN,.e, ar in DU 5

..’

KRSAR Far %

run FICK

[4 s w ( ’ RÄT,

mun—n

-_

aerZ

nA Er En Be. ——

„E

a ——. vr Pen — —— = —,——

Ba 2

Beet

ie

. we

der Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB schuldig gemacht hat und ob er in den Fällen SD und ze nicht hätte jeweils wegen rechtlich selbständiger - statt fortgesetzter - Verbrechen gegen S 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt werden müssen (vgl BGESt 2, 163, 167), kann dahingestellt bleiben; denn er ist in der einen wie in der anderen Richtung durch die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht beschwert.

Dagegen gitt die Strafzumessung zu durchgreifenden Bedenken Anlass, Die Strafkammer kat zuungunsten des Angeklagten u.a. erwogen, dass es sich bei den Straftaten des Angeklagten um "verabscheuungswürdige Verbrechen" hardle, die "allein schon im Interesse der heranwachsenden Jugend eine strenge Bestrafung erfordern", Damit hat sie in unzulässiger Weise Erwägungen, die zur Strafdrohung des § 176 Abs 1 Nr 3, Abs 2 StGB geführt haben, nochmals als Straferschwerungsgrund verwertet (KG JW 1936 S 3461 Nr 29),

Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, die Revision im übrigen dagegen zu verwerfen.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Das angefochtene Urteil lässt es zweifelhaft erscheinen, ob der Fall Yalburga HB Buchst e des Eröffnungsbeschlusses) miterledigt worden ist. Diese Entscheidung wird gegebenenfalls nachzuholen sein,

Die Anwenäung des § 51 Abs 2 StGB setzt voraus, dass ie Zurechnungsfüähigkeit des (ngeklagten "erneblich vermindert" ist.

‚7?

. , Pr BE RL

ı er I} EYy

.

E 3 g:

Das Landgericht wird - bei Verurteilung im Falle

valbursa HlBallerdings nur dann, wenn es auf keine höhere Gesamtstrafe als neun konate Gefängnis erkennt, - auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Straf-

aussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff StGB n.F.) vorliegen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mante]

Glanzmann Heimann-Trosien