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BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 5 StR 121/52

5. Strafsenat

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StR 121/52

Im Namen des Volkes 255 023

In der Strafsache gegen

den Kunsthistoriker Otto DEE zu: cn. KOEEREEEERBe t72.52 ip Sort zcboren am MED 1206,

wegen Unzucht mit einem Manne

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. aschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EB

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Februar 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

ww.

Gründes

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Manns (§ 175 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurt:ilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Angeklagte hatte sich erboten, dem nicht ganz fünfzehnjährigen Joachim SEE üas Schwimmen beizubringen. Zr

ist dabei im. Wasser mit seinem Arm, der zunächst die Brust des

Jungen gestützt hatte, dessen Brust und Bauch entlanggefahren und hat .den Geschlechtsteil des Jungen über der Badehose mit der Hand: umfaßt und mehrmals hintereinander fühlbar gedrückt. Die Strafkammer führt aus, die Häufigkeit und Intensität. dieses Drückens rechtfertige die Annahme eines "Unzuchttreibens" im Sinne des § 175 StGB. Dagegen hat das Lanägericht vollendete oder versuchte Verführung zur Unzucht

(§ 175a Ziff. 3 StGB) vermeint, weil der Angeklagte sich möglicherweise erst während des Schwimmunterrichts infolge der Berührung mit dem bloßen Körper des Jungen impulsiv zu ger unzüchtigen Handlung habe hinreissen lassen: Von einem "Einwirken" auf den Willen des Jungen in diesem Augenblick ' könne bei dem plötzlichen Griff des Angeklagten nicht die Rede sein. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht, daß dem Angeklagten nur eine spontane, verhältnismäßig harmlose Handlung nachgewiesen sei.

Diese Ausführungen sind nicht frei von innerem Widerspruch. Die Strafkammer geht mit Recht zunächst davon aus, daß das "Unzuchttreiben" im Sinne des § 175 StGB unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraussetzt (vgl. BGHSt 1, 293). Die Entscheidung, ob diese Stärke und Dauer erreicht ist, liegt zwar im wesentlichen dem Tatrichter ob. Handelte es sich aber nur um einen "Augenblick", wi. das Urteil sagt, so kann von einer gewissen Dauer nicht mehr die Rede sein. Möglicherweise ist hier allerdings nur ‘an den Augenblick des Tatbeginns gedacht. Selbst dann

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bleibt aber zweifelhaft, ob die Dauer ausreicht, Die Strafkammer verneint versuchte Verführung zum Unzuchttreiben aus Gründen des inneren Tatbestandes. Gerade wegen der Kürze des Vorganges sieht das Landgericht sich nicht zu der Feststellung in der Lage, dass der Angeklagte versucht habe, auf den hillen des Jungen einzuwirken; Das lässt sich nicht mit der Annahme einer für die Anwendung des § 175 StGB hinreichenden Dauer vereinigen.

Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung (BGHSt 1, 293) das Vorliegen des "Unzuchttreibens" in einem Falle verneint, in welchem der Täter zunächst seiße@llea freigemacht, sodann dem anderen Manne die Hose geöffnet und dessen Glied herausgenommen hatte. Nach den bisherigen Feststellungen des Landge- . richts im vorliegenden Falle liegt die Annahme nahe, daß die unzlichtigen Handlungen hier nicht länger gedauert haben als in jenem Falle. Sie waren dabei auch von geringer Stärke, was offenbar auch das Landgericht, das sie als verhältnismäßig harmlos bezeichnet, nicht verkennt.

Sollten sich weitergehende Feststellungen über die Dauer des Vorganges nicht treffen lassen, so wird der Angeklagte daher nicht nach § 175 StGB verurteilt werden können. Die Strafkammer wird aber in jedem Falle erneut zu prüfen haben, ob der Angsklagte nicht bei der unzüchtigen Berührung den Entschlu3 gefaßt hat, den Jungen zu verführen, daß er mit ihm Unzucht treibe oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen lasse. Der Versuch eines

Verbrechens gegan § 175a Ziff. 3 StGB kann nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Angeklagte diese Absicht vorher nicht gehabt habe: Notwendig wird alierdings eine genauere Feststellung sein; mit welchan Berührungen die unzüchtigen Handlungen begonnen haben, worin die Strafkammer sie erblickt; und womit sie ihr

Ende erreicht haben. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann Barstedt Dr. waschow Dr. Koffka Schmidt

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