Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 2 StR 499/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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die Pastorenehefrau Paula K u cn. U Twaee

wegen falscher Anschuldigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. wenges als beisitzende aichter,

Bundesanwalt up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle. für Kecht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Februar 1953 wird die Sache zur sntscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Kechismittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die kevision verworfen.

Von Kechts wegen

Die “ngeklagte ist wegen vorsätzlich begangener falscher Anschuldigung in drei Füllen nach § 164 Abs 5 StGB zu einer

Gesamtstrafle von vier üonaten Gefängris verurteilt worden.

Die kevision rügt die Verletzung von Verfehrensvwor-

schriften und falsche Anwendung des sachlichen Kechts,

Die Behauptung der Kevision, von der Strafkaumer sei das Gutachten des Sachverständigen nur unvollständig verwertet worden, richtet sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammner, Kine solche küge ist im Kevisionsverfahren unzulässig. Denn die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 StrO).

Dies gilt auch für die Behauptungen der levision, dass das Urteil falsche tatsächliche Feststellungen enthalte oder sich mit dem srgebnis der Beweisaufnahme nicht in allen punkten erschöpfend auseinandersetze und diese überhaupt nicht oder richt richtig wiedergebe. Dies sind alles tatsächliche Ausführungen, auf die eine kevision nicht gestützt werden kann,

Nach den Ausführungen des Urteils lässt sich nicht bejahen, dass die Strafkammer noch eiten weiteren Gutachter hätte hören müssen. Within liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht nicht vor. Die Bemüngelung der Revision in diesem Punkt, die wohl als eine küge dieser Art aufzufassen ist, geht fehl.

bie Strafkammer folgert aus den Handlungen der Angeklagten, dass sich aus ihmen eine gemeine und niederträchtige Gesinnung offenbare. Diese Auffassung des Tatrichters kann

im kevisionsverfakren nicht mit der gründung angefochten

Beg werden, dass bedinster Vorsatz und charakterliche Veranlagung der Angeklagten eine solche Folgerung ausschlössen. Im wrgebnis wendet sich die nevision mit diesen Angriffen ebenfalls lediglich wegen die Beweisrwürdizung des Vlatrichters und ist

© daher in ihrem Vorbringen insoweit unbeachtlich.

Die tatsüchlichen ausführungen der Kevision zur Frage eines Beschlusses des KXirchenvorstaudes in der Wohnungsangelegenheit des Gemeindehelfers PER können als solche nicht Gegenstand der zrörterung im kevisionsverfahren sein. Das Urteil weist in diesem Punkt aber auch keine widersprüche auf, so dass es darin rechtlich nicht beanstandet werden kann.

Auf der Überschreitung der "ochenfrist des § 275 Stpo für das Absetzen der Urteilsgründe kann das Urteil selbst nicht beruhen. Die darauf gestützte Rüge der Revision kann daher keinen Erfolg haben.

Zu Unrecht bemängelt die Kevision, dass der Angeklagten

m

e nicht zugule gehalten worden sei, in Wahrnehmung berechtigter Interessen „ehandelt zu haben. Denn für die strafbare Handlung der falschen enschuldigung nach § 164 StGB gilt der kechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht (vgl K&st Ba 71 8 37). In diesen Sinne setzt sich das angefochtene Urteil

auch zutreffend mit dieser Frage auseinander.

Da die Strafkasmer in ihrem Urteil ausdrücklich ver-

merkt, dass die Yorstrafe der Angeklagten nicht straferschwerend verwertet worden ist, weil sie zeitlich weit zurückliege und einem anderen Gebiet angehöre, bedarf es keiner ergänzenden „rörterung zu der späteren Bestrafung der Ängeklagten wegen Vergehens gegen die Yerbrauchsregelungsstrafveroränung. Diese Bestrafung ist zwar zeitlich nicht so weit zurückliegend, ihrer Natur nuch aber noch viel weniger geeienet, in dem gegenwärtigen Strafverfahren für die Verurteilung der Angeklagten erschwerend in Beträcht gezogen zu werden. Das Urteil gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür. dass es doch geschehen sein könnte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/2-str-499-53#rd_12

Auf die küge der Verletzung des sächlichen Rechts hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen 4 Kechtsfehler erkennen lassen, Jedoch bedarf die Sache : 354 a strO um deswillen der Zurückverweisung an das Landgericht, weil die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu prüfen und. zu entscheiden ist (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil

des erkernenden Senats 2 5t{KN 40/53 von 14. Oktober 1953),

Dr. Dotterweich Werner Baldus

willns Wenges