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BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 2 StR 462/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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en
Für die Amtl. Sammlung!
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Gesetzs StGB § 32,
Rechtssatzs Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
ist nach § 32. StGB nicht nur zulässig, wenn ae Täter. 'ehrlos gehandelt hat,
Aktenzeichen: 2 StR 462/53
Urt. des BGH vom 5. Januar 1954 Schw.G. Hamburg
Im Namen des VYVoike
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In der Strafsache gegen den ehemaligen Polizeihauptmann Karl K zus FB, Zehoren ar: BB 1393 in Su: Kreis: U:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum Word
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 5. Jannar 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Dr. Wilims ’Bundesrichter Dr. kenges als beisitzende Kichter, Bundesanwalt zuge > sis Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Kecht erkannt:
Auf die Revisionen der Staaxtsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 12, Juni 1953 mit den Feststellun-
gen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Äosten der kechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen,
Von xechts wegen
Gründe, o
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Der angeklagte hat in den Jahren 1942 und 1943 als Leiter der Schutzpolizeistelle SB (Polen) drei - mal Absperr-, Bewachungs- und Schiesskommendos aus den ihm untergebenen Polizeibeamten zu Massentötungen von Juden gestellt. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Beihilfe zum Kord in drei Fällen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Stautsanwaltschaft macht mit der Revision geltend, das der angeklagte nicht Gehilfe, sondern Nittäter gewesen sei. Der Angeklagte trägt in seiner Kechtfertigungsschrift vor, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des Nötigungssvanies =" verkannt habe. Dieses Vorbringen beider Revisionen geht fehl. Das Urteil kann jedoch aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben.
I. Kevision der Staatsanwaltschaft
1.) Sie rügt die Verletzung der aufklärungspflicht. sie findet einen Widerspruch ifntder Feststellung,
dem Angeklagten hätten die Vernichtungsaktionen nicht gepasst, er habe sich dabei gequält, und der nnahme des Schwurgerichts, er sei einer von jenen alten rolizisten gewesen, dem subalternes Gehorchen zur Natur geworden sei, weil er so am beqguensten allen Unannehmlichkeiten ausweichen und vorankommen konnte. Sie beanstandet es, dass das Sciwurgericht diesen Widerspruch nicht aufgeklärt habe. Sie gibt aber entgegen dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht den iieg an, auf dem dies hätte geschehen sollen. Die hüge ist
Geshalb nicht ordnungsmässig erhoben,
essen,
Überzeugung, &
dies - wie dem Angeklagten - der einfachste weg er-
Sodann bemängelt es die Revision, dass die Ur-
teilsgründe keine Feststellung darüber enthielten, warun die frihere Verurteilung des Angeklagten durch das | Britische Obergericht wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Wenschlichkeit "hier nicht interessiere". Sie führt aber wiederum nicht das Beweisnittel an, dessen sich das Schwurgericht noch hätte bedienen sol-
len. Auch diese Rüge ist deshalb unzulässig.
2.) Den als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügten Widerspruch sieht die Kevision auch als einen sach lichen wangel des Urteils an. Dieser "iderspruch besteht jedoch nicht. Das Schwurgericht kommt auf Grund der Annahme, der Angeilagte habe sich bei den ihm unangenehmen Vernichtungsaktionen gequält, zu der
se= er mangels eines eigenen Vernichtungswillens nicht Kittäter, sondern Gehilfe gewesen sei. Dieses innere "idersireben des Angeklagten Lisst sich durchaus mit seiner subalternen Gewohnheit, ohne
Überlegung zu gehorchen, vereinen. „auch ein Beamter,
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jatur geworden ist, kann im winzelfall einen Befehl
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innerlich ablehnen und dennoch gehorchen, weil ihm )
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Las Öchwurgericht sieht darin, dass der Angeklagte
die ihm erteilten Befehle missbilligte, ein Anzeichen dafür, dass er nicht nit Titerwillen gehandelt hat. Andererseits verneint es wegen seiner Gewöhnung an
unbedingben Gehorsam die Möglichkeit, dass der #“ngeklagte bei der Ausführung der Befehle im Pflichtenwiderstreit des § 54 StGB handelte. öjese Beurtei-
lung des Pachverhalts ist nicht widerspruchsvoll und
auch sonst aus kechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. kevision des sangeklagten
untgegen der Ansicht der xevision hat der Angeklagte nicht im Wotstande des § 54 StGB - ein Nöbigungsstand nach § 52 StGB kommt nicht in Betracht - die ihm erteilten Befehle ausgeführt. Das Schwurgericht verneint, wie bereits ausgeführt, rechtsirrtuns- #rei einen Pflichtenwiderstreit. &s stellt im übrigen fest, dass der Angeklagte den ihn erteilten Befehlen hätte "ausweichen" können. Die Kevision meint, cies widerspreche der srfahrung. Das Schwurgericht gibt
jedoch für seine Überzeugung eine sehr sorgfältige Be-
gründung, die veinen Verstoss gegen „rfahrungssötze enthält. Das Vorbringen der kevision geht des-
halb fehl.
Die auf die Sachbeschwerden hin gebotene allsei-
Til tige Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es an guei anderen „ängelun leidet,
1.) Das Schwurgericht sieht ‘die drei Vernichtungsektionen, bei denen zahlreiche Juden den Tod gefunden haben, jeweils als eine einheitliche Handlung an. Das ist unzutreffend; denn der Begriff des Lassenverbrechens ist dem deutschen Strafrecht fremd (BGHSt
1, 219, 221). Deimoch ist die kitwirkung des Angeklagten, die sich nach den bisherigen Feststellungen in allen drei Fällen offenbar in einem Befehl an ihn unterstellte Polizeibeamte erschöpfte, nur als sine Handlung anzusehen. £r hat jedoch durch diese eine Handlung Jeweils an 50 vielen liorden mitgewirkt, wie Juden getötet worden sind. Es ist dies der Fall der sogenannten gsleichartigen Tateinheit. Das Schwurgericht hätte also feststellen müssen, zu wievielen korden der angeklagte in jedem der drei Fälle mindestens Beihilfe geleistet hal. Dementsprechend
wäre der sntscheidungssatz des Urteils zu fassen gewesen. Dass diese erschöpfende Beurteilung für das. Strafmass von Bedeutung sein kann, ist ohne weiteres { ersichtlich. Die kevision der Staatsanwaltschaft ist deshalb begründet
2.) Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass zur Schuld das ünrechtsbewusstsein gehört (vgl BGESt 2, 194 ff), Ks heisst hierzu im Urteil zunächst: "Das Schwurgericht vermag den „ngeklagten auch kaum abzunehmen, dass er nicht selbst gewusst und erkannt hat, dieses Vorgehen ist nichts anderes als gemeiner word. Aber selbst wenn Aw ir:igerweise tatsächlich angenommen haben sollte, dieses : Yorgehen sei rechtmässig, so kann ihn das nicht entschuldigen. ar wäre dann einem Verbotsirrtum unterlegen, und Gieser schliesst nach der grunäsätzlichen entscheidung des Grossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. Wärz 1952 (BGH 2, 194) nur dam die Schuld aus, wenn er für den Täter auch bei der ;rössten ihm zumutbaren Gewissensansyannung nicht ver meidbar gewesen ist. Hätte we also Dei zehöriger vevissensanspannung das Unrechimässige des ihn zugemuteten Yuns erkennen Können, so vermag ihn sein Irrtum nicht zu befreien. Las aber ist hier eindeutig der Fall." Das führt das Urteil dann näher aus und bemerkt üubschliessend: "Br hätte also ohne grosse Gewissensanspannung das befohlene Unrecht erkennen können und müssen. Das Schwurgericht ist im übrigen aber. auch davon überzeugt, dass er dies erkannt hat. Hat der Angeklagte aber das Unrechtmässige des Befenls erkannt oder hätte er es jedenfalls erkennen können, so durfte er diesem Befehl nicht folgen."
Diese Feststellungen ergeben, dass der Ange-
klagte das Unrecht seines Verhaltens mindestens hätte erkennen können. Seine schulä steht damit ausser Frage. Das Schwurgericht hat aber möglicherweise übersehen, dass der verschuläete Verbotsirrtum den Schuldvorwurf mindern und nach § 44 Äbs 2 und 3 StGB Berücksichtigung finden kann (BGHSt 2, 209 £), Dein es führt beide Formen des Unrechtsbewusstseins gleichwertig nebeneinander auf, ohne sich für die eine oder die andere zu entscheiden. Dem Urteil lässt sich jedenfalls nicht mit Picherheit als Überzeugung des Schwurgerichts entnehmen, dass der Angeklagte wirklich das Unrechtsbewusstsein gehabt hat. „erade die einleitende Bemerkung, das Pchwurgericht vermöge dem Angeklagten kaum abzunehmen, dass er däs Vorgehen gegen die Juden nicht als gemeinen dord erkannt habe, lässt einen Zweifel ir dieser Einsicht offen.
Die Frage, ob der sngeklagte das ünrechtsbewusstsein nicht nur hätte haben kön:en, was nach den bisherigen Feststellungen sicher ist, sondern tatsächlich gehabt hat, ist zwar im argebris nur für die Straffrage von Beseutung. Das Unrechtsbewusstsein gehört jedoch zur Schuld. Da sie nur einheitlich Teststellbar ist, muss des Urteil auch auf die devision des sngeklagten in
vollem Umfange aufgehoben werden.
IV, Für die neue Verhanalung sei auf Tolgendes hinge-
wiesen:
1.) Die Aufkiärungsrüge der Stautsanwaltschaft zu Il Abs 2 konnte zwar, weil nicht ordnungsmässig erhoben, nicht durchdringen. &s wird jedoch zur Vermeidung einer künftigen xige zwecknmässig sein, das Urteil des Britischen kilitärgerichts wenn möglich, zur Beurteilung
der Persönlichkeit des Angeklagten heranzuziehen.
„hrenrechte
„hrlorickeit" Sberksunt, Andererseits hebt dus Urteil mehriach den blinden Celorsam des «1; gericht wird zu „rüfen haben, ob lileser blinde wehor-
som nicht die „hu au schliesst, Jerıner iIsv Zu
beachten, dass § 32 StEB die „beriennung der bür (eT- lichen »hrenrechte nicht nur bei ehrlosen \.mseln
zulässt.
nommen die Fälle der 55 157 und 158 StGB), bei »us-
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spruch einer Zuchthaussirafe wegen schwerer Aunvelei
unä bei gewerbs- und gewohnheitsmässigen „ucher (§ 3 161; 181 äbs 2, 302 ä 302 e Si6B) muss der „ichter äle chen „hrenrechte aberkennen, Diese „enenrir.Te
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zu verhöngen. un mag es alleräings sein, uuns CIe schwere Kupaelei und der gewerds- un onnleltsmUsslse Wucher meist einer ehrlosen Gesiimun.. entcsrin,'en.
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allgemeine Bestimmung des § 32 StGB, der es seinen klaren Wortlaut nach dem pflichtgemässen Ermessen des kichters Überlässt, ob er den Verlust der „hrenrechte
aussprechen soll oder nicht, kann deshalb ebenfalls nicht
zur für die Fälle gelten, in Genen der Täter aus ehrloser Gesinnung zehandelt hat. Der Kichter muss vielmehr prüfen, ob die Wat mit ihrem Unrechtsgehalt und ihren Folgen sowie die rersönlichkeit des Täters es gebieten, ihm die in den 3% 33 ff StGB aufgeführten Rechte und Aechtsstellungen zu nehmen. Das ist im
wesentlichen Tatfrage.
Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung beider Kevisionen beantragt. |
Dr. Dotterweich Werner Baldus
willms Wenges