Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.12.1953 – 1 StR 550/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2342 092° e
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Josef Pr EB 2.5: KB zeboren am =D. ED ED ;:: a.
wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
venatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Feetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha.
als beisitzende Richter,
Amtsge: 'ichtsrat in der Verhandlung.
Ober staatsanwalt Dr. bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be
Justizangestellter am | | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Pra&iiib wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26, Mai 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die BE Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöfrfengericht. in Trier zurückverwiesen.
Von Kechts wegen
Gründese
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit
mit Sahrlässiger Körpervsrletzung beruht auf der Feststellung,
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der Ängeklagte habe als Fahrer eines Volkswagens den ihm entgegenfahrenden Nitangeklagten PB durch volles Scheinwerferlicht geblendet, sc daß rn nehrere Fußgänger überfuhr.
Er kann nicht hestehenbleiben,
l. Dem angefochtenen Urteil ist nichts darüber zu entnehmen, welcher der am Unfall beteiligten Fußgänger bei dem An: prall getötet wurde und welche Personen mehr oder weniger | schwer, und in welcher Weise,verletzt worden sind. Die Darstellung des Hergangs, die rechtliche Würdigung und die strafzumessungsgründe des Urteils lassen nur Vermutungen hierüber zu. Einer der angefahrenen Fußgänger scheint überhaupt nicht verletzt worden zu sein, So lückenhafte und unklare Feststellungen können den Schuldspruch nicht tragen. Die nochmalisge Verhandlung und genauere Feststellung ist...’ Gaher geboten. Auch für die Strafzumessung sind diese Einzel-
heiten von Bedeutung,
2. In der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein;
a) Es mag zutreffen, dass die abgeblendeten Scheinwerfer mancher Volkswagen noch sehr hell und "grell" leuchten. Das-Urteil enthält nichts darüber, ob die Scheinwerfer am Fahrzeug des Angeklagten hinsichtlich der Leistungsaufnahnme, Beleuchtungsstärke und Abblendung der Vorschrift des § 50 StVZO entsprachen. Das Landgericht stellt nur fest, ihr"besonders starker Lichtschein" sei vom Zeugen WW schon "auf mehrere loo m Entfernung" wahrgenommen worden und bis zum Unfall unverändert geblieben. ilenn damit gemeint ist, CaR VE nicht nur das helle Scheinwerferlicht, sondern
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einen waagerecht voraus geworfenen Lichtkegel erblickt hat,
ndete Scheinwerfer ihn aussenden. so durfte das
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Landgericht dieser Aussage ohne Kechtsverstoss entnehmen, das der Angeklagte beim Unfall und unmittelbar vorher mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren ist, sel es, dass er das Abblenden unterlassen hat, oder dass er wegen einer technischen Störung nicht abblenden konnte, Das Urteil würde dann nicht darauf beruhen, dass die Eilfsbeweisamträge in den
Urteilsgründen unerörtert geblieben sind,
Im übrigen kann der Senat die Ansicht der Verteidigung, dass nur kraftfahrzeugsachverständige zuverlässige Angaben über Umstände der bier in Betracht kommenden Art machen Können, nicht teilen.
b) äntsprach die Beleuchtungsanlage am Kraf klagten der Vorschrift des § 50 StVZO nicht,
ob den Ängeklagten ein Verschulden hieran trifft. Die Erfahruf im Verkehr bei Dunkelheit lehrt, dass nicht wenige Kraftfahrzeuge Scheinwerfer führen, die auch bei Betätigung des hbblendeschalters noch eine Blendung hervor rufen, die. nach .§ 50 Abs. 6 StVZO zu stark ist. Tritt ein‘; solcher Mangel ‚am eigenen Fahrzeug auf, so ist er beim Fahren meist an der zu langen Ausleuchtung der Fahrbahn und an dem Verhalten j der entgegenkommenden Verkehrsteilnermer zu erkennen. Seine N ektbehsbung ist schuldhaft, wenn der Verantwortliche nicht bei nächster Gelegenheit Abhilfe schafft. Die Einzelheiten
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d Tatirage,
e) lehrere Körperverletzungen, die durch dieselbe Handlung begangen sind, stehen in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB)
d) Die Zinstellung des Verfahrens wegen der tateinheitlich zusammentreffenden, inzwischen verjährten Übertretungen ist unzulässig, da wegen derselben Tat (§ 264 StPO) nicht zU- aleich verurteilt und das Verfahren eingestellt werden kann
3. Nach der Verkündung des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 ergangen. Zur Tatzeit -— 4, August 1952 - war der Angeklagte noch nicht ganz el Jahre alt, also Heranwachsender (§§ 1 Abs 2, 105,106 JGG).. § 105 JGG ist ein milderes Gesetz im Sim des 2 Abs 2 | StGB, dessen Anwendung im vorliegenden Fall in Betracht kommen‘ kann. Der Senat hat die Kechtsänderung zu berücksichtigen (8 354 a StrO). Das zwingt zur Zurückverweisung an das Jugend_ . schöffengericht,
Dr. Hörchner Dr.: Peetz Glanzmann
Jagusch Dr. Schalscha