Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.12.1953 – 5 StR 609/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 609/53 2275 036
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den landwirtschaftlichen arbeiter Christian CEEEENED
s Kup (Kreis FEED) , geboren am EEE 1295 in Te
wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Sehnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung Staatsanwalt GW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt.
Die Revisi.n des Angeklagten CE gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28.August 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage, ob dem Angeklagten ee] Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kasten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-2-
Gründe;z:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, weil er mit den arbeiter NEW fortgesetzt Schenkelund Mundverkehr getrieben, bei NEW onaniert und Afterverkehr versucht hat, Die Revisi'n des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist, soweit sie den Schuldspruch und die Höhe der Gefängnisstrafe betrifft, nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. § 175 StGB verstößt weder gegen Art.2 noch gegen Art.3 des Grundgesetzes (BGH NJW 1951,810; 1952,796). Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Landgerichts (nicht: Oberlandesgerichts) Hamburg NJW 1951,853 über das Strafmaß hat mit Recht allgemeine Ablehnung gefunden; vgl. auch OLG Hamburg MDR 1950,301.
Dagegen muß nach Linführung des neugefaßten § 23 StGB noch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung entschieden werden (vgl. BGH NJW 1953,1801).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.,Koffka Schmidt Siemer Schmitt