Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 4 StR 540/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1.) Zum Begriff des feuergefährdeten Betriebsle ». er 2.) Ein feuergefährdeter Betrieb kann auch‘ dann vorliegen, wenn nur ein Teil unmittelbar feuergefährdet ist, dieser Teil aber mit der Gesamtanlage in so engem räumlichen Zusammenhang steht, daß ein dort ausgebrochener Brand auf die Gesamtanlage über- | greift. R 3.) Das Tatbestandsmerkmal des in Inbrandgefahrbringens kann nicht mit demselben Unstand begründet werden, aus dem die Feuergefährdung des Betriebes abgeleitet wird.

2287 086 9, Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB § 310 a

Rechtssatz: 1.) Zum Begriff des feuergefährdeten Betriebsle ». er

2.) Ein feuergefährdeter Betrieb kann auch‘ dann vorliegen, wenn nur ein Teil unmittelbar feuergefährdet ist, dieser Teil aber mit der Gesamtanlage in so engem räumlichen Zusammenhang steht, daß ein dort ausgebrochener Brand auf die Gesamtanlage über- | greift. R

3.) Das Tatbestandsmerkmal des in Inbrandgefahrbringens kann nicht mit demselben Unstand begründet werden, aus dem die Feuergefährdung des Betriebes abgeleitet wird.

Aktenzeichen: 4 StR 540/53 Urt, des BGH v. 17. Dezember 1953 LG Siegen

Dieser-beitsatz-tritt- anstelle des mit dem Urteilsabdruck übersandten teitsatzes,

Im Namen des Volkes :

In der Strafsache gegen

1. den Dipl.Ing. Dr. Arthur : aus De geboren am GEMEEEREEED 1859 in =

2. den Vergeäien Wilhelm PD OD aus DIEB, dort gebo-

ren am 1897, wegen Brandgefährdung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. REED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. REED una DEEEEB vira das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 26. März 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

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Am 15. März 1952 wurde bei der Firma Hermann I@h6nbH in DB, einer aus zwei (räumlich getrennten) Werken bestehenden mittelgroßen Walzengießerei, die Gießereihalle mit Nebengebäuden im Werk II durch ein Großfeuer fast völlig vernichtet. Der Schaden belief sich auf etwa 600 000 DM.

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Die niedergebrannte Gie3ereihalle bestand nach den Urteilefeststellungen aus einer von Süden nsch Norden sich erstreckenden, genmauerten Eisenfachwerkkonstruktion mit einem Holzdach, das mit Dachpeppe abgedeckt war. Auf der #estseite schloß sich, durch das gemeinsame Holzdach verbunden, die Tischlerei des Betriebs an. Auf der Ostseite waren vier Kammern zum Trocknen der feuchten Lehmformen für den Eisenguß angebaut. Die erste, südlichste Trockenkammer war stillgelegt. Sie war von den übrigen drei, in Betrieb befindlichen Trockenkammern (I, II, III) durch einen mit Holzbalken überdachten Durchgang zur Giejereihalle getrennt. Über dem gesamten Raum der Trockenkammern einschließlich des überdachten Durchgeangs befand sich ein Schuppen mit einem an die “and der Gießereihslle anschließenden Holzdach. Dieser Schuppen war nach Westen durch die Wand der Gießerei und nach Norden durch eine eigene Wand abgeschlossen; nach Osten und Süden war er offen. In diesem Schuppen lagerte verschiedenes Material (Schamotte, Soda in Säcken und Feinkoks). Über der stillgelegten Trockenkammer befand sich außerdem schon seit . Jahren ein kleiner Vorrat von Holzwolleseilen - an manchen Stellen spricht das Urteil von Holzwolle - in Ballenform. Seit Ende 1951 oder Anfang 1952 wurde dort und über dem anschließenden Durchgang, mindestens bis zum Rande der Trockenkammer I hin, eine erheblich größere Menge dieser Seilballen gelagert, nachdem der Angeklagte Dr. REED dem Mitangeklagten BB sein

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Einverständnis dazu gegeben hatte. Am Brandtage lagerten ungefähr 100 Ballen Holzwolleseile, in drei bis vier Schichten übereinandergestapelt, an der beschriebenen Stelle. In diesem Stapel, wahrscheinlich in der untersten Schicht und an der Nordwestecke nahe der Gießereiwand, lag der Brandherd.

Das Landgericht konnte die Brandursache nicht eindeutig feststeilen. Es schied Selbstentzündung der Holzwolleseile und Fehler in der elektrischen Anlage als Brandursachen aus. Als entfernte Brandursachen zog es unachtsames Wegwerfen eines brennenden Zigarettenstummels oder vorsätzliche Brandstiftung durch Betriebsangehörige, als nehe Brandursachen Funkenflug aus dem Ofen der in Betrieb befindlichen Trockenkammer I oder Funkenwurf aus der Lokomotive einer in 30 m Entfernung vorbeifahrenden Kleinbahn in Betracht. Aus der bis zu 500 °G erhitzten Trockenkammer konnten glühende Funken auf zweifachem Wege den Lagerraum der Holzwolleseile erreichen: einmal dadurch, daß sie mit den Brenngasen durch verschiedene undichte Stellen (Risse) der die Kammer von der Gießereihalle abschließenden eisernen Schiebetür in die Gießereihalle und von da durch ein über dieser Schiebetür befindliches 52 x 70 cm großes Loch zogen, das auf den Lagerraum mündete; dieses Loch war vor Jahrzehnten bei der Verlegung eines eisernen Oberzuges zur Verstärkung der Kanmerdecke durch die Wand der Gießereihalle geschlagen und seitdem nicht mehr zugemauert worden. Zum anderen konnten Funken durch einen mindestens 1 cm breiten Spalt zwischen der Decke der Trockenkemmer und der Wand der Gießereihalle unmittelbar auf den Kemmerboden gelangen; dieser Spelt war im Laufe der Zeit dadurch entstanden, daß die Decke an die Tcnd nur herangeführt, nicht aber mit ihr verzahnt worden war. Diese Bauschäden waren im Werke bekannt; ihre Beseitigung wurde jedoch wegen angeblich wichtigerer Maurerarbeiten immer wieder zurückgestellt.

Da die tatsächliche Brandursache nicht mit Sicherheit ermittelt werden konnte, sah sich das Landgericht außerstande, einen der insgesamt vier Angeklagten der (fahrlässigen) Brandstiftung zu überführen. Es verurteilte jedoch die beiden Beschwerdeführer wegen Brandgefährdung nach § 310 a Nr 1 StGB zu Geldstrafen.

Der Beschwerdeführer Dr. REED war seit dem Jahre 1949 "= technischer Leiter des gesamten Unternehmens und als solcher u für die Betriebssicherheit und die Brandverhütung verantwortlich. "Tegen seiner Ausbildung und Erfahrung als Gießereifachmann fühlte er sich für die Gießerei in besonderem Maße verant- ’

wortlich. --

Der Beschwerdeführer BD hatte als Werkmeister seit dem Jahre 1938 den gesamten Gießereibetrieb einschließlich der % Trockenräume in dem hier in Frage stehenden Werk II unter sich. °"%

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Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften.

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Die Verfahrensrügen

1. Die Revisionen sehen eine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß der Tatrichter die Voraussetzungen eines feuergefährdeten Betriebes und einer Brandgefahr im Sinne des § 310 a Nr 1 StGB ohne Zuziehung eines br geeigneten Sachverständigen und ohne die zur Herbeiführung der % erforderlichen Sachkunde notwendigen "weiteren Ermittlungen und Br Aufklärungen" bejaht habe. 3

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Falls die Revisionenmit diesem Vorbringen behaupten vollen, die Strafksmmer habe infolge des Fehlens eines geeigneten Sachverständigen gesetzliche Rechtsbegriffe verkannt, scheitern die Rügen daran, daß die Auslegung des Gesetzes allein Sache des Richters ist (iura novit curia), Sie kkimen aber auch dann nicht durchgreifen, wenn man ihren den Sinn beilegt, der Tatrichter sei ohne Sachverständigen ' nicht imstande gewesen, aus den in der Hauptverhendlung festgestellten Tatsachen die richtigen Schlüsse zu ziehen, und habe deshalb das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines feuergefährdeten Betriebes und des Inbrandgefahrbringens rechtsirrig angenommen. Die Strafkammer hat sich nämlich nicht auf ihre eigene $Sschkunde verlassen, sondern, wie die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe ergeben, insgesamt fünf Sachverständige gehört. Das Urteil 1äßt auch unmißverständlich erkennen, daß sich die Sachverständigen eingehend zu den verschiedenen Köglichkeiten’ der Brandverursachung geäußert haben. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, sie hätten -— zumindest auf 3efragen des Gerichts - ihre Gutachten nicht so umfassend erstattet, daß der Tatrichter in der Lage war, auch die mit der Anwendung des § 310 a Nr 1 StGB zusammenhängenden Fragen zu \ entscheiden. £

Daß die gehörten Sachverständigen nicht das erforderliche Fachwissen besessen hätten, behauptet nur die Revision des Angeklagten Dr. REED ninsichtlich des Sachverständigen Komma. Sie bemängelt, daß nicht ein Sachverständiger für Feuerlöschwesen zugezogen worden sei, unterläßt es aber darzutun, warum ein solcher über mehr Sachkunde verfügt hätte, als der Sachverständige Linneweber, der ausweislich der Sitzungsniederschriıft Brandverhütungs-

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ingenieur ist und auf dessen Gutachten das Urteil ebenso wie auf das Gutachten des Sachverständigen Komma gestützt

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- ist.

2. Die Revision des Angeklagten DWiilWrügt ferner, daß der Hinweis auf eine mögliche Verurteilung aus § 310 a StGB in der Hauptverhandlung "mehr beiläufig" erfolgt sei.

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Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Angeklagten über die Möglichkeit einer Bestrafung aus § 310 a StGB belehrt worden. Damit war der Vorschrift des § 265 Abs 1 StPO Genüge getan. Die Gültigkeit des Hinweises hängt nicht davon ab, ob er nach dem Eindruck des Angeklagten "mehr beiläufig" oder mit besonderem Nachdruck erfolgt ist. Entscheidend ist lediglich, daß die Beschwerdeführer die Notwendigkeit erkannt haben, sich in Richtung des veränderten Gesichtspunkts zu verteidigen. Ebensowenig kenn es nach dem Zweck der Vorschrift darauf ankommen, ob das Landgericht die Beweisaufnahme "besonders auf die Eerausarbeitung der Tatbestandsmerkmale des § 310 a StGB" abgestellt hat.

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3. Soweit die Revision des Angeklagten BEE unter An- ” en führung der §§ 261, 264, 267 Abs 2 StPO einwendet, die im u Urteil festgestellten Tatsachen und gezogenen Schlußfolgerungen stünden mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang, rügt sie in Wahrheit Verletzung des sachlichen

Rechts.

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Die, Sachbeschwerde

Eine Bestrafung der Angeklagten wegen Branigefährdung war nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Gießereihalle mit

den Ncbengebäuden in Brand gesetzt und damit das durch

§ 510 a StGB vor einer Gefährdung geschützte Rechtsgut bereits verletzt worden ist. Ande% gälte aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Gefährdungs- gegenüber der Verletzungstat nur dann, wenn die Angeklagten wegen (fahrlässiger Brandstiftung verurteilt worden wären (Urt des erkennenden Senats vom 21. Mai 1951 - 4 StR 178/51 - abgedr, in IM Nr 1 zu § 310 a StGB und in NW 1951, 726):

Der Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob des Landgericht die niedergebrennte Fießereihalle oder eines ihrer 3ebergebäude zu Recht als "feuergefährdeten Betrieb" eingestuft und ohne Rechtsirrtum angenonmen hat, die Angeklagten hätten diesen Betrieb "in sonstiger Weise fahrlässig in Brandgefahr gebracht".

1. Wann ein Betrieb (oder eine Anlage) als feuergefährdet gilt, ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht und im Schrifttum nur in geringem Umfange erörtert. Das Gesetz selbst kebt als Beispiele feuergefährdeter Betriebe und Anlagen solche hervor, in denen explosive Stoffe, ” brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden oder sich befinden, Nach Rietzsch in Pfundtner-Jeubert, Das neue deutsche Reichsrecht, II c 6 S 184 Anm 2 sind feuergeführdete Betriebe und Anlagen insbesondere die "Rüstungsbetriebe", die mit oder an Pulver, Sprengstoffen, Treibstoffen oder Gasen arbeiten, weiter aber auch "alle ähnlichen, zu gewerblichen Zwecken betriebenen Unternehmungen", Zu letzteren gehören nach seiner Ansicht vor allem die auf Grund des § 2 der Polizeiverordnung über das Rauchverbot in feuergefährdeten Betrieben vom 23. Mai 1940 (RGBl I, 814) von den Verwaltungsbehörden im Einzelfalle

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als feuergefährdet bezeichneten Betriebe; der Schutz der Vorschrift soll sich aber auch auf andere Betriebe, z.B. auf Theater, Lichtspieltheater, Variet&s und Kabaretts erstrecken (so auch Schönke 6. Aufl § 310 a StGB Anm II). Eine Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 1939 zu § 17 Nr 2 des preuss Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 15. Dezember 193% bezeichnet als

der seiner ganzen Art nach oder durch seine besondere Beschaffenheit oder Ausgestaltung eine erhöhte Feuergefahr für sich, seine Umgebung oder die in ihm beschäftigten Personen bedingt (OVG 104, 136).

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Die im § 310 a Nr 1 StGB genannten Beispiele feuergefährdeter, gewerblicher Betriebe und Anlagen - die der land- und Ernährungswirtschaft können hier außer Betracht bleiben - zeigen, daß das Gesetz den Begriff der feuergefährdeten Objekte in erster Linie von der Beschaffenheit der Stoffe und Vorräte her bestimmt wissen will, die in dem Betrieb oder der Anlage hergestellt (gewonnen), verarbeitet oder gelagert werden. Als feuergefährdet sind daher die Betriebe und Anlagen anzusehen, die deshalb einer erhöhten, d.h. über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Brandgefahr ausgesetzt sind, weil die vorhandenen Erzeugnisse oder Vorräte entweder sich jeicht_von selbst erkzünden oder aber leicht Feuer fangen und, einmal vom Feuer erfaßt, "wie Zunder"brennen. (vgl § 367 Abs 1 Nr 6 StGB). Dabei spielen neben dem Grad der Selbstentzündlichkeit oder der Feuerempfänglichkeit auch die Menge der Erzeugnisse oder Vorräte und die Art ihrer Lagerung eine . Rolle. Der Zweck des § 310 a Nr ! StGB erfordert es aber, such” solche Betriebe und Anlagen als feuergefährdet anzusehen. die » wegen anderer, ihnen anhaftender Eigenschaften besonders leicht:

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in Brand geraten können (vgl KG DJZ 1928 Sp 1091) oder bei denen wegen solcher Eigenschaften ein einmal ausgebrochener Brand ungewöhnlich schnell um sich greift und deshalb nur selter mit Erfolg bekämpft werden kann. Diese Art der Feuergefährdung kann auf der besonderen baulichen Beschaffenheit der Betriebsstätte (z.B. leichte Holzbauweise) oder auf der Eigenart des Produktionsverfahrens (z.B. Arbeit mit offenem Feuer) oder auf dem Zusammenwirken beider beruhen.

Im vorliegenden Falle hat das Landgericht den über den Trockenkammern befindlichen Schuppen als feuergefährdeten Betrieb behandelt, weil es das Lagermaterial - die Holzwolle- | seile - als leicht entflammbar (feuerfangend) ansah, ferner, weil das Dach und teilweise auch der Boden des Schuppens aus Holz waren. Daneben hat es auch die an die Gießereihalle anschließende Tischlerei und die Gesamtanlage der Gießereihalle "unter Berücksichtigung der mit ihr nach Westen hin durch dasselbe Holzdach verbundenen Tischlerei und den an der Ostseite angebauten Trockenkammern" als feuergefährdeten Betrieb bezeichnet.

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Schuppen als solcher ein "Betrieb" oder eine "Anlage" im Sinne des § 310 a StGB war; denn das Landgericht hat ihn auch als Teil, der Gießereihalle gewürdigt. Die Revision des Angeklagten Braach meint hierzu, bei einem Großbetrieb wie dem vorliegenden werde die Gesamtanlage nicht schon dsdurch gefährdet, daß ein verhältnismäßig unbedeutender und kleiner Teil einer erhöhten Brandgefahr ausgesetzt sei. Dieser Ansicht kann für den Fall nicht beigetreten werden, daß der unmittelbar gefährdete Teil mit den übrigen Teilen der Gesamtanlage in so engem räumlichen, Zusammenhange steht, daß ein dort aus-

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gebrochenes Feuer notwendig auf die Gesamtanlage übergreift,

falls es nicht ausnahmsweise gelingt, das Feuer schon im Keime zu ersticken. Daß eine so enge räumliche Verbindung zwischen dem Lagerraum der Holzwolleseile und den Trockenkammern sowie der Gießereihalle bestand, erhellt aus der Beschreibung der Anlage im Urteil und dem tatsächlichen Verlauf des der Anklage zugrunde liegenden Brandes. :

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Dagegen 1äßt das Urteil nicht ersehen, ob die Annahme des Tatrichters, bei den Holzwolleseilen habe es sich um leicht entflammbares Material im vorerörterten Sinne gehan-

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delt, frei von Rechtsirrtum ist. Selbstentzündlichkeit schei- N det ersichtlich aus; aber auch eine besondere Feuerempfänglich-1

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keit ist bisher nicht dargetan. Es leuchtet zwar ein und ist allgemein bekannt, daß lose Holzwolle leicht Feuer fängt una weitergibt. Nicht so einsichtig ist jedoch, ob auch Holzwolld-" seile in Ballenform, also offenbar verarbeitete und gepreßte ” Holzwolle, leicht entflammbar sind. Diese Frage hätte daher 3 im Urteil näherer Erörterung bedurft. Gegen die leichte Entflammbarkeit der über den Trockenkammern gelagerten Holzwol- . leseilballen könnte sprechen, daß nach der auf das Gutachten Komma gestützten Meinung des Landgerichts dem Auflodern des ” Brandes ein längeres Glimmen oder Schwelen (von 1 bis-2 Stunden) vorausging, wenngleich dieser Umstand die Eigenschaft & leichter Entflammbarkeit nicht schlechthin ausschloß. Mi

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Ob das Lanägeficht den Lagerraum und die damit zusammen- | hängenden Gebäudeteile allein deshalb als feuergefährdet an- " gesehen haben würde, weil das Dach und ein Teil des Bodens aus Holz waren, ist zumindest zweifelhaft. Wenn auch die Ansicht des Beschwerdeführers EEE, die Konstruktion und die bauliche Beschaffenheit eines Betriebes könnten für die Frage der Feuergefährdung keine Bedeutung haben, nach dem oben

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Ausgeführten in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden kann. bestehen doch erhebliche Bedenken dagegen, den Tagerraum nur wegen der teilweisen Ausführung in Holz als feuergefährdet anzusehen. Sonst müßten nämlich alle Gebäude aus Holz ohne weiteres als feuergefährdete Betriebe oder Anlagen "im Sinne des § 310 a Nr 1 StGB eingestuft werden, ein Ergebnis, das vom Gesetze ersichtlich nicht gewollt ist. In diesem Zusammenhange kann auch von Bedeutung sein, daß nach der Baugenehmigung die Lagerung von Holz über der Trockenkammer I nicht verboten war.

Für die Annahme, daß auch die Tischlerei - für sich betrachtet - ein feuergefährdeter Betrieb war, enthält das Urteil keine Begründung. obwohl Holz, wie es an einer Stelle selbst hervorhebt, nicht dieselbe Flammbarkeit wie Holzwolle aufweist. Eine erhöhte Brandgefahr wäre nur dann erkennbar, wenn in dem Tischlereibetrieb üblicherweise größere Mengen von leicht entzündbaren Holzspänen oder Sägemehl umhergelegen hätten. \

Auch daß der Gießerei als solcher die Bigenschaft eines feuergefährdeten Betriebes anhaftete, ist bisher nicht ausreichend dargetan. Die mit der Verwendung von Kupolöfen im „l1gemeinen verbundene Verbreitung von Netalldünsten, Gasen und Funken ist zwar der Grund dafür, daß Metallgießereien zu den genehmigungspflichtigen Anlagen des § 16 GewO gehören (vgl Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Anm 15 zu § 16,

S 191). Das bedeutet indessen noch nicht, daß diese Betriebe auch feuergefährdet im Sinne des § 310 a Nr 1 StGB sind. Die Tatsache, daß in dem Werk kein Rauchverbot bestand (vgl

88 1, 2 der erwähnten Polizeiverordnung vom 23. Mai 1940), läßt sogar den Schluß zu, daß die Gießerei von den zuständigen Verwaltungsbehörden nicht als feuergefährdeter Betrieb

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angesehen wurde. Von Bedeutung könnte auch sein, daß - wie die Revision des Angeklagten BED behauptet - weder die Feuerversicherung noch die Berufsgenossenschaft die Gießerei als feuergefährdeten Betrieb geführt haben. Falls daher das Landgericht die von ihm angenommene erhöhte Brandgefahr mit der Verwendung der Kupolöfen begründen wollte, bedurfte es ihrer näheren Beschreibung und der Angabe, warum ihre Wirkweise für das Werk eine besondere Feuergefahr mit sich brachte.

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Nach den bisherigen Feststellungen ist demnach das Vorliegen eines feuergefährdeten Betriebes im Sinne des § 310 a Nr 1 StGB nicht ausreichend dargetan.

2. Die Revision des Angeklagten Dr. REED bemängelt weiter mit Recht, daß das Landgericht das Tatbestandsmerkmal des Inbrandgefahrbringens mit demselben Umstand begründet habe, aus dem es die Feuergefährdung des Betriebes abgeleitet habe. Im Urteil ist nämlich ausgeführt, die Angeklagten hätten den Betrieb dadurch in Brandgefahr gebracht, daß sie die Lagerung erheblicher Mengen Holzwolle über den Trockenkammern anordneten oder duldeten. Da, wie erörtert, bisher nicht " schlüssig dargetan ist, daß die Gießereianlage aus einem an- | deren Grunde als dem der Lagerung von Holzwolleseilen über den Trockenkammern feuergefährdet war, hat das Landgericht in der Tat denselben Umstand zur Begründung zweier, dem Wortlaut und Sinn nach verschiedener Tatbestandsmerkmale. verwendet.

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Zwar könnten andere Urteilsdarlegungen möglicherweise dahin zu verstehen sein, der Angeklagte Dr. REED habe die Brandgefahr dadurch verursacht, daß er es pflichtwidrig versaumt hat, die ihm bekannten Schäden an der Eisentüre und

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im Mauerwerk zwischen der Gießerei und dem Lagerraum beseitigen und die offene Ost- und Südseite des Lagerraumes (durch Aufführung von Wänden) schließen zu lassen, und so die köglichkeit des Funkenflugs aus der Trockenkammer I und von der nahegelegenen Kleinbahn in den Lagerraum auszuschalten In einem solchen Verhalten könnte ein tatbestandsmäßiges Tun nach § 310 a StGB erblickt werden, da eine (konkrete) Brandgefahr auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Sicherheitsmaßnahmen herbeigeführt werden kann (RGSt 77, 120, 121). Indes kommt der Tatrichter auch in diesem Zusammenhang auf die unsachgemäße Lagerung der Holzwolleseilballen zurück, sodass zweifelhaft bleibt, ob die Urteilsausführungen in dem erörterten Sinne auszulegen sind. Bei dem Angeklagten BEE ist zudem das Tatbestandsmerkmal des Inbrandgefahrbringens ausschließlich mit der Lagerung der Holzwolleseile begründet.

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3. Da demnach schon der äußere Tatbestand der Brandgefährdung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann die Verurteilung der Beschwerdeführer nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch der Prüfung des inneren Tatbestands besondere Sorgfalt zu widmen haben, Dabei wird zu erörtern sein, warum sich die Beschwerdeführer der Feuergefährdung des Betriebs durch die Lagerung der Holzwolleseilballen bewußt waren oder bewußt sein mußten, obwohl die Lagerung von Holz über den Trockenkammern baubehördlich nicht verboten war, und obwohl, wie beide Revisionen behaupten, auch die Lagerung von Holzwolleseilen an dieser Stelle von der Feuerbeschau nicht beanstandet worden ist. Hinsichtlich des kerkmals des Inbrandgefahrbringens wird deutlicher als bisher darzulegen sein, daß die Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inbrandsetzung des Holzwolleseillagers und der Gießereihalle durch Funkenflug aus der Trocken-

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kammer I und von der Eisenbahn hätten erkennen können und müssen, und daß sie sich bei Kenntnis dieser Gefahr ihrer Rechtspflicht zur Durchführung der erforderlichen baulichen instandsetzungen und Verbesserungen bewußt geworden wären.

Groß Krumme Dr. Augustin Martin Seibert

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