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BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 3 StR 674/53

3. Strafsenat

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schreiner Bernhard Felix 8 0 DE 4 „| Krs. DEE, zeboren am EEE 195: u

He, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben;s

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Baldus als beisitzende Käichter Oberstaatsanwel t ip als Vertreter der Burndesanwaltschaft, Justizangestellter = als ürkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Ängeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Duisburg vom 15. Juni 1953 wird verworfen, en Der Angeklagte hat die Kosten des “echtsmittels zu tragen. Die seit dem 16. Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Jonate übersteigt, auf die Strafe ‚ angerechnet.

Von Rechts wegen

Der ängeklagte ist wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und

zehn scnaten verurteilt worden,

Hilergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung

sachiichen kechts rügt.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Die von dem Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen das Urteil erhobenen Angriffe sind nicht geeignet, dessen Bestand zu gefährden.

1.) So behauptet der Beschwerdeführer zu Inrecht, die

Vorschrift des % 244 Abs 2 StPO sei verletzt, weil das \ Landgericht nicht aufgeklärt habe, was für Kleidungsstücke der Angeklag ste am Tattage getragen hat. Dieser Vorwurf. en

scheitert schon daran, dass, wis aus den Darliegungen der Revision zu entnehmen ist, die "beteiligten", d.h. die am Tatort zugegen gewesenen Zeugen, hierüber befragt worden sind, dass jedoch die Aufnahme ihrer hierzu gemachten Angaben in die gerichtliche Niederschrift unterblieben und dass diese Frage im Urteil übergangen worden ist. Danach - ist also eine Aufkls ‚rung Gieses nach “einung des Beschwerd führers wesentlichen Punktes in der Hauptverhandlung vorgenommen, zumindest versucht worden. Dass er in den Urteils gründen nicht behandelt worden ist, bildet keinen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO. Ein solcher liegt auch nicht darin, dass das Landgericht die zu dieser Frage bekundeten Angaben der Zeugen nicht mit in die Sitzungsnieder--

schrift aufgenommen kat. Dis behauptete Unterlassung könnte höchstens eine Yerletzung des § 273 ibs 3 § 1 StPO bilden, c aber unbeachtlich sein würde, weil das Urteil nicht au? der gerichtlichen Niederschrift, sondern auf dem Srgebnis der Hauptverbandlung beruht. Abgesehen davon kann dieser “angel auf das Urteil, jedenfalls hinsichtlich der Aussagen de: von der Revision gerade als besonders wichtig bezeic nheten Zeugen nicht von kinfluss gewesen sein, weil das sandgericht deren’ Bekunäungen als unglaubwürdig angesehen und das Urteil darauf nicht gestützt hat,

Sollte der Beschwerdeführer aber geltend machen wollen, die "beteiligten!" Zeugen seien zu der Frage, welche Kleidungsstücke der Angeklagte getragen habe, in der Hauptverhandlung nicht gehört worden, so könnte diese Beanstandung gleichfalls nicht Surchgreifen. Darauf, dass in der “zuptverhandlung vernommene Zeugen zu einem bestimmten Punkte nicht befragt worden seien, Kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht nit Erfolg gestützt werden, wie das Reichsgericht und auch der Bun- 'esgeri htshof in ständiger kechtsprechung angenommen haben.

Die in diesem Zusaiinenhang vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers, die Figur eines üWenschen sei ein viel zu allgemeines ierkmal, das eine ausreichend sichere | Feststellung seiner Identität nicht zulasse, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und kann deshalb im Kevisionsrechtszuge keine Beachtung finden. Denkgesetzlich ist es sehr wohl möglich, aus der Figur eines Wenschen Schlüsse auf dessen Beteiligung an einer strafbaren Handlung zu ziehen.

2.) Fehl geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das sandgericht habe es unter Verletzung des § 244 Abs 2 StPO

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sollen.

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unterlassen zu prüfen, ob der Zeuge Kai an Tatabend unter. Alkoholeinwirkung gestanden habe, weil er sich auf der Rückfahrt von einer Hochzeitsfeier befunden habe. Zu einer solchen Prüfung bestand für das Jandgericht hier kein Anlass, weil nach den Feststellungen des Urteils die Hochzeitsfeier tags zuvor stattgefunden hatte, die Tat also

erst am Abend des auf den Hochzeitstag folgenden Tages, und zwar gegen 20 1/2 Uhr, geschehen ist, Unter diesen Umständen brauchte sich dem latrichter nicht ohne weiteres die Annahme aufzudrängen, der Zeuge ZB Könnte zur Tatzeit noch irgendwie von Alkohol beeinflusst gewesen sein, den er etwa auf der lochzeitsfeier genossen hätte.

3.) Der von dem Beschwerdeführer behauptete Widerspruch im Urteil über die Zahl der am Tatort anwesenden Personen ist unerheblich. &s mag sein, dass der Angeklagte an jenem Abend

mit drei weiteren ?ersonen zusaömen gewesen ist; das schliesst.

aber nicht aus, dass der Zeuge Kur eine Gruppe von Be drei Männern beobachtet hat, nn als er an ihnen vorüberfuhr,

in hohem Bogen guer über die Strasse urinierten, und dass er-

auch nur drei Personen gesehen hat, als er sich kurz darauf Gleser Grupse näherte.

4.) Inwiefern das Landgericht seine Aaufklärungspflicht dadurc verletzt haben soll, dass es nicht "eevgestellt hat, weshalb der Zeuge KB vei keiner Ger drei am Tatort anwesenden Personen eine schwarze Augenklappe bemerkt habe, ist nicht erfindlich. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angeführt auf welchem Wege und mit welchen Beweismitteln das J„and-

gericht eine weitere Klärung dieser Frage hätte herbeiführen

5.) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) und damit des § 261 StPO rügt, wendet er sich

mit seinen Ausführungen in Wahrheit gegen die tatsächlichen. Feststellungen und die Beweiwürdigung des Landgerichts.

sr führt mehrere Gesichtspunkte und Unstände an, die die Schlussfolgerung des Landgerichis,' der Angeklagte habe den Zeugen SB zeschlagen, nach seiner Änsicht zweifelhaft erscheinen lassen. zin Verstoss „egen den bezeichneten Grundsatz würde aber nur dann gegeben sein, wenn das Gericht bei Urteilsfällung noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt und ihn trotzdem verurteilt hätte. Dafür ergeben jedoch die Urteilsgründe keinen Änbaltspunkt, Sie lassen im Gegenteil deutlich erkennen, dass das „andgericht andere Möglichkeiten des Geschehensablaufes mit in Betracht gezogen, dass es aber schliesslich die volle Überzeugung

von der lüterschaft des Angeklagten erlangt hat. sbensowenig ist aus dem Urteil zu ersehen, dass das Landgericht bei den Folgerungen, die es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt abgeleitet hat, Denkgesetze oder ürfahrungssätze nich: beachtet habe. Gegen einen solchen Satz verstösst auch nicht die Anıahme, der Angeklagte sei zu der Trinkhalle zurückgekehrt, um sich nach den Folgen seines Faustschlages zu erkundigen, ‚#inen ailgezeinen srfahrungssatz des Inhalts, dass ein dem Verletzten bis dahin unbekannter Täter sich wenige Kinuten

nach der Tat nicht an den Tatort zurückbegebe, gibt es nicht. '

6.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es widerspreche

‚der Lebenserfahrung, dass ein so schwer verletzter Zeuge

wie KB Gen Täter völlig unvoreingenomnen gegenüberstehe und insoweit eine völlig unbeeinflusste Aussage mache, scheitert ohne weiteres an den Ausführungen des Urteils. Darin heisst es, der Zeuge Kb hese keine Rache- oder Hassgefühle gegen den Ängeklagten; er habe seine Aussagen mit grösster Sachlichkeit und Bestimutheit und ohne irgendwelche Widersprüche gemacht. Damit ist nicht zum Ausdruck ge- Ber bracht, dass der Zeuge SE: seiner zinstellung zu dem. u Angeklagten von der Tat und ihren Folgen völlig unbeeinflusst geblieben sei.

Il. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Kevision ohne zrfolg. Die Beurteilung, die das Landgericht unter Berücksichtigung der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Gesetze seiner snt-cheidung zugrunde gelegt hat, ist-Qug om Bechisgründen nicht zu beanstanden. Nach den das Äevisiunsge-

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Ticht bindenden Feststellungen des Urteils hat der änge-

klagte dem Zeugen AB unvermitteit einen heftigen 15

Faustschlag ins Sesicht versetzt, der das linke auge getroffen

und zu dessen Verlust geführt hat. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht mit Recht als eine voirsätz-

liche Körperverletzung (§ 223 st&B) gewürdigt und, von der

damaligen xechtslage au« zutreffend, das Vorgehen des Angeklagten allein wegen der dadurch hervorgerufenen Folgen &leichzeitig als eine schwere »örperverletzung im Sinne

des $: 224 StGB gewertet.

Diese Bestimmung ist allerdings nach § 56 StGB, wie er durch das Dritte Stra ‚frechtsänderungsges .tz(Strafrechtsbereinigungsgesetz) vom 4. August 1953 in das Strafgesetzbuch eingeführt worden ist, nunmehr nur noch dann anwendbar, wenn der Täter eine der in § 224 StGB genazunten "olgen wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Da § 56 StGB in seiner seit dem 1. Oktober

. 1953 eltenden Fassung eine Wilderun Ges Gesetzes ge enüber der & & & &

von diesem Zeitpunkt massgeblichen Kechtslage enthxlt, kann er auch im levisionsrechtszuge gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 StoB,

"3 354, 354 a StPO noch Berücksichtigung finden.

Indessen greift die Kevision selbst bei Heranz iehung der Vorschrift des § 56 StGB nicht Gurch. Die Darlegungen des Urteils lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Angeklagte den Verlust des Auges des Zeugen Kg “ fahrlässig verursacht hat. Für seine insoweit fahrlässige En Hanälungsweise syricht nämlich die im Urteil angeführte Tatsache, dass er den Zeugen ins Gesicht geschlagen hat r und dass der Schlag so heftig gewesen ist, dass der Zeuge Ri

mit einem Aufschrei zu Boden stürzte und blutüberströmt

und bewusstlos liegen blieb, Lass ein so heftiger Schlag zu einer derartigen Gesundheitsbeschädigung führen kann, wie sie hier eingetreten ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

“it dieser Folge hätte daher auch der angeklagte bei seinen Vorgehen rechnen müssen, so dass er, wenn er es nicht getan hat, sie fahrlässig herbeigeführt hat. Demnach hat das Landgericht auch bei Beachtung des § 56 StGB den Angeklagten

mit Kecht der schweren Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 224 StGB für schuldig befunden.

ıntgegen dem Vorbringen des Verteidigers in der Kevisionsverhandlung gibt auch die Strafzumessung zu rechtlichen Bedenken keinen änlass. Die Jugend und die bisherige straffreie Führung des Angeklagten sind in den Strafzumessungsgründen erwähnt, also nicht unbeachtet geblieben. Dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung der Strafe nicht in einem üaße berücksichtigt worden sind, wie es

der Beschwerdeführer gern möchte, bedeutet keinen kechtsfeiler,

Kotberg Koeniger | Werner

Sscharpenseel Baldus