Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 3 StR 254/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanaen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gesch 'ftsfihrer Renato 3 EEE aus raWB-ED zn WB, zebor:sn an WG. ED ED in Ss. ca, Con m,
ve ,ın Zortges. gewerbsm. Hehlersi
het der 5, Strafscnat des Bundeszericht..hofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, en der teilrenomuen Lieben:
Senetspräsident Dr. Rotberg els Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kosnizer Zundssrichter Scharpenssel Sundssrichter Dr. Beldus
Bundesrichter Haaß als beisitzende xichter, Oberstastsanzelt iD
.1s Vertrever der Bundesenw ltscheft, Justizinges;:ilter > els Urkundsbeiunter der Geschüftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des An:’e’ lagten wird das Urteil des Lend-erichts in Darmstadt vom 27. November 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellun,en ‚auf- "ehoten.
Die Seche wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch "ber die Kosien des Rechts.aittels, an das Lend- „ericht zurückverwiesen.
von Rechts we,en
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Der Angeklagte hat das Urteil des Lend;erichts in Darmstadt, durch das er wesen fortgesetzter gewerbsmässi.er Hehlerei zu einer Zuchthausstrefe von einem Jahre verurteilt werden Ist, mit der Revision angefochten und das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde begr'indet.
Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.
a) Unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdsführers, die Anwendung der §§ 259, 260 StGB auf den vom Lanäcericht festgestellten Sachverhalt sei schon deshelb zu beanstenden, weil der An;sklagte, der als selbständäizer Leiter einer Einkeufsfiliale eines grösseren Schrotihendelsunternshsens in Offenbach anges :ellt war, keine eigene Verfü:zungszevralt an dem gesiohlenen Rotgußbarren erlangt habe. Zwrr hatte das Reichs ericht unter dem Begriff des Ansichbrin>ens im Sinne des § 259 StGB stets die Erlengung der eigenen Verfigungsgewelt (Aurch abzeleiteten Erverb) vers senden (NGSt 54, 21 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung ist aber der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Der erkennende Senat hat schon mehrlach entschieden, daß euch die Herstellung einer fremden Verffi;ungsgewalt den Tatbes“;cnd der Hehlerei erfillt (BGHSt 2, 262; 2, 355). Voreussetzung ist nur, daß der ahııkaufende Ge.!erbezehilfe selbständig handelt, elso im Einzelfslle olıne Weisung seines Geschäftsuerrn ankauft, Das Lend,ericht hat hierzu dargelegt, daß der Anreklagte als selbständiger Leiter einer Einkeufszweigs;elle auf Grund seiner Hrndlungsvollnacht ellein Über den Ankeuf von Metallen entscheiden durfte. Danech hat der An eklagte drs von ihm für seinen Dienstherrn erworbene Met;s11 im Sinne des § 259 St@B an sich „zebracht.
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Die sonstigen Merkmale des äusseren Tatbestandes der :ıerei Sind eben’cils eusreichend Garsslest, vie auch die Revision nicht in Zweifel zieht.
b) Auch den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der strefberen Herkunft der en;skeuften Rotgußbarren hat das Lzerdgericht mit Hilfe der Beusisre-el des § 259 StCB einwendfrei festgessellt. In diesem Zus: mmenhang erwähnt das Urteil ellerdings mehr?sch, dsß der Angeklagte cuf Grund verzchledener Umstände erkennen muSte, daß das von ihm angekaufte Metall nicht rechtmässig erworben war. Damit wollte der Tetrichter eber richt etwa fahrl.ssiges Hendeln feststeilen und als Schuld ;zenfisen lassen, sondern nur hervorheben, deß die äusseren, nicht in der Person des An ,eklagten liezenden Umstände so kanazeichnend waren, daß die Annahme des vom Ges:izeber vermuteten Vorsı.tzes gerschtfertigt erscheine (RGSt 55, 204). Nach den Festsvellun,.’en des Lend;'srichts er.rb der Angeklagte von einem für ihn +t&tigen Gele-enheitssnk"ufer an acht neist eufein.nderfol ’enden
agen Rosgußbarren, die sich schen bei !l!chtiger Betrachtung c1ls neue, unverarbeitete Giessereierzeusnisse darboten, cuf denen insbeondsre noch jeweils der Durchmesser angegeben wer. Der Anzeklegte erfuhr euch in diesem Zusanmenheng, deß sein Verk’iufer dem Dieb-der Barren nur Preise bezehlte, die noch nicht einmal die Hälfte dar von den Schrottaufklufern gezchlten Handelspreise erreichte. In einem Falle erwarb der An eklagte unnittelber von dem Dieb und zahlte gleich»Ils diesem den gerin;en Preis. Schliesslich ver.ertet dcs Lendgericht noch den Umstand, daß der Dieb solche Barren en :cht Taren in kleinen Mengen in der Aktentasche zu dem Verkäufer des Angeklagten brachte, obwohl ein redlicher Verkäufer wertvolles Metell dieser Art geschlossen enzeboten und abzesetzt hätte,
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.m Hinblick euf diese Umstände wurde die Vermutung des § 259 St@B, ule äss Landgericht zutref'end ausführt, euch nicht daäurch widerlegt, deß ein Prokurist des Hauptgeschäfts, der frihere Mitan,;;eklagte Wehle, dem der Anzeklag;e einen Rotgußberren ohne ir ‚endwelche Hinweise auf die ihm bekanntzeioräenen Tatsı chen gezeigt hatte, den Ankauf billigte, Diese Zustimmung zehm dem An;eklarten die Verantwortung für den Ankauf nicht ab, da er seinen Vorgesetzten nicht auf diejenigen Umstände hinwies, cus denen die unredliche Harkunft des Metalles zu folgern ge\esen
wäre.
Ta der Angeklagte nech den Feststellungen des Tatrich- +srs diese Geschifte abschloß, um sich eine höhere Umsetzprevision zu verdienen, wäre der Schuldspruch gerechtfertigt. wenn nicht das Urteil zusreichende Feststellungen zur Frage der Ge.erbsmüssi;keit vermissen liesye. Hlerzu wird lediglich dargelegt, daß der Angeklagte üurch den wiederholten Anktuf eine laufende "wenn euch nicht erhebliche" Erhöhung seiner Umsntzbeteiligung erzielte. Demit
. iet eber nicht gas. et, deß er mit der Absicht handelte, sich
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gerade durch den hehlerischen Erwerb eine Einncshmequelle von mindestens einiger Deuer zu verschaffen. Eine solche Absicht ergibt eich auch nicht zus dem Zusemnenheng der Urteilsgr'nde. Nach den Feststellun;en des Tatrichters bezog der An;eklagte fir seine Ti.tigkeit als Zueigstellenleiter ein eusreichandes Einkomaen; das durch den Ankauf der Rotgußberren verdiente Mehreinkomnen fiel kaum ins Geöicht. Da n“mlich der Ange.:ilagte seinem Gele.;enheitsankäufer für den gestohlenen Rotgußbarren den Hindlerpreis zahlte, kom %ei diesen Geschäften für ihn nur eine Umsetzprovision von 1/4 % in Betr=cht. Bei einem Ankauf von 200 kg Rotguß zum Prise von 3,68 DM je kg er..eichte die Provision nır 1,87 DM! Deshelb hätte besonders eingehend dar-
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gelegt werden müssen, daß es dem Anzaklazten dereuf ankem, auf diese Weise fr längsre Zeit eine zeringfigige Ne)eneinnshme zu verdienen.
estgestellt ist, kenn dis Urteil nicht bestshen bleiben.
Rotberg Koeniger Scharpenseel Zaldus Maaß