Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.01.1956 – 4 StR 427/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
LE
u 26 048 Im Namen aes Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr. Herbert K ED :: iD m. dort geboren am I) 1912,
wegen fahrlässiger Tötung | "hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtslofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. I) | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter « ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin, Frau Maria ] in Frankfurt a, M., wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt von 5. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar euf die Revision der Hebenklägerin nur im Strafausspruch, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entcsckeidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesens
Von Rechts wegen
1, mn ern Au. eu De Fre mem ann men mans
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei konaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Er fuhr am 12. Hai 1954 um 7 Uhr morgens in Begleitung seines Mandanten N ) mit seinem Mercedes-Personenkraftwagen 220 von Ludwigshafen fort, um einer Beweisaufnahme in Bonn beizuvohnen. » Bei Heidelberg fuhr er auf die Autobahn in Richtung Frankfurt a. MH. #®r benutzte fast durchweg die Überholungsbahn; seine Reisegeschwindigkeit betrug mindestens 100 km/st. Bei Pfungstadt sah er vor sich auf der rechten Fahrbahnseite einen großen, schweren Lastzug, der mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st fuhr. Als er sich diesem Lastzug bis auf etwa 150 m genähert hatte, steigerte er seine Geschwindigkeit bis zu 130 km/st, um ihn zu überholen: In einer Entfernung zwischen 100 und 150 m gab er ein Warnzeichen mit den Doppelboschhorn.
Die Fahrbahn erschien ihm weithin frei, als er zum Überholen ansetzte. Nur in weiter Ferne sah er ein anderes
_ Kraftfahrzeug dahinfahren, das ihm für den Überholungs-
vorgang ungefährlich erschien. Als er nur noch etwa
40 m von dem lastzug entfernt war, bemerkte er plötzlich;
wie dieser unter Herausstellen des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf dic Überlolungsbahn herüberkam. Da keine Möglichkeit vorbeizukommen oder auszuweichen mehr bestand, trat er scharf auf die Bremse. Dadurch konnte
er ein Auffahren seines Wagens auf den Lastzug verhindern; er hatte aber das Gefühl, daß der Wagen sich nach rechts und dann nach links nceigte. Deshalb licß er die Bremsc wicder los. Arotzdem kam sein Fahrzcug von
der Fahrbahn ab und geriet mit den linken Reifen auf den
mittleren Grünstreifen. Der Versuch, es dort zu halten und wieder nach rechts auf die Fahrbahn zu korscn, rißlang. Der Wagen fuhr vielmehr schräg über den Grinstrceifen auf die Gegenfahrbahn. Auf ihr kam cin lastlıraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st heran, der von dem Kraftfahrer I geführt wurde; neben ihm saß der Gastwirt ID: WWW :e1:ra > durch Gasgeben, knapp vor dem Wagen des Angeklagten vorbeizukommen. Dicht aufgeschlossen folgte auf der Überholungsbahn - im Begriff, diesen Lastkraftwagen zu überholen - ein von dem Kraftfahrer > geführter Volkswagen. In ihm saß Rechtsanvalt Dr. Ben aus Frankfurt a. M. 60 bis 80 m hinter ihm fuhr der Dip. ingenieur | mit seinem Volkswagen. ED vrcas' zwar, sein Wagen wurde aber in der Kitte von der rechter Vorderkante des Mercedes-Wagens mit solcher Wucht getroffen, daß er um 180° herumgeschleudert wurde. Auch Ben bremste und versuchte, nach links auszuwreichen; er stieß mit dem Wagen des Angeklagten und dem von FB zefünrten Volkswagen zusammen. Der Angeklagte zog nun seinen Begleiter. Rn) aus den Wagen _ und legte ihn auf den Grünstreifen. Dann brach or cclbe’ zusammen. Rechtsanwalt Dr. Bo 5) starb an der Unfallstelle; FEB verschied nach einigen Tagen in Krankenhaus; ı Krakan mehrere Becken- und Beinbrüche und lag vier Monate im Gipsverband. Auch der Angeklagte wurde mit erheblichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Nur Bei blieb unverletzt.
Der Unfall ereignete sich 71 m südlich des Kilometersteins 524; 29 m nördlich dieses Steins war ein vom Angeklagten vor dem Zusarmenstoß nicht benerkter Lastzug der Bundesbahn abgestellt, der eine Panne hattc: Er stand rechts auf der Fahrbahn, mit scinen rechten Rädern auf dem anschließenden Grünstreifen. Der Wagen
des Angeklagten hinterließ auf der Überholungsbahn in Richtung Frankfurt a. M. eine 40,8 m lange Bremsspur und auf dem Grünstreifen. eine Fahrspur von 17,2 m; das Ende der Bremsspur war von dem Beginn dieser Fahrspur 11,6 m entfernt, Die Insassen des Lastzugs, der den Angeklagten zum Abbrensen veranlaßt hatte, konnten nicht ermittelt werden.
Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist auf das Strafmaß beschränkt. Beide Revisionen müssen Erfolg haben.
I. Ein - allerdings nur geringes - Verschulden des Angeklagten Dr. xD besteht nach der Auffassung der Strafkammer darin, "daß er sich dem vor ihm fahrenden Lastzug mit einer absoluten Geschwindigkeit von 130 km/st und der hohen Relativgeschwindigkeit von mindestens 60 km/st näherte, ohne sich vorher davon zu überzeugen, daß der Führer des Lastzuges sein Herannahen und seine Überholungsabsicht bemerkt hatte, und ohne zuvor die Verkehrslage sorgfältig zu prif en." Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Verkehrslage hätte er mit einem plötzlichen Abbic gen des Lastzuges rechnen müssen, weil die Erfahrung lehre, daß Lastkraftwagenführer häufig auf dio Überholungsbahn hinüberfahren, ohne sich hinreichend zu vergewissern, ob sie nicht einem schnelleren Wagen in die Fahrbahn geraten. Da der Bundenbahnlastzug in nicht allzu großer Entfernung auf der rechten Fahrbahn hielt, hätte der Angeklagte erkennen müssen, daß der Fahrer des Lastzugens durch dieses Hindernis veranlaßt werden kornte, Schon jetzt auf die überholungsbahn auszubiezen. Als der Ange-
-5—
sei der Lastkraftwagen höchstens 190 m vor dem haltenden Bundesbahnlastzug gewesen, so dsß er ihn bei einer Geschwindigkeit von 70 km/st in knapp 10 Sekunden erreicht haben würde. "Bei richtigem Verhalten hätte er sich entweder vergewissern müssen, daß der vor ihm fahrende Lastzugführer seine Überlholungsabsicht erkannt hatte, oder aber ermußte sich unter Anpassung seiner Geschwindiekeit in sicheren Abstand an den Lastzug anhängen, die Verkehrslage genau beobachten und durfte erst dann, wenn eine Gefahr nicht zu befürchten war, jetzt allerdings mit größter Beschleunigung, die Überholung durchführen. Er hätte nicht unbekümmert mit noch gesteigerter Geschwindigkeit an dem vorausfahrenden Lastzug vorbeibrausen dürfen."
1. Schon die allgemeinen Anforderungen des Tatrichters an die Sorgfalt eines Kraftfahrers können nicht in vollem Umfang gebilligt werden. Grundsätzlich kann weder die Geschwindigkeit des Angeklagten von 130 km/st noch seine hohe Relätivgeschwindigkeit zu dem voranfahrenden Lastzug bei Beginn des Überholungsvorgangs beanstandet werden, sofern sie ihn nach scinen persönlichen Fihigkeiten nicht daran hinderten, die Vorgünge auf der rahrbahn, und zwar auch die vor dem zu überholenden Lastwagen zu beobachten und bei plötzlich. auftretender Gefahr entsprechend zu reagieren. Im Schnellverkehr der Autobahn muß nämlich jeder Kraftfahrer mit erheblichen Geschwindigkeiten nachfolgender Verkehrsteilnehmer rechnen und sich beim Überholen oder Umfahren von Hindernissen danach richten. Er verletzt deshalb seine Sorgfaltspflicht gsröblich, wenn er so knapp vor einem schnellen Fehrzeug auf die Überholungsbahn ausbicgt, deß dem Führer dieses Wagens nur noch die Möglichkeit einer Gefahrenbremsung bleibt (BGH VRS 6, 1965. 7, 110;5.4 St 410/55 vom 17. November 1955; OLG Hamm DAR 1954, 117 Nr 81). Der Überholende ist auch nicht verpflichtet,
seine Geschwindigkeit bei Annäherung an das zu überholende Fahrzeug zu ermäßigen, vielmehr muß er den Überholungsvorgang mit möglichster Beschleunigung durchführen (vgl § 10 Abs 1 Satz 2 StVO für Lastkraftwagen). Das gilt nicht nur für den einfachen Sträßenverkehr
(RG VAE 1937, 357 Nr 4525 1938, 75 Nr 995 BGH DAR 1954, 19), sondern - gerade im Interesse der nachfolgenden Kraftwsgen - auch für den Verkehr auf der Autobahn. Allerdings muß der Führer des schnelleren Wagens das
vor ihm fahrende Fahrzeug auf eine Überholungsabsicht seines Führers hin beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen (BGH VRS 6, 1965 7, 1105 3 StR 254/53 vom
10. Dezember 1953). Eine Verpflichtung, sich vor dem Überholen darüber Gewißheit zu verschaffen, ob der zu überholende Fahrzeugführer seine Überholungsabsicht erkannt hat, besteht aber nicht, weil er nicht feststellen kann, ob der zunächst auf der rechten Fahrbahn unverändert
. geradeaus fahrende Kraftfahrer das zur Kundgebung der Überholungsabsicht bestimmte Warnzeichen bemerkt und aufgenommen hat (vgl EGH NIW 1952, 35 Nr 245 DAR 1954,
19 für das Überholen von Radfahrern). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte darf er daher darauf vertrauen, daß der Vorausfahrende sich vorschriftsmäßig verhalten und: seine Fahrtrichtung nicht ändern werde, obne sich vorher durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist (vgl BGH VRS 3, 182 Nr 69 Ziff 3).
2.) Nicht ausdrücklich erörtert. hat das Landgericht die dauernde Benutzung der Überholungsbahn. Sie verstößt gegen § 8 Abs 2 StVO, der auch für Autobahnen gilt (vgl Müller 19. Aufl § 8 StVO Anm 6 a,E.). Diese Zuwiderhandlung”Könnte für den Unfall ursächlich sein, wenn der Angeklagte dadurch verhindert worden väre, das Hin-Gdernis zu sehen, das den Lastkraftwagenführer nach der Annahme der Strafkammer dazu veranlaßt haben könnte,
die Fahrbahn zu wechseln. In dieser Hinsicht hat das Landgericht noch keine ausreichende Feststellungen getroffen,. Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Angeklagte den rechts parkenden Bundeskahnlastzug rechtzeitig hätte erkennen können, wenn er bis zum Beginn des Überholungsvorgangs - also bis auf 150 m hinter dem Lastzug - auf der rechten Seite geblieben wäre, insbesondere fehlen Angaben über die Breite der Fahrbehn und darüber, ob der vorausfahrende Lastzug auf der rechten Hälfte weit rechts oder links dahinfuhr.. Falls sich der Lastzug dem weißen Trennungsstrich näherte, hätte der Angeklagte hieraus unter Umständen schon vor dem Herausstellen des Winkers auf eine Überholungsabsicht schließen können (vgl OLG Hamm DAR 1954, 11T).
3. Schließlich hat das Landgericht auch nicht geprüft, ob der Angeklagte während der Fahrt auf dem "Grünstreifen nochmals hätte bremsen sollen. Hier würde 'infölge Herabsetzens der Geschwindigkeit auf 55 km/st und wegen des größeren Reibungswiderstandes keine Schleudergefahr mehr bestanden haben.
A4o Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Urteilsausführungen über die Voraussehbarkeit des Zusammenstoßes. Das Landge:’icht meint, es sei unerheblich, ob der haltende Eundesbahnlastzug tatsächlich den Anlaß für das .„ Ausbiegen des lastkraftwagens auf die Überholungsbahn
bildete, weil die Einzelheiten des Geschehensablaufes richt voraussehbar zu sein brauchten; es genüge, wenn dic
ser Vorgang nach der allgemeinen, 'dem Angeklagten erkennbaren Verkehrslage überhaupt voraussehbar war. Bei Beurteilung der Voraussehbarkeit darf indes nicht allein das betrachtet werden, was nach allgemeiner Lebenser-
fahrung möglicherweise eintreten konnte, sondern es
muß auch berücksichtigt werden, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist und ob dieser tatsächliche Verlauf im Rahmen der gewöhnlichen, dem Täter bekannten Erfahrung lag (EGHVRS” 4, 281 f; Müller aaO S 401). Zwar
mag es nicht außerhalb aller Erfahrung liegen, daß ein langsam fahrender Lastkraftwagenführer, obwohl es nicht notwendig ist, schon 190 m vor einem auf seiner Fahrbahn auftauchenden Hindernis, 10 Sekunden ehe er es eingeholt haben kann, auf die Überholungshbahn fährt, wenn dort dicht hinter ihm ein viel schnelleres Fahrzeug naht.
‚Ein solches Ereignis entspricht jedoch kaum dem gewöhnlichen Verkehrsablauf (s. BGH aa0).
Hinzu kommt noch, daß das Landgericht nur die Verkehrslage im Zeitpunkt der Gefahrenbremsung entscheidend berücksichtigt hat, anstatt zu prüfen, wie der An- 'geklagie die Sachlage zu beurteilen vermochte, als er den Entschluß zum Überholen faßte und ihn ausführte.
Er entschloß sich zum Überholen nach den Feststellungen schon, als er noch 150 m von. dem Lastzug entfernt war. ör gab kurz darauf - aus einer Entfernung von 100 bis 150 m - ein lautes Warnsignal und erhöhte seine Geschwindigkeit von 100 auf 130 km/st. Wie weit die beiden Fahrzeuge während dieser Vorgänge von dem haltenden Bundesbahnlastzug entfernt waren und welche Vorstellungen sich der Angeklagte während'.des Überholens ohne sein Verschulden über seinen Abstand von dem vermutlichen Hindernis nach Beendigung des Überholungsvorgangs machen konnte, hat das Landgericht nicht erörtert.
Da ferner nicht festgestellt ist, wie weit der Bundesbahnlastzug in die Fahrbahn hineinragte, wieviel er also von ihr noch frei ließ, ist auch nicht ersichtlich, ob er überhaupt ein ernstliches Hindernis bildete,
das den Lastkraftwagenführer veranlassen konnte, die rechte Fahrbahn zu verlassen und ganz auf die Überholungsbahn hinüberzufahren.
5. Das Landgericht hat die Beobachtungen des Fahrers . und Beifahrers eines auf der Gegenfahrbahn entgegenkormen. den Lastkraftwagens, die kurz vor dem Unfall zwei einander überholende Lastzüge gesehen haben, denen der Angeklagte unmittelbar. darauf mit hoher Geschwindigkeit folgte, der Urteilsbegründung nicht zugrunde legen: zu können geglaubt. Diese beiden Zeugen - TB und Lo -. haben die Stelle bezeichnet, an der ihnen die beiden Lastzüge begegnet seien, aber voneinander abweichende Angaben über die von ihnen geschätzte Entfernung des Angeklagten bei seinem Auftauchen gemacht. Nach der Berechnung des Tatrichters würde der Angeklagte die Gefahrenbremsung ohne ersichtlichen @rund schon in einen Abstand von 105 m vorgenommen haben, wenn er durch
jenen bei seinem Herannahen schon auf der Überholungsbahn fahrenden Lastzug hierzu veranlasst worden sein sollte. Auch wollen die Zeugen TED una Be ebenso wie
der Angeklagte nur einen Lastzug gesehen haben. Deshalb hat die Strafkammer es als wahrscheinlich bezeichnet,
daß 7 und Ten sich über die Entfernungen und den Zeitpunkt. der Begegnung. mit den beiden Lastzügen „geirrt und den einzelnen Lastzug, der das Hindernis
| für den Angeklagten bildete, auf der Gegenfahrbahn übersehen haben, Diese Ausführungen sind zwar rechnerisch | nicht zu beanstanden, ihre Richtigkeit hängt indes von der genauen Feststellung des Ortes der Begegnung der. beiden Lastzüge mit dem von zgD geführten Lastkraft-
- 10 -
wagen ab. Eine geringe Verschiebung dieses Ausgangspunktes kann angesichts der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen. Um sö größer ist das -Gewicht der übrigen Zeugenaussagen. Das Landgericht hat in dieser Hinsicht indes bisher richt erörtert, ob die vom Angeklagten, benutzte Fahrbahn von der Gegenfahrbahn aus völlig übersichtlich ' war, ob also der von > und La beobachtete zweite Lastzug von dem Zeugen BRD - 2.B. infolge des Vorhandenseins von Buschwerk .auf dem die Fahrbahnen
_ trennenden Grünstreifen- übersehen worden sein kann. Die u. Erinnerung des Zeugen TB: der durch den Unfall schwere
Verletzungen erlitt und sich beim Erkennen der Gefahr in . Erwartung eines Zusammenstoßes duckte, kann durch die Schockwirkung getrübt sein. Auffallend ist, daß der Ingeklagte, den 7] und Le schon mit hoher Geschwindigkeit herannahen sahen, als sie den beiden während einer Üherholung nebeneinander fahrenden Lastzügen begegneten, diese beiden Fahrzeuge in seiner Einlassung nicht einmal erwähnt hat, obwohl er jedenfalls den vor ihm auf der Überholungsbahn fahrenden, schwer beladenen Mercedes- | Lastzug einige Zeit, bis dieser die Überholung beendet
. hatte, gesehen. haben müßte. Dieser Tatsache hat die „Strafkammer bisher. ‚keine Beachtung geschenkt.
Ze Nach ı alledem ist der Sachverkalt noch nicht hinrei-
chend dargelegt. Zur Nachholung der noch erforderlichen
Feststellungen muß.die Sache mithin in die Vorinstanz
zurückverwiesen. werden.
a nn
Nebenklägerin_ rügt ersichtlich ebenfalls Verletzung des materiellen Rechts. Sie muß gleichfalls Erfolg haben, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist.
«
- 11 -
Soweit sie die Feststellungen angreift, verkennt sie allerdings, daß das Landgericht nicht nur einen der beiden:von den Zeu;en ED ] und on beobachteten Lastzüge, sondern beide als Unfallsursache ausgesci.ieden ("weggedacht") und angenommen hat, daß noch
ein anderer, von ihnen übersehener lastzug plötzlich dicht vor den Wagen des Angeklagten ausscherte und ihn
_ dadurch zur Gefahrenbremsung nötigte, Es ist indes nicht auszuschließen, daß die nach den Ausführungen unter I» noch fehlenden Feststellungen und Erörterungen, die zum Teil auch von der Nebenklägerin vermißt werden, ein größeres Verschulden des Angeklagten zutage fördern werden, als es das Landgericht bisher angenommen hat. Auf die Revision der Beschwerdeführerin ist das angefochtene Urteil deshalb im Strafausspruch aufzuheben.
. Güde . E Krumme Dro Augustin
"Dr, Sauer _Seibert