Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.12.1953 – 4 StR 543/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 543/53
ImNamen des Volkes
In der Strafsache _ gegen
den Lehrer Engelbert ı EM aus DEE. geboren am EEE 1900 in zB, Kreis EEE
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wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben; } Senatspräsident . Dr. Groß 4 als Vorsitzender, . Fr “ Bundesrichter Dr. Engels “ Bundesrichter Dr, Hülle “ Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter ° Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt - - ren . . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEREED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- "" gerichts in Bochum vom 1. Juni 1953 wird mit der Nassgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen § 174 Nr 1 StGB in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Verbre- -ehen gegen 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. .
Von Rechts wegen |
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So kindlicher oder ee Gelder ne dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Bigentünlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung bestehen, einen Sachverständigen zu hören (BEHSt 3, 52), Die vernommenen Mädchen wiesen indessen, wie das Urteil feststellt, derartige Besonderheiten nicht auf, Das Gericht hat die durch die Reifezeit bedingten Gefahren
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der Übertreibung oder gar einer Selbsttäuschung der Mädchen, insbesondere vermöge einer Hassenpsychose, erkannt und erörtert. Traute sich die Strafkammer nach pflichtmässigen Ermessen gleichwohl eine sachgemässe Auswertung der Kinderaussagen zu, 80 brauchte sie die Zuziehung eines Sachverständigen nicht für unentbehrlich zu halten (vgl BGHSt 2, 164).
Es kommt hinzu, dass der Tatrichter sich die Über-
-. zeugung von der hahrheit des festgestellten Sachverhaltes
auch unabhängig davon verschafft hat, ob die Aussagen der
einzelnen Zeuginnen über ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten an sich Glauben verdienten. Diese Gewissheit hat er nämlich daraus geschöpft, dass die Geschehnisse, obwohl sie sich
‚ mit mehrjährigen Zwischenraum und in örtlicher Entfernung
voneinander abgespielt haben, von zwei Mädchengruppen, die : sich bis dahin nicht kannten, mit in den wesentlichen Punkten haargenauer Gleichheit geschildert worden sind, und
dass der Angeklagte selbst gegenüber den Vorhaltungen seines Rektors nicht etwa energisch seine Unschuld beteuert hat, sondern auf dessen Vorschiag, sich krank zu melden
und um seine Pensionierung einzukommen, vorbehaltlos eingegangen ist, nt
2.) Der ärztliche Sachverständige hält auf Grund seiner
Untersuchung eine Misshandlung des Angeklagten mittels Ba-
jonettstichen und als Folge eine Rückenmarkverletzung für möglich; diese sei jedoch für die. Frage der Zurechnungsfähigkeit ohne Bedeutung. Dem für überzeugend erachteten Gutachten hat die Strafkammer sich in vollem Umfange angeschlossen. ;
Die Revision erblickt eine Verletzung des strafprozessualen Begründungszwanges carin, dass die Strafkammer nicht zum Ausdruck gebracht habe, weshalb eine solche Verletzung ohne Bedeutung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit sei.
Die Rüge ist unbegründet. Gemäss § 267 Abs 2 StPO müssen sich die Urteilsgründe nur darüber aussprechen, ob die die Strafbarkeit ausschliessenden oder vermindernden Umstände, bier die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 StGB, für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden. Darüber gibt das angefochtene Urteil im verneinenden Sinne klare Auskunft. Zu einer näheren Begründung seiner Überzeugung ist der Tatrichter nicht bindend verpflichtet. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß der ärztliche Sachverständige einer Rückenmarkverletzung, wie sie der Angeklagte möglicherweise erlitten hat, jede Bedeutung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit abspricht; der Richter, der der Sachkunde des von ihm berufenen Gutachters vertraut, ist nicht verpflichtst, 'eine solche nedizinische Begutachtung seinerseits des Näheren zu belegen.
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3.) Der Schuldspruch wegen acht. Verbrechen gegen 8 174 n 1 StGB, dem die Einzelstrafen nach § 73 StEB zu entnehmen waren und auch entnommen worden sind, lässt keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit werden auch von der Revision sachlichrechtliche Einwendungen nicht erhoben. Insbesondere hat die Strafkan-
mer die Frage "geprüft und verneint, ob es sich um unbeabsichtigte Berührungen gehandelt haben könne. Die wollüstige Absicht des Angeklagten wird ausdrücklich festgestellt. Die Annahme, dass er die Schülerinnen zur Unzucht missbraucht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vol BGHSt 1 ‚Tı).
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zutreffend rügt die Revision, dass der Angeklagte im Falle der Ursula ] auch wegen tateinheitlichen Verbrechens gegen § 176 Nr 3 StGB verurteilt worden ist. Dieses Mädchen ist nämlich nach den Urteilsgründen im Jahre 1933 geboren, muss also zur Tatzeit im Jahre 1948 bereits 14 Jahre 'alt gewesen sein. Der Schuldspruch konnte entsprechend § 354 StPO vom Senat berichtigt werden; ein Freispruch kam
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insoweit nicht in Betracht, weil der Eröffnungsbeschluss Tateinheit annimmt und wegen derselben Tat Verurteilung aus § 174 Nr 1 StGB erfolgt ist (RGSt 52, 190). Das Strafmaß ist durch das Versehen des Tatrichters nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden, da für diesen Fall die gesetzliche Mindeststrafe des § 174 StGB verhängt worden ist.
Unbegründet ist dagegen die Rüge, es sei nicht aufgeklärt und festgestellt worden, ob der Angeklagte genau gewusst hat, dass die Schülerinnen Elfriede BOB und Hetti WEB das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, als er sich an ihnen verging. Die Revision übersieht, dass insoweit bedingter Vorsatz genügt (Rest 2l, 4215 75, 128) und der Angeklagte nach der erkennbaren Überzeugung der Strafkammer als Klassenlehrer die Nichtvollendung des 14, Lebensjahres zumindest als möglich in Rechnung gestellt, seine jeweilige Tat aber auch unter dieser Voraussetzung . gewollt hat.
Die Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch sonst keinen anderweiten, den Angeklagten beschwerenden. Rechtsmangel ergeben. u
„Dr. Groß "Engels Hülle ' Dr.Augustin Martin