Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.12.1953 – 4 StR 449/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 449/53 | 2287 071
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den zen cn ae aus DD geboren am 193 z.2t. in GEED. suchungshaft, 2.) den Zeltmonteur Hors ‚ ohne festen \iohnsitz, geboren am 1931 in KW, z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Em» els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Januar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur. neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von’ Rechts wegen
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Die Angeklagten haben gemeinsam drei Geschäftsleute in deren Läden beraubt; der Angeklagte CEEW hatte noch zwei weitere Raubüberfälle mit einem anderen verabredet, die jedoch nicht zur Ausführung kamen. Bei ihren Taten verwanäten sie eine "Starter-Pistole"; auch bei den verabredeten Verbrechen sollte sie verwandt werden.
Das Landgericht hat die Angeklagten in den drei ausgeführten Raubüberfällen nur wegen: einfachen Raubes (§ 249 StGB) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rüst, die Strafkammer häbe keinen Sachverständigen für Schusswaffen gehört (§ 244 Abs 2 StPO) und den Begriff der Waffe im Sinne des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB
verkannt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Tatrichter verneint die Voraussetzungen des '§ 250 Abs 1 Nr 1 StGB, weil die sog. Starterpistole keine Waffe im technischen Sinne sei, bei der das blosse "Beisichführen" ausreiche, um den Tatbestand des schweren Raubes zu erfüllen. Die Pistole sei wegen ihres schweren Kolbens und ihres Laufes allenfalls ein gefährliches: Werkzeug, weil man damit kräftig schlagen und stossen könne; doch hätten die Angeklagten sie nicht dazu gebraucht und auch nicht mit einer solchen Verwendung gerechnet.
Über die Eigenart und Wirkung der Starterpistole teilt des Urteil mit: Sie sieht einer normalen Pistole zwar täuschend ähnlich, hat aber keinen durchbohrten Lauf und eignet sich nur zum ibschuss von "ungefährlicher
. Krallmunition", wobei die Explosionsgase durch einen em Laufansatz senkrecht nach oben geführten Kanal entweichen.
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Diese Pistole ist nach der keinung des Tatrichters deshalb keine Waffe im technischen Sinne, weil ihr der durchbohrte Lauf mangele.
Die Starterpistole ist dann eine Waffe im technischen Sinne, wenn sie dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzten (BGHSt 4, 125 f). Das Urteil enthält keine Angaben über die Zweckbestimmung der Pistole, die durch ihre anscheinend handelsübliche Bezeichnung na "starter-Pistole" noch nicht erschöpfend beschrieben zu Br sein braucht. Auch über die Beschaffenheit der Munition, die als "ungefährlich" gewertet wird, ist nichts gesagt, insbesondere nichts darüber, ob der Knall etwa den Gegner vorübergehend der Fähigkeit zu hören beraubt (BGHSt 4, 127). Das Fehlen dieser Angaben enthält einen sachlichrechtlichen Mangel: Dieser stellt sich zugleich als das Ergebnis einer unzureichenden Sachaufklärung im Sinne des 8 244 Abs 2 StPO dar. Zutreffend verweist die Revision darauf, dass der ingeklagte GP selbst im kurmittlungsverfahren von einem "Gasrevolver" gesprochen hat,ferner, dass die Kriminalpolizei festgestellt hat, dass die Pistole mit "Reizpatronen" geladen war und dass es sich um eine "Schutzwaffe" für Wächter, Fernlastfahrer usw. handelt. Diese schon im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen drängten dazu, einen Sachverständigen über die bestimmungsgemässen Verwendungsmöglichkeiten und die Wirkungsart der sog. Starterpistole zu hören und sich mit der Einnahme des Augenscheins nicht zu begnügen. kKöglicher-N weise hätte sich dann ergeben, dass sie dazu geeignet und auch allgemein dazu bestimmt ist, die körperliche Unversehrtheit von Henschen auf chemischem Wege, z.B. durch Tränengas, zu beeinträchtigen und sie gegenüber Angriffen
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mindestens vorübergehend kampfunfähig zu machen. Um wWwiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf seine obenangeführte Entscheidung vom 16. April 1953 - 4 StR 771,52 -.
Zum inneren Tatbestand wäre allerdings zu fordern, dass sich die Angeklagten der Verwendungsmöglichkeiten der Pistole bewusst waren und damit ihre Eigenschaft als Waffe erkannt hatten. Dagegen gehört nicht zum Tatbestande, dass sie die Waffe bei sich führten, um sie nötigenfalls zu gebrauchen.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer be=chten müssen, dass Tokarski zur Zeit der Taten noch Heranwachsender im Sinne der §§ 105, 106 JGG war; nach § 116 JGG findet das Cesetz auch auf Verfehlungen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Jedoch erschien dem Senat die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Sache durch dasselbe Gericht zur Erforschung der Wahrheit geboten (§ 118 Abs 2 JGG).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-
anwalts.
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert