Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 4 StR 457/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR .457/53
In:Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arzt Dr. med.Ot;cmar S EEE aus E dort-geboren am EEE 192i, 2.21. in Untersuchungs-
haft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, .
Bundesrichter Krumme, R - Bundesrichter Dr. ‚Engels, Bundesrichter Dr. Hülle,
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht kannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. April 1953 & samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehen ben, soweit der Beschwerdeführer wegen Beleidigung verurteilt und ihm die Tätigkeit als Arzt untersagt . worden ist. Ferner werden der Strafausspruch im Faü ie mit den zugrunde liegenden Feststellungen:
und die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war als Arzt auf der Kinderstation der Städtischen Krankenanstalten in Togwp tätig: Er berührte in geschiechtlicher Erregung Kinder, die dort in stationärer Behandlung waren, indem er Jungen an den Geschlechtsteil, Mädchen an den entblößten Oberschenkel in der Nähe des Geschlechtsteils cder an die Brust faßte und auf den Mund küßte. Einem Buben, den er auf der Straße kennengelernt hatte. erzählte er zweideutige Witze, einen anderen versuchte er dazu zu bestimmen, seinen Geschlechtsteil zu betrachten.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch N‘ in einem Falle wegen sechs Sittlichkeitsverbrechen nach §§ 174 Nr 2 StGB, hiervon eins begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und einem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB sowie zwei in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB, ferner wegen einer Beleidigung und wegen eines versuchten Sittlich- :. U keitsverbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt und. ihm die > Tätigkeit als Arzt für drei Jahre untersagt.
Der Angeklagte Veanstendet das ‚Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
‚Die auf § 244 Abs 2 StPO gestützten Verfahrensrügen sind unbegründet. Der medizinische Sachverständige Dr. Eichler, der den Beschwerdeführer für voll verantwortlich hält, ur: hat den elektroencephalographischen Befund des Dr. med. u; Ernste für sein Gutachten verwertet, wie sich aus Seite AR: 30 seines schriftlichen Gutachtens ergibt; es bestand da- .r her für die Strafkammer kein Anlaß, darüber hinaus den Gut- er"
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achter selbst zu hören. Die Verteidigung hat dies auch nicht für erforderlich erachtet, da sie ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen entspreöhenden Antrag gestellt hat.
Der Angeklagte griff der vierzehnjährigen Schülerin Helga KB zwischen die Beine und betastete deren Oberschenkel in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils. Das Landgericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe lediglich Hautschwellungen feststellen wolien, wie sie bei Tuberkuiinspritzen häufig auftreten, für widerlegt erachtet; es stützt seine Überzeugung von dem geschlechtsbetonten Beweggrund des Angeklagten auf die Aussage der Stationsschwester Hei, die seit Jahren in den Städtischen Krankenanstalten tätig ist und die.dort zur Untersuchung solcher Reaktionen angewandten Methoden. kennt, und die Tatsachen, daß der Angeklagte das Mädchen : . kurz zuvor auf den Mund geküßt hatte und zu unzüchtigen Berüh-“ rungen von Patienten neige. Bei diesem Ergebnis der Beweisauf-. nahme drängte sich die Anhörung eines medizinischen Sachver- “ ständigen darüber, ob sich die Wirkung der Spritzen mehr in einer Schwellung als in einer Rötung der Haut erweise, zur Widerlegung der Einlassung nicht auf; im übrigen hat das Gericht bei seiner Beweiswürdigung sogar unterstellt, daß die Spritzen sowohl zu einer Rötung wie zu einer Schwellung führen können,
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Die Revision ist schließlich der Meinung, das Landgericht hätte die Glaubwürdigkeit der Knaben BI, iii und 0 TE ohne Zuziehung eines Jugendpsychologen bejahen dürfen. Die Urteilsausführungen zum Fall BI ergeben jedoch, daß der Angeklagte die Berührungen des Jungen am Geschiechtsteil nicht bestritten und sich nur "mit Testversuchen" verteidigt hat. Die Glaubwürdigkeit des Walter I u . DB; den der Beschwerdeführer unter der Bettdecke an den Geschlechtsteil faßte, glaubte zwar sein Lehrer Ki nu
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3 = bedingt bejahen zu können, weil er von reger Phantasie und FR einem starken Geltungsbelürfnis sei, Die Strafkammer hat I sich mit diesen Bedenken auseinandergesetzt und den Zeugen
bei dem "fast erwachsenen Eindruck", den er mache, für ge-
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reift genug erachtet, um die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage zu erkennen. Den Schüler KB versuchte der Angeklagte zu überreden, seinen Geschlechtsteil.. R zu betrachten. Das Gericht hat dem Zeugen geglaubt, weil... = der Angeklagte selbst zugab, mit dem ihm fremden Jungen“ die Kirmes und das Kino besucht und ihn sexuell durch die Frage "getestet" zu haben, ob der Knabe gegen Entgelt sein Glied zeigen würde. Der Lehrer Hills konnte gegen den Schüler nichts Nachteiliges über seine Glaubwürdigkeit aussagen. In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, daß der Angeklagte in drei Fällen ähnliche Verfehlungen eingeräunt hatte, konnte das Tatgericht seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zur Ermittlung der Wahrheit ohne Rechtsirrtum für ausreichend erachten. Wenn: das Urteil, die Beweiswürdigung abschließend, ausführt,
es seien keine Umstände zutage getreten, die zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Anlaß gäben, so sind nach dem Zusammenhang der Gründe erkennbar nur solche gemeint, die über die erörterten Bedenken hinausgehen,
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Die Verurteilung wegen vollendeter Sittlichkeitsverbrechen (§ 174 Nr 2, § 176 Abs 1 Nr 3, § 175 a Nr 3 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken sachlich-rechtlicher Art. In den Fällen der Verführung nach § 175 a Nr 5 StGB hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß sämtliche Kinder mit der Handlungsweise des Angeklagten nicht ‚einverstanden waren und diese in ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit nur duideten, weil der Beschwerdeführer bewußt seine ärztliche Autorität ausnützte und darüber hinaus in zwei Fällen die geschlechtliche Neugier der Jungen zu erwecken suchte. Dagegen 1äßt die Strafzumessung im Faile KB (SS :75 a Nr 3, 43 StGB) nicht erkennen, ob sich das Landgericht vor Augen gehalten hat, daß es die Strafe nach § 44 StGB mildern konnte. Obwohl dieses
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Verbrechen nur bis zu einem Versuch gediehen ist, hat die Strafkammer auf dieselbe Strafe erkannt, wie in den schwersten Fällen vollendeter. Unzucht mit den anvertrauten kranken Kindern, Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht auszuschließen.
Rechtlich fehlerhaft ist ferner der Schuldspruch aus § 1§ 5 StGB. Die Erzählung von Zoten kann zwar die Kundgabe einer Mißachtung gegenüber dem Gesprächspartner enthalten und deshalb eine Beleidigung nach § 1§ 5 StGB darstelien. Ist der Zuhörer noch nicht i8 Jahre alt und feiult ihm noch das volle Verständnis dafür, welche Bedeutung der Ehre und ihrem Verlust zukommt, so ist sein Einverständnis ohne rechtliche Wirkung (RG DR 1943, 1036 Nr 8). Das Landgericht hat nach dem Eindruck, den es von dem Schüler Arns empfangen hat, den Verzicht des damals Zwölfjährigen auf seine Ehre als unbeachtlich angesehen. Ob der Angeklagte die 3 Rechtswidrigkeit seines Tuns erkannt hat oder bei gehörigerr W Gewissensanspannung hätte erkennen können (BGHSt 2, 194), E kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen, obwohl der Angeklagte sich darauf berufen hat und auch festgestellt
ist, daß der Junge ebenfalls zweideutige Witze erzählt hat. Der Beschwerdeführer durfte ferner wegen Beleidigung des Vaters Arns nur verurteilt werden, wenn er nachweislich & in dem Bewußtsein gehandelt haben sollte, durch die zweideutigen Witze bringe er auch dem Vater gegenüber seine | Mißachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck (Urteil des Senats vom 22, November 1951 — 4 StR 585/51; vgl auch BGH J2 1951, 520; RGSt 77, 226). Darüber schweigt das Urteil. Es muß daher, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, aufgehoben werden, Der Rechtsfehler ist auf die übrigen Einzelstrafen ohne Einfluß geblieben.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Untersaguns der Berufsausübung. Die Gründe besagen darüber: "Die Viel-
zahl der Fälle beweist, daß der Angeklagte zumindest noch im gegenwärtigen Stadium seiner Entwicklung zu derartigen Handlungen neigt. Daher ist auch eine Wiederholungsgefahr und damit eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht auszuschließen." Diese Feststellungen entsprechen nicht den Er-
ber, ob bei der Wesensart des bislang unbestraften, einer erzieherischen Einwirkung offenbar noch zugänglichen Angeklagten die begründete Besorgnis besteht, er werde auch nach Verbüßung einer langfristigen Gefängnisstrafe erneut Sittlichkeitsverbrechen an seinen Patienten begehen. Nur unter dieser Voraussetzung wäre das einschneidende Berufsverbot vertretbar,
Im Umfang der Aufhebung wird die Strafkammer erneut zu entscheiden und dabei auch über die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft zu befinden haben.
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