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BGH Entscheidung vom 24.11.1953 – 5 StR 536/53

5. Strafsenat

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Ina Namen des Volkes

In der Strefsache gegen

den Lagerarbeiter Kurt K nun ous KO Kreis zu,

geboren om EEE 1927 in zUEEED bei TE Oster. ),

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1953, an der teilgenomn.n haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Hildesheim vom 27.Februar 1953 wird verworfen, jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Hechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründe§

Des Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrecheng nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Nach dem am 1.Oktober 1953 in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetz war jedoch folgendes zu beachten:

Den Gerichten ist nunmehr gemäß § 23 StGB die Möglichkeit gegeben, im Urteil die Vollstreckung der Gefängnisstrafe unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen, Anmit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlongen kann (Strafaussetzung zur Bewährung). Diese Bestimmung hat keinen verfahrensrechtlichen, sondern sachlichrechtlichen Inhalt. § 23 StGB betrifft nicht mur die rt und Weise der Strafvollstreckung, sondern den Strafausspruch.

är ist weiter eine gegenüber dem früheren Rechtszustand mildere Vorschrift im Sinne des § 2 Abs 2 StGB. Diese ist gemäß § 354a StPO auch noch in der Revisisnsinstanz zu beachten (vgl 5 StR 248/53 vom 8.10.1953). Die Sache war daher entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr.Geier Dr.Koffka Schnidt

Siemer Dr.Börker