Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.11.1953 – 5 StR 462/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 462/53 Ztid 165
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Haushälterin Margarethe LI mmmp zeb. SCENE aus FEED, geboren am MED 1917 in Cu Kreis FEEEERED.
wegen Meineides im Eidesnotstand
hat der 5.Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1953, an der teilgenommen habenı:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 19.Juni 1953 insoweit aufgehoben, als der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
II. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung und zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu bewilligen ist, sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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I.
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides im Eidesnotstand zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Sie hat ihr ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Angeklagte ist in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute FB in der Berufungsinstanz am 8.7.1952 eidlich darüber vernommen worden, ob sie ehewidrige Beziehungen zu dem Ehemann He unterhalten habe. He wohnte seit März 1952 bei der Angeklagten.
Die Angeklagte hat in verschiedenen Punkten bewußt falsche Angaben gemacht, insbesondere darüber, auf welche Weise sie Hgw kennengelernt hatte, wie sich dieser ihr gegenüber verhalten hatte und welche Abmachungen über die Zahlung von Mietsrückständen, die Hp bei ihr hatte, getroffen worden waren. Die Angeklagte hat chewidrige Beziehungen in Abrede gestellt. Daß sie tatsächlich solche oder gar ehebrecherische Beziehungen mit HAB unterhalten hätte, hat die Strafkammer trotz eines starken Verdachts nicht feststellen können. Sie führt aus, die Angeklagte habe die falschen Angaben in den erwähnten Punkten jedenfalls deshalb gemacht, weil das Scheidungsgericht möglicherweise aus ihren zutreffenden Angaben auf ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen hätte schließen können, mindestens aber zu dem Ergebnis gekommen wäre, H@EB habe den bösen Schein solcher Beziehungen erweckt, und schon das stolle ein Verschulden seinerseits dar.
Als Begründung dafür, daß sie der Angeklagten den Milderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt habe, führt die Strafkamer folgendes ausı Es sei nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte gefürchtet habe, sie würde wegen Ehebruchs strafrechtlich belangt werden, wenn sie auch nur solche Umstände zugäbe, aus denen nach der Lebenserfahrung auf Ehe-
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bruch hätte geschlossen werden können.
Die Strafkammer billigt der Angeklagten auch im übrigen mildernde Umstände zu und kommt unter Berücksichtigung dieser Umstände und des § 157 StGB zu einer Strafe von fünf Monaten Gefängnis. Zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte führt sie nur aus, die Angeklagte habe ehrlos gehandelt, als sie vor Gericht einen Meineid geleistet habe.
II.
Die Revision rügt Verfahrensmängel und Verletzung des sachlichen Strafrechts.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben.
2.) Die sachlichrechtliche Rüge ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Bedenklich ist nur die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Strafkammer begründet sie damit, die Angeklagte habe ehrlos gehandelt, als sie vor Gericht einen Meineid geleistet habe. Diese formelhafte Begründung kann im vorliegenden Fall nicht ausreichen. Nach den von der Strafkammer getroffenen Mindestfeststellungen hat die Angeklagte den Meineid begangen, um die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs von sieh abzuwenden, die ihr bei richtiger Aussage drohen konnte, obgleich sie einen Ehebruch nicht begangen hatte. Ein solcher Meineid erscheint in einem verhältnismäßig milden Licht. Die Strafkammer hat auch eine Gefängnisstrafe von nur 5 Monaten für schuldangemessen gehalten. Bei dieser Sachlage bedurfte es einer näheren Begründung der ausgesprochenen Shrenfolge.
Das Landgericht muß deshalb die Frage, ob der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen sind, erneut prüfen.
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3.) Im übrigen muß die Strafkammer jetzt noch erwägen, ob der Angeklagten nach § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden soll. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist § 23 StGB eine sachlichrechtliche Vorschrift, die nach § 2 StGB nF auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist.
Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker