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BGH Entscheidung vom 24.11.1953 – 1 StR 500/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2542 10

S

R 500/53

ImNanen des Vcikes

In der Strafsache

gegen

‚den Arzt Dr. Werner U EB zu: ven GE geboren m. ED EB. a,

wegen Abtreibung u.a.

hat

der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

. für

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsraet w in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 28. April 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen vollendeter Abtreibung in 12 Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, und wegen Äbtreibungsversuchs in 2 Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat ihn als erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB angesehen. Seine auf Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1, Sachrüge.

Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet der Angeklagte an einem auf progressive Paralyse zurückzuführenden Gehirnleiden, das einen "massiven Hirnschwund, besonders im Bereich des Stirnhirns, und eine starke Erweiterung der inneren und äusseren Hirmhohlräume" erg ben hat. Er brachte wegen der durch Paralyse hervorgerüfenen Zerstörung, von Teilen seines Gehirns "die nötigen Hemmungssvorstellungen nicht mehr in erforderlichen Maße ‚auf, um sich der als unerlaubt erkannten Handlungen zu enthalten". Diese Feststellung beruht in erster Reihe auf der Anhörung des Sachverständigen Dr. Ki, der in seinem schriftlichen Gutachten, das auf Grund der Verfahrensrüge herangezogen werden kann, sich dahin geäussert hat, "dass Dr. TEMP, obwohl er die Fähigkeit hatte, das Unerlaubte seiner Handlungen einzusehen, dass er aber infolge des festgestellten Gehirnleidens nicht die nötigen Hemmungsvorstellungen aufbrachte, gemäss dieser Einsicht zu handeln". Wenn auf Grund dieser Feststellun- „gen das Landgericht nur zur Anwendung des § 51 Abs 2 StGB kommt, kann eine unrichtige Anwendung des Gesetzes nicht ausgeschlossen werden. Schon der Gebrauch des Wortes "Hemmungsvorstellungen" gibt Anlass zu Bedenken. Denn

Vorstellungen sind eine Verstandesbetätigung, während

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Hemmungen den Willen beeinflussen. \iaren die Hemmungen nicht in dem nötigen oder erforderlichen Maße vorhanden, um den Angeklagten von dem als strafbar erkannten Handeln abzuhalten, so war er unfähig, nach seiner Einsicht zu handeln. Dann ist § 51 Abs 1 StGB anzuwenden. Der Fall des § 51 Abs 2 StGB setzt gerade das Vorhandensein von Hemmungen und die, wenn auch erheblich verminderte Fähigkeit, sich von der Tat durch diese Hemmungen abhalten zu lassen, voraus. Infolge der nicht widerspruchsfreien Feststellungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

2; Verfahrensrüge.

Eines Ringehens auf diese bedarf es hiernäch nicht. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer in Beachtung des verfahrensrechtlichen Vorbringens der Revision zu erwägen haben, ob zur Aufklärung der erwähnten Unstimmigkeit auch Professor Dr. HB, der das schriftliche Gutachten des Dr. Kl mitunterzeichnet hat, selbst als Sachverständiger zu hören und zu befragen ist, ob er die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ausschliessen Kann. | |

3. Im übrigen besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

a) Bei Anwendung sowohl des ersten wie des zweiten kbsatzes des § 51 StGB wird Gelegenheit zur Prüfung bestehen, ob Grund zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gegeben ist (§ 42 b StGB): Dem würde das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht im Wege stehen

b) Zu beachten ist ferner, dass in dem angefochtenen Urteil keine Einzelstrafe für den all 13 (erste an der Lieselotte Sch begsangene Abtreibung) festgesetzt worden ist. Das ist gegebenenfalls nachzuholen, wobei nur die Gesamtstrafe nicht erhöht werden darf (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 2?, September 1953 - 1 StR 726/52 NIW 1953 S 1879 Ir 20).

e) Bei Anordnung des Berufsverbots muss zum Ausdruck gebracht werden, auf welchen Beruf sich das Verbot bezieht.

d) Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel einzeln zu bezeichnen (RG JW 1935 S 949 Nr 35).

4, Auf die Mitangeklagten, die kein Rechtsmittel ein-

gelegt haben, bleibt die Aufhebung des Urteils, auch soweit sie wegen Teilnahme an den Taten des Beschwerdeführers verurteilt worden sind, gemäss § 50 Abs 1 StGB

ohne Einfluss.

Dr. Hörchner Dr: Peetz Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Schalscha