Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.11.1953 – 1 StR 175/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SS In SI
2342 089 Im Nan endes Volkes
In der Strafsache
gegen
den Tierarzt Oskar S cn ED zu: Te seboren am. EEE AED :7 Ei (Kreis VD ! : den Gemeindeschreiber Silvan KR m aus Tr >: dort geboren an@. REED WE.
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N
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. BB in der Verhandlung. Amtsgerichtsrat ie bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Sch@b wird das Urteil des Landgerichts in Weiden/opf. vom 18. Dezember 1952,
soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird diese Revision verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten Kap wird das Urteil: soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen:=
Von Rechts wegen
I, Gegen den Angeklagten Sch nat das Landgerichü als Berufungsgericht verhandelt und entschieden, in der damit verbundenen Strafsache gegen den Angeklagten Zus» jedoch im ersten Rechtszuge. Der-Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über beide Revisionen zuständig (vgl Rest 48, 93, 120; 59, 364,365).
1. Der Schnidspruch wegen dreier Vergehen der fahrlässi.get
Tötung in Tateinheit mit 139 Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, je in gleichartiger Tateinheit, lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen. Das
Rechtsmittel ist insoweit offensichtlich unbegründet. Die Revisionsbegründung läßt wesentliche Urteilsfeststellungen 4
susser acht; teilweise geht sie von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt aus. Der Angeklagte hat bei der festgestellten Krankschlachtung die nach § 7 Abs 1 FleischbeschauG vom 29. Oktober 1940 (RGBl I, S 1463) erforderliche voriäufige Beschlagnahme des Wleisches pflichtwidrig unterlassen, die nach § 27 Abs 1 bis 5 der Ausführungsbestimmungen A (AB, A) zwingend gebotene bakteriologische Fleischuntersuchung nicht angeordnet und sich weiterhin auf die Anordnung der unschädlichen Beseitigung der Baucheingeweide in dem | Fleischbeschauschein beschränkt, ome die Leber des krankgeschlachteten Tieres vorschriftsgemäß alsbald un ntauglich
zu stempeln (8§ 49, 50 AB.A) oder auf andere Weise für den menschlichen Genuß unbrauchbar zu. machen. Bei Beachtung der Vorschriften wären die in Urteil festgestellten Folgen nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des Landgserichts nicht eingetreten. Die 88 222, 230 SteB sind ohne Rechisverstoß angewandt.
2. Bei dem Strafausspruch ist jedoch Aufhebung
und Zurückverweisung geboten, Am 1. Oktober 1953 sind die 39 23 bis 25 StGB über die ütrafaussetzung zur Bewährung in Kraft getreten. Die Rechtsänderung ist noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, weil sie eine nildere Ahndung zuläßt (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO).,
Daß das Landgericht von der Anwendung der Bayerischen Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24, Juli 1947 auf die erkannte Strafe durch (nicht rechtskräftigen) Beschluß abgesehen hat, schließt die Anwendbarkeit der §§ 23 flg StGB nicht aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nach Sinn und Zweck richterliche
Strafzymessung und kein Gnadenerweis, Auch eilt sie - inner. halb der Grenze des § 23 StGB - vorwiegend Gelegenheitsund Äugenblickstätern. Die neuc Rechtseinrichtung erstrebi vornehmlich Warnung und Besserung und nur für den Fall
der Nichtbewährung Sühne und Abschreckung durch Strafvollag Das Landgericht muß Gelegenheit erhalten, die Tat des Ange-' klagten unter Beachtung der neuen Grundsätze zu würdigen | und die gesetzliche Straffolge neu zu bestimmen, |
| III. Angeklagt er. Kam.
1. Sachrüge. Insoweit ist Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen geboten, weil bisher nicht ausreichend erörtert ist, ob und in welchem Umfang ein schulähaftes Verhalten des Angeklagten vorliegt, welche Folgen dadurch verursacht oder mitverursacht worden sind und ob der Angeklagte KB sie voraussehen konnte. Im einzelnen ist dazu zu bemerken:
a) Es wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte als Gemeindeschreiber darauf beschränken durfte, den Fleischbeschauschein zunächst an den Landwirt FEW zurückzusendeif
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später dam entgegenzunehmen und die amtliche Gebühr zu erheben, ohne zu prüfen, ob die darin enthaltene Anordnung des fleıschbeschauers amtliche Maßnahmen gebot. War der Angeklagte für diese Prüfung nicht zuständig oder hielt er sich für unzu- ‚ständig, so wird es darauf ankommen, ob er dann nicht den Bürgermeister benachrichtigen oder veranlassen musste, daß
der Beschauschein diesem unverzüglich vorgelegt wurde, Diese Überlegung setzt an sich keine nähere Kenntnis der einschlägigen Vorscrriften voraus, sondern nur die sorgfältige Durchsicht
des Beschauscheins. Diese hätte dem Angeklagten gezeigt, daß der Schein eine - offensichtlich eilbedürftige - Anweisung
an die zuständige Behörde enthielt. Jedoch ergeben diese Erwäzungen noch nichts Sicheres über den etwaigen Pflichtverstoß a
des Angeklagten und dessen Folgen und deren Voraussehbarkeit:
b) Zunächst ist weitere Aufklärung über die einschlägigen Prlichten des Angeklagten als Gemeindeschreiber im Verhältnis zu denen des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde geboten: Nach § 30 der DurchfVO vom 1, November 1940 (DVO) zum FleischbeschauG hat der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde die in
diesem Gesetz den Polizeibehörden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Übertragung dieser Befugnisse auf den Angeklagten nach § 31.DVO ist nicht geschehen und kam nach dem Zweck dieser Vorschrift auch nicht in Trage. Die hier erfor- r derlichen polizeilichen Entscheidungen nach § 7 FG (Beschlagnahme untauglichen Fleisches, der Baucheingeweide) und § 9 TG (fer- e wertung bedingt tauglichen Fleisches) oblagen also dem Bürgermeister als Ortspolizeibehörde, Der Angeklagte kam, je nach der
allgemeinen Regelung der Gemeindegeschäfte, über die das nn Urteil nichts enthält, nur als Hilfsperson des Bürgermeisters in, \ Betracht. Selbständige Polizeibefugnisse standen ihm nach
dem Urteil nicht zu.
Das Landgericht hätte klären müssen, wie und von wem die | aus Anlass der Fleischbeschau und bei Krankschlachtungen an. fallenden Ämtsgeschäfte der Ortspolizeibehörde bestimmungsgen: vorzunehmen waren, ob allgemein Vorsorge getroffen war, daß sig ordnungsgemäß unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften er! ledigt wurden, und wen die Verantwortung trifft, falls dafür
nicht gesorgt war. Für einen Schuldspruch und die Strafzumessung kann es bedeutungsvoll sein, ob diese zweifellos | häufigen Dienstgeschäfte übersichtlich geregelt und nach deut. lichen Anweisungen auszuführen sind, so daß der Angeklagte sei etwaigen Pflichten kannte oder jederfalls kennen musste, oder ob er, wie er vorbringt, ohne genügende Unterweisung auf sich selbst gestellt war,
c) Hätte der Angeklagte, wie das Landgericht bisher annımmt,,
nach dem Inhalt des Pleischbeschauscheins die unschädliche Beseitigung der Leber und andern Baucheingeweide und den Ver- | kauf des bedingt tauglichen Fleisches nach Freibankart unter polizeili.cher Aufsicht anordnen müssen und dies pflichtwidrig versäumt, so hätte die Unterlassung dieser Maßnahmen doch
nicht alle Folgen herbeigeführt, die ihm vom Landgericht zur. Last gelegt werden.
Verschuldet hätte er diese Folgen dann allerdings, soweit sie aus dem Genuss der Leber herrühren. Auf dem Fleischbeschauschein hatte der Angeklagte Sch die unschädliche Beseitigung "der Faucheingeweide! verfügt, Dazu gehört auch die Rindsleber. Wusste der Angeklagte das nicht, so hätte er sich erkundigen müssen und können. Insoweit wäre dem Landgericht beizutreten,
Anders läge es jedoch bei der Verwertung des Fleisches nach Freibankart, die der Angeklagte Ke@e nach Ansicht des Landgerichts dann anzuordnen pflichtwidrig unterlassen haben soll. Minderwertiges, zum menschlichen Genuß bedingt tauglich® Fleisch ist in Gemeinden, die keine Freibank besitzen, unter
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polizeilicher Aufsicht zu verkaufen und darf nur mit polizeilicher »rlaubnis nach andern Orten verbracht werden (§§ 9 Ä FG, 57 Abs 8 und lo AB.A). Der Angeklagte Kae soll es pflichtwidrig versäumt haben, die Beaufsichtigung des Pleischverkaufs u durch den Gemeindediener anzuordnen, Dadurch "wäre auch der Transport des Tleisches in die Metzgerei Schw nacı se verhindert worden". Diese Ausführungen sind aus zwei Gründen e
zu beanslanden.
aa) Die bloße polizeiliche Beaufsichtigung des Fleischverkaufs in Tr hätte die ärkrankung von Versonen, die auf diese Weise von dem nach den bisherigen Feststellungen untaug-
lichen Fleisch erwarben, nicht verhindert. Diese dem Angeklagten vorgeworfene Pflichtverleizung wäre also - wenn sie vorliegt - nicht die Ursache der Erkrankungen und Todesfälle, Die Ursächlichkeit würde sich auf die aus der pflichtwidrigen a Nichtbeseitigung der Leber entstandenen Folgen beschränken, .
bb) Das Urteil enthält keine Begründung defür, warun
die Beaufsichtigung des Verkaufs nach Freibankart, falls der Angeklagte sie angeordnet haben würde, die Verbringung des in To 2icht abgesetzten Fleisches nach BE> verhindert hätte, Dies setzt entweder voraus, dass der Gemeindediener
die Vorschriften der 88 9»FG, 57 Abs lo AB.A schon kannte und befolgt hätte, oder dass wenigstens der Angeklagte Kg :ie kannte und den Gemeindediener darüber belehrt; und daß der Gemeindediener sie in diesem Falle auch beachtet hätte. Allein daraus, daß die Abgabe des nicht nach Freibankart verkauften.
bedingt tauglichen Fleisches an eine Metzgerei gesetzlich verboten ist, ist nicht zu folgern, daß der Gemeindediener sie auch verhindert hätte.
a). Für die Strafzumessung gelten die Ausführungen zu II 2 sinngemäß. a
frist mit dem Zeitpunkt der verlässlichen Kenntnis der wesentlichen Tatsachen, aus denen bei verständiger Würdigung für sie das Vorliegen einer Straftat des Angeklagten Kg hey vorging. Ein gewisser Verdacht gegen ihn reichte dazu nicht aus. Ob die Nebenkläger die hinreichend sichere Kenntnis schon in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 9. November 1950 oder erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt des Gutachtens vom lo. August 1951 erlangten, ist Tatfrage. Die tatrichterliche Würdigung, die Kenntnis habe frünestens ab lo. August 1951 bestanden, ist nicht zu bemängel
Pr Wegen der Aufhebung im ganzen kommt es auf die übrigen Rügen nicht mehr an, Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des früheren Gemeindeschreibers St über Einzelheiten der Ausbildung
des Angeklagten in den Urteilsgründen übergangen, wäre be-
gründet gewesen,
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
Jagusch Heimann-Trosien