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BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 4 StR 283/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"für Recht erkannt:

. Auf die. Revision der Staatsanwsltschaft wird das Urteil

- zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der

23703 ©

4 St R 283/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Amtsgerichtsrat Wolf-Dietrich B 2%

EEE zevoren am GEMEEEED 1912 in SCHEN.

wegen Diebstahls

hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.November 1953, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender Bundesrichter Dr .Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzender Richter Staatsanwalt EEEB als Vertreter der Bundesanweltschaft Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst . WED als Urkundsbeanter der Geschäftseteg

des Landgerichts in Paderborn vom 20.Februar 1955 samt dei

Angeklagte in den Fällen 3 und 4 freigesprochen worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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rer später wieder entäussert, indem er sie im Freien

‘die die landgeriehtspräsidenten in Dortmund und in Det-

'lich:des Urteilsinhalts nicht nur über die dienstlichen. Leistungen, sondern auch über die charakterlichen Eigen- “ schaften verhalten, waren sie insoweit Leumundszeugnisse . und deshalb von der "Vorlesung ausg eschlossen(§ 256 StPO).

“Persönlichkeit; Intelligenz und Charskter" des Angeklag-

-2.-

Gründe ®

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Der Angeklagte hat fünf fremde Damenkleider, die auf Wäsckleinen hingen, an sich g&.nommen und sich ih-

versteckte, wegwarf oder verbrannte. Der Angeklagte leidet an einer pervertierten Triebrichtung mit: kleptomanen und fetischistischen Zügen; sie beruht auf einer endogenen pathologischen Veränderung im Zwischen- Bi: hirn. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des % 51 Abs 1 StGB von der Anklage des Diebstalils in fünf Fallen freigesprochen.

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Die Kevision der Stastsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Recht&s

nicht zum Erfolg verhelfen.

Dss Landgericht hat in der Hauptverhandlung aus’ den: Personalakten des Angeklagten die Zeugnisse verlesen,

mold ausgestellt haben. Da sich die Urkunden ausweis-

Die Strafkemmer hätte daher Feststellungen über die charakterliche Versnlagung des Angeklagten nur durch die Vernehmung der Zeugnisverfasser treffen dürfen(§ 250 StP

Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verstoß. Zwar hat der Sachverständige Prof.Ewald, auf dessen Gutachten 8 der Freispruch gestützt wird, den üiderspruch zwischen .

ten und seinen fTrten als ein wichtiges Beweisanzeichen für eine pathologische Zwangshandlung angesehen. Die Re-

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vision übersieht aber, daß die Strafkammer die Auffassung des Suchverständigen nur wiedergegeben, sich jedoch nicht zu eigen gemacht hat. Das fokt schon RK: daraus, daß die Strafkammer auf die abweichenden Meinungen der anderen Sachverständigen hinweist und hierbei - ersichtlich zweifelnd - die Bedeutung des Widerspruchs zwischen der rersönlichkeit des Angeklagten und seinen Taien für die Annahme eines pathologischen Zwangszust“ndes zumindest einschränkt. Das Landgericht ist denn, wie sich öhne jeden Zweifel ergibt, dem Sachverständigen Ewsld nur darin gefolgt, daß es dessen Schluß "aus dem Ablauf des vegetativen Erregungszustandes beim Tatgeschehen" = auf eine Zwangshandlung für möglich hält. Nur aus Giesem Grunde het es eine Bewuftseinsstörung im Sin- „ ne des § 51 Abs 1 StGB zür"nicht ausschließbar"er- e: klärt.Damit hat das Tatgericht also allein die Be- Bi sonderheiten des Erregungszustandes zur Zeit der Tatausführung, nicht aber Gen allgemeinen Gegensatz zwischen Persönlichkeit und Tat zur Begründung des Freispruchs herangezogen. Das Urteil kann daher durch eine fehlerhafte Feststellung des allgemeinen Persön- "# lichkeitsbildes des Angeklagten, soweit es sich aus den 3% beiden Zeugnissen ergibt, nicht beeinflußt worden sein: E:

.Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht# .(§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht zu erkennen. Die Strafkenmer hat wegen der gegenteiligen Auffassung zweier Gutachter schon einen Obergutachter gehört; sie ist damit -# ihrer Verpflichtung zur Wahrheitserforschung hinreichend nachgekommen. Auch hat sie sich in den Gründen des Urteils mit dem Standpunkt der einzelnen Gutachter hinreichend auseinandergesetzt und sich in unangreifbarer ' Ei Beweiswürdigung für eines der Gutachten entschieden:

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Des kechismittel kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Tetrichter die benutzten Beweismittel Bi; nicht ausgeschöpft habe; denn der Gang der Zeweisauf-E; nohme entzieht sich der Beurteilung des Senats; er kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht den von der Revision vermißten Aufklärungsversuch nicht schon unternommen hat.

Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.

Das Landgericht hat in Übereitstimmung mit den Sachverständigen und der #»inlassung des Angeklagten festgestellt: Nicht der forllauernde Besitz oder die Bi. spätere Beseitigung,sondern die"Zueignung" des be-E:. "gehrten Kleidungsstückes, d.h. die "Besitzverschaf-Be fung" wer der Beweggrund für das Handeln des Ange-

klagten; gerade sie bereitete ihm die erstrebte ge- . . schlechtliche Befriedigung. Seine. vegetative Erre- “. gung fand ihren "plötzlichen Abschluß mit der Tat- . ausführung". Dem Urteil ist zweifelsfrei als Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Zu-B stand mangelnder Schuldfähigkeit sich nicht nur auf die lockerung fremden Gewahrsams, also etws das blo-E00 Be Anfassen der Kleider, sondern auch noch auf die Bi: . Begründung der eigenen Sachherrschaft bezogen, aber zugleich mit dieser Vollendung der. Tat ("Tateusführung") seinen "abrupten" Abschluß ‘gefunden haben j kann. Es ist daher lediglich zu untersuche, ob. sich e — . der Ang-klagte nach der Tatentladung, d.h. nach dem $.: Wiedereinsetzen seiner strafrechtlichen Verantwort- "lichkeit gegen ein Strafgesetz vergangen hat. Ein Eigentumsdelikt scheidet aus, wenn der Angeklagte von diesem Zeitpunkt an nur noch die Absicht hatte, die Kleider alsbald wegzuwerfen oder zu vernichten. Die Zerstörung als sckhe ist noch keine Zueignung»

# da diese voraussetzt, daß die Sache oder der in ü: us ihr verkörperte Sachwert dem Vermögen des Täters wirtschaftlich einverleibt wird(vgl RGSt 61, 232). Der Angeklagte hat zwar die Kleider zum Teil einige Tage in seinem Besitz behalten. Tamit bestäti;te er aber eine Zueignungsabsicht noch nicht, wenn er von vornherein nur darauf aus war, die Sachen bei günstiger Gelegenheit zu vernichten. Für eine derartige Absicht des Angeklagten spricht seine offensichtlich für unwide:legt erachtete Birlassung, nach der die Kleider "für ihn nach Beendigung der sexuellen Erregung ohne Interesse zewesen seien und er sie daher baldigst wesgeworfen ode: vernichtet habe." Ging aber der Wille des Angekla;.ten nur dahin, sich der Kleider, deren Besitz ihn gefährden konnte und ihm im übrigen gleichkültig war, so schiell wie mözlich zu entäußern,so fehlte ihm der Vorsatz oder die Absicht zu Zueigrung. Die eigenmächtige Verfügung als solche reicht für die Zuei.nung durch Diekstahl oder Unterschlagung nicht aus (BGHSt 4, 237).

| Das Landgericht hat jedoch verabsäumt, das wei- . tere Verhalten des ’ngeklagten unter dem Gesichts-

punkt der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu erörtern, und ihn au? die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen(§ 265 StPO), obwohl die Verletzten 'in den Fällen zu 3 und 4 der Urteilsgründe in rechter Form und Frist Sirafantrag im Sinne des 9 61 StGB gestelli# haben. Die beiden Urkunden werden zwar als "Strafanzei ger" bezeichnet, Inhaltlich sind sie jedoch Strafarträge,, weil :& sie den bestimmten Willen erkennen lassen, die Polizei %

solle eine genau bezeichnete Handlung verfolgen.Der Täter breucht dabei nicht bensnnt oder bezeichnet zu werden; ;

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mm 12;5Ebermeier Anm IV, 1), Enthält die Strafsnzeige keine

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ob eine Ausnahme dann zu fordern sei, wenn das Gesetz einen Antrag wegen der besonders nahen Beziehungen zwischen dem

Täter und dem Verletzten verlangt, braucht nicht entschieden a: zu werden, da solche hier nicht vorliegen(vgl Olshausen § 61 Bu

Einschränkung, so ist anzunehmen, daß der Anzeigende den ge- ir schichtlichen Vorgang nach allen rechtlichen Beziehungen hin verfoigt «wissen will (BGH NJW 1951, 368). Auch die Verfügung, die der. Dieb über die von ihm entwendete Sache trifft, gehört bei der Diejstahlsanzeige zur angezeigten "Tat". Da die von,

dem Angeklagten begangene S:chbeschädigung nicht durch‘ einen. Diebstahl oder eine Unterschlagung als strefbare Vortet kon: " sumiert wird, würde der Angeklagte in zwei Fällen aus 8303 SsteB‘ zu bestrafen sein. Eine Notstandslage ist insoweit nicht erkenn: bar; selbst wenn der Besitz der Kleider für den Angeklagten die Gefahr der Entdeckung und strefrechtlichen Verfolgung mit sich brachte, hätte er “ittel und We;e finden können, die Kleider -etwa durch Übersendung an die Polizei ohne Absenderangabe en den Eigentümern zurückzugeben. Z—

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Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils in vollem Umfenge aus sachlichrechtlichen Erwägungen bentragt.

Groß | Engels Hülle . Dr. Augustin Martin |