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BGH Entscheidung vom 29.10.1953 – 4 StR 433/53

4. Strafsenat

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2287 034 2; E 4.StR 433/33 Br

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Reinhold Karı D EEE u: on geboren am ED 1926 in OB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen KRaubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben?

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ac als Vertreter der esanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst mm . als Urkundsbeanter aer Geschäftsstelle,

für Recht erkamnts . '

Auf_die Revision des Angeklagten Reinhold Karl DEE» wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. April 1953 mit den !eststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagien verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte Reinhold xarı WE ist wegen Verabredung eines Verbrechens des Strassenraubes, ferner wegen.schweren Tiebstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und fünf #onaten verurteilt worden. Seine Pevision rügt Verletzung des sachlichen Rechtes;

sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verabredung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat, ging dahin: Sein Vetter sollte auf der Strasse den auf einem Fahrrad kommenden Bankangestell- “ ten SCEW anfahren und möglichst zu Fall bringen, welchen Augenblick der an der verabredeten Stelle sprung« bereit stehende frühere Mitangeklagte DoliilWdazu ausnützen sollte, Rad und Tasche des Angestellten zu ergreifen und sich davonzumachen. Wäre diese Tat zur Ausführung gekommen, so hätte sie sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, als Strassenraub dargestellt (§§ 249, 250 Ziff 3 StGB). Zum Begriff der Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen. genügt: es, wenn ein vom Täter erwarteter Widerstand. mittels einer zuvorkommenden Gewaltanwendung von vorhherein unmöglich gemacht und verhindert wird. (Rest 53,5. 73). Von einem durch listiges Überrumpeln des Opfers -auszuführenden Diebstahl unterscheidet sich die geplante Tat dadurch, dass sich die Kraftanwendung nicht auf die rasche Wegnahue der Beute beschränken sollte, die Täter vielmehr durch das Anfahren des Opfers und. dessen. Sturz erreichen wollten, dass es zu einem Yiderstand gegen die nunmehr einsetzende kegnahme nicht kommen werde. Wo zur ‚Duldung der Wegnahme aber durch Gewalt gegen eine Person genötigt wird,

liegt Raub und nicht Diebstahl vor (1.G3t 46, 403).

Die Verabredung des gemeinschaftlichen Strassen- -raubes und der unter 2 noch zu behandelnde schwere Diebstahl stellen ihrem äusseren ;rscheinungsbild nach keine natürliche Handlungseinheit dar. wie die Revision annehmen möchte. Dagegen spricht schon der Umstand, dass zwischen beiden Taten ein Zeitraum von 23 Tagen liegt (vgl BGH 4, 219).

Die frühere Tat wird auch nicht von der späteren im Rechtssinne "aufgezehrt". Zwar war auch der Diebstahl, wie er am 15: Januar 1953 ausgeführt wurde, zunächst von den Beteiligten erörtert worden, man hatte sich aber dann auf den Strassenraub geeinigt. Der später begangene Diebstahl war nicht die Fortsetzung und Vollendung des geplanten Strassenraubes. Der ursprüngliche Plan wurde nach seinem Scheitern endgültig aufgegeben, nach einer Pause von zwei Wochen kam es zu einer neuen Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem früheren Mitangeklagten Do. Sonach unterscheiden sich die beiden ‚dem Angeklagten zur last liegenden Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der Person der Beteiligten, nach Ort und Zeit des Tatentschlusses und seiner Verwirklichung.

Was die Revision in tatsächlicher Richtung gegen diese Feststellungen des Tatrichters vorträgt, kam nicht beachtet werden. Ein Widerspruch in den Urteilsgründen ist insoweit nicht zu erkennen. Wenn das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen von einem "Gesamtunternehmen" spricht, so sollte damit nur zum Ausdruck gebracht werden, der Angeklagte sei bei allen

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Taten der masszebende kann gewesen.

2 Durchgreifende Bedenken richten sich jedoch gegen die Verurteilung des !ngeklagten weren gemeinschaftlichen schweren Diebstehls. Über die Beschaffenheit und Wirkungskraft der von dem Trüheren ditangeklagten TB dei dem Liebstahl ritgeführten Gaspistole besagen die Urteilsgründe ebensowenig wie darüber, „b und mit welcher Munıtionr sie geladen sowie cb sie gebrauchsbereit war. Der Tatrichter lässt es dahingestellt. ob es sich um eine "affe im technischen Sinne handelte,

2b die Pistole also geeignet und allgemein dazu bestimmt

war, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen (BCH St 4, 125). Freilich ist im Sinne des § 245 Kr 5 StGB als Waffe auch jedes gefährliche Werkzeug anzusehen, mithin jeder Gegenstand, der in der Eand eines »enschen im Kampfe zum Angriff oder zur Verteidigung dient und geeignet ist, erhebliche Verletzungen des Gegners hervorzuruien. Ver Tatrichter ist cıune seine Aufrlassung zu begründen, ersichtlich davon ausgegangen, dass die Gaspistole wegen ihrer Bes-haffenheit ein gefährliches Werkzeug darstellt. Indes reichen die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite zur Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht aus. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich nur, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, DOW führe die Pistole bei sich. Diese Feststellung reicht nicht einmal aus wenn es sich bei der Pistole um eine Waffe im technischen Sinne gehandelt hat; denn hier ist das Bewusstsein erforderlich, dass die Waffe gebrauchsbereit ist (BCH 3, 232). Fehlte der Fistcle aber jene ligen-

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schaft, so musste der Angeklagte wenigstens mit der Möglichkeit des Gebrauches als gefährliches Werkzeug gerechnet haben (BGH 4, 126). Welche Vorstellung aber der Angeklagte, der die Pistole dem Do ausgehändigt hatte. in dieser Hinsicht gehabt hai, ist bisher nickt dargetan. Zudem führt das Landgericht aus, Do nave mit der Möglichkeit gerechnet, die Pistole beim Wegschaffen der Beute zu seinem Schutze verwenden zu müssen. Daraus lässt sich aber zweifelsfrei nicht entnehmen, dass er die Pistole als Hieb- oder Stoßwaffe, nicht etwa zur Drohung und Abschreckung gegenüber Verfolgern gebrauchen wollte. Ein Hitführen im Sinne der List genügt aber den Erfordernissen des § 243 Nr 3, 5 StGB nicht.

Der Sachverhalt bedarf daher in diesem Umfange ei-

ner weiteren Aufklärung.

Die teilweise Aufhebung des Urteils zwingt nicht dazu, auch die Verurteilung des früheren Mitangeklagten Do und KEEP aufzuneben. § 243 Nr 5 StGB bildet einen Straferschwerungsgrund, der bei einer gemeinschaftlichen Tat nur bei den Tätern und Teilnehmern anzuwenden ist, bei denen er vorliegt (§ 50 Abs 2 StGB). Wenn der Angeklagte, weil die Voraussetzungen zur inneren Tatseite bei ihm etwa nicht gegeben sind, nur wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen wäre, so ist damit nicht ausgeschlossen, dass die andern an der Tat Beteiligten mit Recht wegen schweren Diebstahls bezw. Beihilfe hierzu

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verurteilt worden sind. Der zur Aufhebung des Urteils führende Grund ist sonach im vorliegenden Falle kein gemeinsamer im Sinne des § 357 StPO.

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin