Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.10.1953 – 4 StR 355/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"4 stR 355/53 2287 068
im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Volksschullehrer Ottomar FOEEENED zu: VEN Kreis gm geboren on MED 1912 in ruw/o.s.,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter,
taatsanwalt Dr. zum» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. März 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist Lehrer einer ländlichen Volksschule. Seine Zuneigung gilt weniger seinem B.rufe als der | Musik- Er verstand es vor allem nicht, Abstand zu seinen Schülern und Schülerinnen zu wahren. Oft balgte er sich im Lehrerzimmer und einmal auch in seiner Wohnung mit den Mädchen herum. nahm sie dabei in den "Schwitzkasten", legte sie über den Tisch und kitzelte sie; eine Schülerin fasste er oberhalb der Knie unter den Rock, auch steckte er einem Mädchen Holzwolle in den Schlüpfer und wieder einem anderen griff er unter den Rand ihrer Turnhose bis zur nackten Hüfte. In all diesen Vorgängen hat das Landgericht trotz lebhaften Bedenken gegen die £einlassung des Angeklagten, er habe nur mit den Kindern gescherzt, S eine wollüstige Absicht nicht fir eindeutig nachweisbar gehal. ten und ihn freigesprochen. \
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Verurteilt hat es ihn wegen zweier Verbrechen : gegen § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Vrbrechen ji gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, weil er seine zwölfjährige Schülerin REM auf den Arm genommen, sein Gesicht Me an die ‘lange des Mädchens geschmiegt, dabei dessen 3... .d säss getäschelt und mehrfach darein gekniffen hat, 'und: * , weiler seine dreizehnjährige Schülerin Po durch “ .; die Turnhose am aackten Körper entlang eine Zeitlang an die, ” Brust gefasst hat,
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Die Revision des Angeklag*en beanstandet das Verfahren; diese Rüge ist; nicht näher dargelegt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO). Die Sachbeschwerde hat Erfolg nur im Strafausspruch.
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Das Landgerich‘ hat sich auf Grund des Gutachteng, das der Sachverrtändige Dr. Mitze zur Glaubwürdigkeit’ der Zeugin PEE erstattet hat, entschlossen, den : Bekundungen dieses frühreifen und zur Debilität neigengs Mädchens nur insoweit zu folgen, als andere Umstände ef unterstützen, und ist bei der Beweiswürdigung demgemägg“ verfahren. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, Die weiteren Angriffe der Revision, die sich gegen die ! AÄnrahme des Landgerichts wenden, der Beschwerdeführer habe in den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen aus Sinnenlust gehandelt, bewegen sich auf dem tatricht lichen Gebiete der Beweiswürdigung und sind deshalb für: den Senat unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Strafkammer igi zu der das Revisionsgericht bindenden vollen Jberzeugung gelangt, dass diese Vorgänge eine eindeutig geschlechtliche Note hatten und daher wesentlich anders liegen al Ale derben Unschicklichkeiten, in denen es zu einem Frei spruch gelangt ist, und dass es keine flüchtigen Berühr gen waren. die noch als Zudringlichkeiten bewertät werdg könnten. Ob der Freispruch in dem von der Anklage als Teil einer fortgesetzten Handlung aufgefass“en Falle, in dem der Angeklagte der Dorothea PB unter der Turnhose an die nackte Hüfte fasste, einer verfahrens- ‚und sachlichrechtlichen Nachprüfung standgehalten hätts kaın dahingestellt bleiben, da die üntscheidung den Angeklagten insoweit nicht -beschwert, Die tatrichterliche Feststellungen tragen den Schuldspruch nach der äusser® wie der inneren Tatseite.
Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Lanägenif strafschärfend, dass die Mädchen 'noch jugendlich ward
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und dass der Angeklagte als Lehrer" gerade die Aufgabe hatte, Jugendliche vor sittlichen Gefahren zu schittzen", Diese Erwägung ist rechtlich fehlerhaft, weil sie Umstände verwertet, die die Strafbark-it nach § 174 StGB überhaupt begründen, und führt deshalb zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Nicht die Verwirklichung des Tatbe-
standes, sondern nur die Art der Verwirklichung, die
Grösse des Unrechts und der Schuld darf die Höhe der
Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens beeinflussen.
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Martin
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