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BGH Entscheidung vom 02.10.1953 – 2 StR 880/52

2. Strafsenat

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Gesetz: StGB 8 271; Allgemeine Ausführungsbestimmungen VII zu § 58 der Eisenbahnverkehrso v. 8.9.1938, R@EBl II

Rechtssatzs Der Vermerk über das bahnamtliche Gewicht, den £ j ein auf das Eisenbahninteresse verpflichtetes ei &

Gefolgschaftsmitglied des Absenders oder des Imp-

fängers in der vorgeschriebenen Form auf dem

Frachtbrief zu abgehenden oder angekommenen Waggons einträgt, ist eine Öffentliche Urkunde,

un Aktenzeichens 2 StR 880/52 Urteil des BGH vom 2. Oktober 1953 LG Aachen

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2 StR, 880/52

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imNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Gärtner Gottfried T u :.: (GE. Bez. MB: ort geboren an EB >31;

wegen Diebstahls u.&,

"nat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr, Iudwig

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. W i:: der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jusiszaugsstellter als Urkundstsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Aachen vom 11, September 1952

mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er in den Fällen 2 (25,10.1951) und 3 (27.10.1951) verurteilt ist,

b) im Ussamvsvwraraußspruch,

c

im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech;smittels, an das Landgericht zurückverwiesen» In übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

Y

gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls in zwei Fällen, davon in einen Falle in Tateinheit mit schwerer Ralschbeurkundung (§§ 8 271, 272 StGB),und wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit schwerer Talschbeurkundung (88 271, 272 StGB)" zu Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rüst, hat Erfolg:

I: Wegen Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl ist der Angeklagte zu Recht verurteilt worden. Insoweit bringt

auch seine Revision nichts vor,

II. Dagegen wird die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (88 271, 272 StGB) - Fall ? (25,10. 1951) und 3 (27.10.1951) - durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen: |

1.) Die Angriffe, die die Revision erhebt, gehen allerdings fehl. Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, enthält der Vermerk, den der Wiegemeister der iD 3 $| WEB ;.-kerfanrik über das Gewicht der angekommenen Kohlenwagen auf die Ankunftsfrachtbriefe setzte, auch die Erklärung, dass das Gewicht jeWeils vorschriftsmässig ermittelt, die Ladung also auf der Werksgleiswaage tatsächlich mit dem angegebenen Ergebnis verwogen worden sei. Diese Tatsache war Auch dem Angeklagten, der "täglich mit diesen Dingen zu tun hatte", nach den Feststellungen bekannt. In Wahrheit hatte jedoch, wie der Angeklagte ebenfalls genau wusste, eine Verwiegung der beiden von ihm am 25, und 27. Oktober 1951 verschobenen Kohlenwaggons nicht stattgefunden, sondern hatte er die Wiegekarten für die Waggons

vorschriftiswidrig durch "Handeinstellung" angefertigt, ob

er dabei "ein falsches Gewicht drucken" wollte, ist daher entgegen der Meinung der Revision unerheblich, Insoweit 18% demnach die Verurteilung wegen schwerer mit-

telbarer Talschbeurkundung nicht zu beanstanden,

2,) Dagegen ermöglichen die bisherigen Feststellungen es dem Senat nicht, nachzuprüfen, ob das Landgericht die Wiegevermerke, die der Werkswiegemeister auf den Ankunftsfrachtbriefen der beiden Waggons anbrachte, mit Recht als öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 StGB

ngesehen hat.

a) Zwar sind auch Wiegevermerke, die ein Werkswiegemeister auf den Frachtbrief zu abgehenden oder angekonmenen Wagen in der vorgeschriebenen Form setzt, dann 5f-

Fentliche Urkunden, wenn der \lerkswiegemeister, wie dies

im vorliegemden Falle angenommen werden muss, auf das Eisenbahninteresse verpflichtet worden ist. Nach den hierfür massgebenden Allgemeinen Ausführungsbestimmungen VII zu § 58 der Bisenbahnverkehrsordnung (EVO) vom 8. Septenber 1938 (RGBl II S 663) ermitteln die auf das Fisenbahninteresse verpflichteten Leute des Absenders oder Empfängers das Gewicht der Wagenladungsgüter auf der Privatgleiswaage "mit bahnamtlicher Gültigkeit". Gewichtsvermerke, welche diese Personen formgerecht auf dem Trachtbrief eintragen, haben daher dieselbe Beweiskraft wie Eintragungen auf dem Frachtbrief, durch die die Eisenbahn das von ihr

selbst ermittelte Gewicht der Ladung bescheinigt.

Von der Eisenbahn auf den Frachtbrief vorschriftsmäs-

sig gesetzte Wiegevermerke, denen hiernach die von einem *

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Werkswiegemeister Tormgerecht eingetragenen Gewichtsvermerke gleichstehen, sind Öffentliche Urkunien. § 58 EVO schreibt im einzelnen vor, wann und wie die Eisenbahn das Gewicht der ihr zur Beförderung übergebenen (üter festzustellen hat; nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 58 Abs 8 EVO hat sie die Teststellung des Gewichts auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Hiernach beurkundet die Eisenbahn in der vorgeschriebenen Bescheinigung das von ihr ermittelte ""bahnamtliche Gewicht! mit Beweiskraft für und gegen jedermann, mag es auch zunächst und hauptsächlich nur für die Eisenbahn selbst und den Absender sowie den Empfänger von Bedeu- § 1 RGSt 65,4%2 für die auf den Frachtbrief

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tung sein (v gesetzte bahnamtliche Gebührenbescheinigung), Es ist daher auch unerheblich, dass die Bahnwaagen keine öffentlichen Vaagen sind und die Verwiegung durch die Eisenbahn nur dazu dient, für die Frachtberechnung das "bahnamtliche Gewicht! zu ermitteln (vel RGZ 106, 267).

)

b) Wesentliches Erfordernis jeder öffentlichen Urkunde ist Jedoch, dass sie in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist, Hierüber werden in dem angefochtenen Urteil keine näheren Peststellungen getroffen. Es gibt nur an, dass der \erkswiegemeister die Ankunftsfrachtbriefe mit dem Stempel: "Mit bahnamtlicher Gültigkeit verwogen!" versehen und darauf die aus den zugehörigen Wiegekarten ersichtilichen Gewichte eingetragen habe. Hiernach können die Wiegevermerke möglicherweise schon deshalb nicht als öffentliche Urkunden gelten, weil sie nicht ersehen lassen, welche mit öffentlichen Glauben versehene Person sie jeweils ausgestellt hat (RGSt 66, 124, 125; 58, 220); mög-

licherweise geht die etwaige nicht formgerechte Aus-

e er Wiegevermerke auf den Ankunftsfrachtbrie-

a cH D ss! + Fer a2

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fen darauf zurück, dass die Vermerke zunächst nur als "ankunfts- d.h, Annahmevermerk"' (VA S 3 unten) für das Werk dienen und erst später vervollständigt werden sollten. wenn die Frachtbriefe der Bundesbahn vorgelegt werden mussten, Das Landgericht wird daher in dieser Richtung den Sachverhalt näher aufklären und sich erforderilichenfslls Gewissheit über die Form verschaffen müssen, in der die auf das Eisenbahninteresse verpflichteten Leute des Absenders oder Empfängers nach den zur Tatzeit gültigen Vorschriften der Bundesbahn den Wiegevermerk auf den Frachtbrief einzutragen hatten (vgl hierzu Kittei-Friede-Hay, Eisenbahnverkehrsordnung 3, Auflage,

Anhang II S 307):

5%.) Sollten nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung die Wiegevermerke auf den beiden Ankunftsfrachtbriefen nicht formgerecht ausgestellt worden sein. so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob dem Anzeklagten nicht versuchte schwere mittelbare Talschbeurkundung (§§ 271, 272, 43 StGB) zur Last fällt. Versuch läge dann vor, wenn er sich über das Aussehen des Wiegervernerks, den nach seinen Plan der Werkswiegemeister

auf die Frachtbriefe setzen sollte, bestimmte tatsächli-

che Vorstellungen gemacht hat und die \iegevermerke, wenn

sie dieses Aussehen gehabt hätten, formgerecht ausge-

stellt, also öffentliche Urkunden gewesen wären,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr, Sauer Dr. Ludwig Menges