Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 29.09.1953 – 1 StR 367/53

1. Strafsenat

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Leitsatz

Rintritt vorerst noch ungewiss ist, Gebrauch "gemach werden. soll, Es ist auch. nicht erforderlich, dass ‚Täter bereits pei der Fälschungshandlung im Sinne h: echte Urkunde verfälscht, genügt es Fü des Täters von der falschen Urkun allgemein den Gedanken verf den de auf: den ‚Rechtsverke StGB $ FE Bei dem, der eine unechte Urkunde herstellt. "zur Täuschung im. Rechtsverkehr", stimmten Fall oder nur unter: Voraussetzungen, de chen; es ‚genügt, das lgt, mit der falschen so 'einzuwirken, dass irge m rechtlich erhebli eine bestimmte Person. ZU ImnmNamen des Volkes In der Strafsache gegen 1.) den Altmetallhändler Alfons L EIERN aus Ve. dort geboren au @. BD. >. 2,) den Altmetallhändler Michael L | _ BENE sau. geboren am BB. ED WB in Ri@ (Kreis Rie _ Sachbezeichnung: Rp u.&. - wegen Urkundenfälschung hat der 1. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, September 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr: Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ” Amtsgerichtsrat ‚als Vertrete Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten . Altona TR und Michael ID gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 21. Oktober 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu. tragen. Von Rechts wegen r der Bundessnnaltschaft, Gründe: Der Angeklagte RB war als Aufkäufer für den Altmetailgrosshändler Karl Sch@® in Augsburg gegen Provision tätig. ' Er erhielt jeweils vor Antritt einer Einkaufsreise von diesem zur Bezahlung der anzukaufenden Metallmengen einen Geldbe- wi trag, Zwecks Abrechnung über die ihm zur Verfügung gestell- =; ten Beträge und über die ihm zustehende Provision sowie für die Verbuchung der Ankaufsgelder in den Büchern des sch hatte Rp von den Verkäufern Rechnungen auf Formblättern eines Ankaufbl

Für das Nachschlagewerk ! Für ae Li

Gesetz: Rechtssatz:

Rintritt vorerst noch ungewiss ist, Gebrauch "gemach werden. soll, Es ist auch. nicht erforderlich, dass ‚Täter bereits pei der Fälschungshandlung im Sinne h:

echte Urkunde verfälscht, genügt es Fü

des Täters von der falschen Urkun

allgemein den Gedanken verf den de auf: den ‚Rechtsverke

StGB $ FE Bei dem, der eine unechte Urkunde herstellt.

"zur Täuschung im. Rechtsverkehr",

stimmten Fall oder nur unter: Voraussetzungen, de

chen; es ‚genügt, das lgt, mit der falschen so 'einzuwirken, dass irge m rechtlich erhebli

eine bestimmte Person. ZU

ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Altmetallhändler Alfons L EIERN aus Ve.

dort geboren au @. BD. >.

2,) den Altmetallhändler Michael L | _ BENE sau.

geboren am BB. ED WB in Ri@ (Kreis Rie _ Sachbezeichnung: Rp u.&. -

wegen Urkundenfälschung

hat der 1. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, September 1953, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr: Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, ”

Amtsgerichtsrat ‚als Vertrete

Justizangestellter >

. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten . Altona TR und Michael ID gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 21. Oktober 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu. tragen. Von Rechts wegen

r der Bundessnnaltschaft,

Gründe§

Der Angeklagte RB war als Aufkäufer für den Altmetailgrosshändler Karl Sch@® in Augsburg gegen Provision tätig.

' Er erhielt jeweils vor Antritt einer Einkaufsreise von diesem zur Bezahlung der anzukaufenden Metallmengen einen Geldbe- wi trag, Zwecks Abrechnung über die ihm zur Verfügung gestell- =; ten Beträge und über die ihm zustehende Provision sowie für die Verbuchung der Ankaufsgelder in den Büchern des sch hatte Rp von den Verkäufern Rechnungen auf Formblättern eines Ankaufblocks ausstellen zu lassen, die den Firmenaufdruck des Sch@B trugen und auf denen Name und Anschrift des Verkäufers, sowie Art, Menge und Preis des verkauften Metalls anzugeben waren; der Verkäufer hatte den Empfang des Kaufpreises auf den Rechnungen zu bescheinigen, Wiederholt traten Händler an Re nit der Bitte heran, ihnen Metall ohne Rechnungserteilung abzukaufen, damit sie Steuer ersparen könnten. Rp trug dies dem Sch» vor; der sich mit einem solchen Verfahren zugunsten der Verkäufer einverstanden erklärte, aber verlangte, dass bei diesen Verkäufen "o.R,", um die Buchung in seinem eigenen Betrieb und die Abrechnung über äie dem > mitgegebenen Gelder zu ermöglichen, eine Rechnung nicht auf den wahren Namen des Verkäufers, sondern auf einen beliebigen anderen Namen ausgestellt und entsprechend unterzeichnet werde, Demgemäss verkaufte Alfons TB an RB wiederholt Altmetall und unterzeichnete die von Rep auf die Namen "ve, ! Vu"

und "TE , VB" ausgefüllten Vordrucke mit diesen Na-

men; einmal, als Alfons IB krank war und Michael ID

eilig fortgehen musste, unterschrieb die Ehefrau des Alfons. ICE, die beauftragt war, mit X |) abzurechnen auf dessen Ersuchen mit dem erfundenen Namen "Erna Be".

Auf Grund dieser Feststellungen sind die Angeklagten Alfons und Michael IB wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Bei diesen Angeklagten hat das Landgericht ausserdem eine Umsatzsteuerhinterziehung festgestellt, die aber straflos gelassen worden ist, weil sie rechtzeitig selbst Anzeige erstattet haben (§ 410 RAbg0).

Die Angeklagten Alfons und Michael IM haben Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der § 8 267, 47 StGB gerügt. Die Revisionen sind unbegründet.

Die Verwendung falscher Namen ist vom Landgericht als Herstellung unechter Urkunden beurteilt worden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Fall der "versteckten Anonymität" vorliege, weil sie Namen gebraucht hätten, die so allgemein verbreitet .seien, dass die Ermittelung des Ausstellers an Hand der Urkunde oder irgendwelcher aus ihr ersichtlichen Umstände nicht möglich sei. Dieser Angriff ist unbegründet.

Es genügt bei der Urkundenfälschung die Täuschung über die Person des Ausstellers, Ob der Träger des anderen Namens ermittelt werden kann und ob es ihn überhaupt gibt, ist gleichgültig (vgl RGSt 46, 297, 300 8; Bi 238, 240 T;

BGHSt 1, 117, 121), . |

Auch. die weitere, dem Revisionsgericht äurch die Sachrüge zur Pflicht gemachte rechtliche Nachprüfung lässt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des. Landgerichts, dass die Urkunden "zur Täuschung im Rechtsverkehr"! hergestellt worden sind. Dem steht nicht entgegen,

dass die Urkunden zunächst nur den Bi} und seinem Geschäfts- | herrn Sch zugeleitet wurden, die in die Machenschaften ein- $

geweiht waren und nicht getäuscht werden konnten, Der Zweck: des Vorgehens der Angeklagten bestand vielmehr darin, die Steuerbehörde zu täuschen, falls ihr, womit gerechnet werden musste, die Unterlagen bei einer Geschäftsprüfung des Sch» vorgelegt würden. Sie erkannten, dass ihr ursprünglicher Plan, die Verkäufe ohne jeden schriftlichen Beleg zu tätigen, nicht durchgeführt werden konnte, und entschlossen sich deshalb, um die Beteiligung ihres Betriebes der Steuerbehörde zu verheimlichen, diese durch unechte Urkunden, soweit erforderlich, über die Person des Verkäufers zu täuschen.

Dass eine beabsichtigte Irreführung einer Behörde als Täuschung im Rechtsverkehr anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung an- n | erkannt (vgl Urt. des erkennenden Senats NJW 1953, 5 955 Nr 24). { Es bestand auch die Absicht, die Urkunde der körperlichen Wahr- | nehmung der zu täuschenden Steuerbehörde zugänglich zu ma-

chen (BGHSt 2, 50), denn gerade zu diesem Zweck wurde die Herstellung vorgenommen, Hätte nur die Abrechnung des RW nit Sch» ermöglicht ws ‚rden sollen, so hätte mit dem richtigen Namen "unterzeichnet werden können und es wäre nur nötig

gewesen, die spätere Vernichtung der Re chnung oder ihre Rücksendung zu vereinbaren, Gerade weil. alle Beteiligten sich darüber klar waren, dass Sch@ für spätere Buchprüfungen

der Steuerbehörde Belege benötigte, entschloss man sich zu dem geschilderten Vorgehen. Ob, wann und in welcher Weise das Finanzamt eine Prüfung der Geschäftsbücher des Sch durchführen und ob es hierbei insbesondere den Lieferungen

auswärtiger Altmetallhändler nachgehen werde, war für die Be- . schwerdeführer, als sie die falschen Belege herstellten, allerdings nicht voraussehbar. Diese Ungewissheit der künftigen

Entwicklung rechtfertigt jedoch keineswegs die Annahme, dass die Angeklagten etwa nur mit bedingtem Vorsatz handelten. Ihr Wille war vielmehr - für den ins Auge gefassten Fall steuerlicher Nachprüfung der Bücher des Sch@® - unnittelbar darauf

gerichtet, zu verhindern, dass die Steuerbehörde ihnen auf die Spur kam und Massnahmen gegen sie traf, Es genügt, dass nach dem Willen der Täter von den falschen Urkunden nur für einen bestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen, deren Eintritt vorerst noch ungewiss war, Gebrauch gemacht werden sollte (ROSt 16, 133; 75, 19, 25;RG 6469, 177; RG LZ 1922

Sp 594 Nr 4; 1923 Sp 287 Nr 4). Es ist überdies nicht er-

forderlich, dass die Täter bereits bei der Fälschungshandlun im Sinne hatten, eine bestimmte Person zu täuschen; es genügt vielmehr, dass sie allgemein den Gedanken verfolgten, mit der falschen Urkunde auf den Rechtsverkehr so einzu-

wirken, dass irgendjemand irregeführt und zu einem recht- . „lich erheblichen Verhalten bewogen werden sollte (Rest 41, 144, 146; 75, 19, 25); das gilt namentlich bei der Täuschung einer Behörde. Die Fälschungen geschahen hiernach "zur Täuschung im Rechtsverkehr". Es bedarf bei dieser Sachlage nicht! der Entscheidung der Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal ent-i sprechend der früheren Fassung des § 267 StGB im Sinne einer "Absicht! auszulegen ist oder ob insoweit jetzt weniger stren- .ge Anforderungen nach der inneren Tatseite zu stellen sind.

Auch dem Angriff des Michael u, sein Tatbeitrag sei nicht ausreichend festgestellt, fehlt die Grundlage. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Alfons Te | mit seinen Vater Michael I ) den Plan von Verkäufen "o.R: he besprochen, bevor dieser dem ] vorgetragen wurde. Als ; RD erklärt. hatte, ganz ohne Belege könne er nicht kaufen, ‚wohl aber mit einer auf einen erfundenen Namen ausgestellten. - Rechnung, ei £ Alfons TAEEE> erst nach Rücksprache mit Michael vr ) und in dessen Einverständnis auf den Vorschlag eiNna Mehrfach war Michael LED bei der Unterzeichnung des A fons LED mit falschen Namen auch selbst zugegen.Die Fest

stellung,dass Vater und Sohn LED in bewusstem und gewolltel Zusammenwirken gehandelt und die’Tat als eigene gewollt haben,

- 6 - ist hiernach rechtli ; lich nicht zu beanstanden.

Nach alledem 4 eu: ac lledem waren die Revisionen der Beschwerdeführer

mit der sich aus 3 4753 Abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kosten-

folge zu verwerfen. Fe Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann

Heimann-Trosien Dr.Schalscha