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BGH Entscheidung vom 29.09.1953 – 1 StR 238/53

1. Strafsenat

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| StR 238/53 | 2542 0°0

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Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den altstoffhändler Werner I ie au: Yo, geboren am 0. ED > :: ae,

wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei u. a.

hat der 1. Sträfsenat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. »ezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. zeetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwalt Dr. REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter ‚der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannt:

Auf die Kevision des , Angeklagten TED vwiräa üas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 7. November

1952, soweit ar verurteilt ist, im Strafausspruch samt

den Feststellungen hierzu aufgehoben, ausgenommen Jedoch die Wertersatzstrafe und die für sie festgesetzte srsatzfreiheitsstrafe,.

Im Umfange der Äufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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1. Zum Schuldspruch.

1.) Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Revisionsbegründung, daß er die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nur wegen der Höhe der Strafe, insbesondere der wertersatzstrafe, anfechte. Sein Vorbrin-

en ergibt indes, daß er sich gexen den von bandz gericht ‚anz, genommenen Umfang der Tat wendet; das Kkechtsmittel ergreift deshalb auch den Schuldspruch.

Dessen Überprüfung ergibt jedoch keinen zun Nachteil des, ärgeklagten wirkenden Rechtsfehler. Die Behauptung Le, die menge des von ihm nach und nach erworbenen unverzollten Kaffees habe nicht, wie das Landgericht annimmt, 18 1/2 Zentner, sondern nur 13 1/2 Zentner betragen, widerspricht den Feststellungen des Tatrichters; an diese ist das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden.

2.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann im Sch wuldspruch ebenfalls nicht vechtlich beanstandet werden.

' Der Angekl agte hat die Quittung mit einem ihm nicht ZU- "stehenden Namen. unterschrieben, um einen von ihm ver-

"schiedenen ‚Aussteller vorzutäuschen und das Finanzant für den Fall einer Steuerprüfung ifrezuführen. Das ist ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr (Urteir des F Senats vom 29. 9. 1953 - 1 STR 367/53, zur Veröffentlichung bestimmt). Daß der Angeklagte damit auch eine Öteuerhinterziehung beabsichtigt habe, stellt das Landgericht nicht.

fest; die Bestrafung wegen Urkundenfäilschung setzte das auch nicht voraus, N

IT. Zum Strafausspruch.

1.) Die für die gewerbsnäßige Steuerhehlerei ausgesprochene Gefinmmisstrafe und die Geldstrafe von 3000 DM entsprechen den zur Zeit der Tat geltenden Gesetzen. Der vertersatzstrafe mußte das Landgericht auf Grund seiner Feststellungen die Kaffeemenge von 925 kg zugrunde legen.

alle anzuoränens in das ärmessen der Steuerbehörde darf sie

Daß es den Kohkaffee nicht geringer bewertet hut als den höstkaffee, kann nach Lage des Falles rechtlich nicht beanstandet werden; denn bei dem Röstkaffee hat es wegen der minderwertigen Beschäffenheit der Wäre einen unter dem gewöhnlichen ?reis liegenden Wert angenommen. Der Gesamtbetrag von 16 450 Dü enthält nur einen kechenfehler zugunsten des Angeklagten; das beschwert ihn nicht. Auch sonst zeigt die Wertersatzstrafe keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden xechtsfehler, ebenso auch die sntscheidung über die üithaftung der Kitverurteilten,

Bedenken bestehen hinsichtlich der Strafe wegen der Urkundenfälschung; dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Jandgericht den § 27 b StGB beachtet hat.

Der Ausspruch über die öffentliche Bekanntmachung unfaßt nach seinem Wortlaut die ganze Verurteilung des Angeklagten. Die Urkundenfälschung hätte jedoch ausgenommen werden müssen; insoweit fehlt dem Ausspruch die Kechtsgrundlage. Im übrigen war es. fehlerhaft, dem Hauptzollamt die Befugnis zur Veröflentiichung in einer bes timnten Zeitung und innerhalb einer bestimmten Frist guzusprechen. Die öffentliche Bekanntmachung ist nach § 399 RAbgO gegebenen-

nicht gestellt werden; diese bestimmt aber nach § 474 Abs 2 KAbgO die Art der Beka: ıntmachung; die Setzung einer Frist dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl RGst 57, 134;

RG HRR 1934 Nr 1511; 1935 Nr 998). Doch kann die getroffene . entscheidung insoweit nach § 358 Abs 2 StPO nicht mehr zum | Nachteil des Angeklagten geändert werden.

2.) Am 1. Oktober 1953 ist der neue § 23 StGB in Kraft getreten, nach welchem das Gericht die Vollstreckung einer : Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung aussetzen kann. Diese Kechtsänderung ist nach § 2 Abs 2 StGB, 5 354 a StPO auch noch im Kevisionsverfahren zu beachten (BGH 1 StR 419,53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 ’om 8. Oktober 1953). Sie führt hier zur Aufhebung des ge-

no I:

samten Strafausspruchs mit Ausnahme der wertersatzstrafe,

us ist nicht auszuschließen, daß eine etwaige Anwendung des § 23 StGB auch auf die Geldstrafe von 3000 Dii und auf den

Ausspruch über die öffentliche Bekanntmachung »influss haben “önnte. Nur für die Wertersatzstrafe besteht diese Möglichkeit nicht, weil sie, auch in ihrer Höhe, durch das Gesetz zwingend geboten ist; sie ist daher - einschliess-. lich ihrer Srsatzfreiheitsstrafe - aufrechtzuerhalten.

Dr, Hörchner Dr. Peetz Glanzmann

Jagusch Dr. Schalscha