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BGH Entscheidung vom 24.09.1953 – 3 StR 8/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_ StR 8/53 2327 061

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verputzer Otto V EEE zu: DEmp- Gm. dort geboren an. ED EBD, 2:2. in Strafhaft i ‚dä .S 3 y

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Duisburg vom 23. Juni 1952

‘ werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der.

Staatskasse zur Last. r

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung‘ und wegen llötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erstrebt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Freisprechung, soweit er wegen Nötigung verurteilt worden ist. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist nicht angegriffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, deren Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt und deshalb unzulässig ist, rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 249, 250 Nr 3, 43 StGB. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

I: Zur Revision des Angeklagten

Die Sachbeschwerde ist nicht im einzelnen ausgeführt. Die Verurteilung wegen Nötigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte und zwei weitere Täter hatten den Zeugen REED zunächst schwer misshandelt; sie sind deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Nachdem die Misshandlung beendet war und RW sich vom Boden wieder aufgerichtet hatte, wurden ihm vom Angeklagten die Taschen durchsucht; der Angeklagte hat jedoch nichts weggenommen. Die Strafkammer bemerkt bei der rechtlichen Würdigung, die vorhergehende Misshandlung habe auf den Zeugen entsprechend dem Willen des Angeklagten in dem Sinne gewirkt, dass er sich zur Duldung der Durchsuchung genötigt gesehen habe, um sich nicht der Ge-

fahr erneuter ifisshandlung auszusetzen. Der Angeklagte habe zwar nicht ausdrücklich mit Worten gedroht; darauf komme es aber nicht an, weil sich die Drohung aus der

Sachlage ergebe.

. Diese Würdigung kann nicht beanstandet werden. ‘Insbesondere ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass

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der Tatbestand des § 240 StGB keine in Worte gekleidete Drohung voraussetzt (vgl RGSt 69, 331). Wenn der Verletzte auf Grund der vorangegangenen Ereignisse eine nochmalige Misshandlung befürchtet und der Täter sich dieser Vorstellung des Verletzten bewusst ist und dessen Zwangslage ausnutzt, so droht er mit einem empfindlichen Übel, gleichgültig, ob er die Drohung wirklich ausführen will oder nicht. Denn er ist sich in diesem Fall ebenso wie bei einer wörtlichen Drohung bewusst, dass der Verletzte die Gegenwehr nur deshalb unterlässt, weil er die Ausführung der Drohung befürchtet.

Die Revision des Angeklagten muss deshalb verworfen werden.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Sachverhalt, den sie als Nötigung würdigt, nicht auch unter dem Gesichtspunkt des versuchten schweren Raubes geprüft hat. "Im Ergebnis bleibt, diese Rüge ohne Erfolg. Allerdings enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, welchen Zweck der Angeklagte mit der Durchsuchung des Römer verfolgt hat. Hatte er die Absicht, dem Röner Gegenstände, die er selbst brauchen konnte, wegzunehmen, und ist es zu einer Wegnahme nur deshalb nicht gekommen, weil der Angeklagte nichts Brauchbares vorfand, so läge versuchter schwerer iaub vor. Der Revisiori ist auch darin

beizupflichten, dess der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten würdigen muss. Geschieht dies nicht, SO liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führt. Bei der Prüfung, ob der Tatrichter diese erschöpfende rechtliche Würdigung vorgenommen hat, darf jedoch der Zusammenhang der Urteils-

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gründe nicht ausser Betracht bleiben. Dieser Zusammenhang ergibt hier mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dem Angeklagten könne eine Beraubungsabsicht nicht nachgewiesen werden. äs wäre allerdings zweckmässig gewesen, das ausdrücklich hervorzuheben. Die Strafkammer sieht es zunächst nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte dem RD bei der Durchsuchung eine Zigarette weggenommen hat, sondern stellt fest, dass RBB die Zigarette dem Angeklagten auf dessen an die litangeklagten gerichteten Wunsch gegeben hat, als die Beteiligten später wieder friedlich in einem Hauseingang zusammenstanden. Mit dieser Feststellung war zwar die Annahme eines versuchten schweren Raubes nicht ohne weiteres ausgeschlossen, sondern nur die Annahme einer vollendeten Straftat nach § 249 StGB. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass die Strafkanner diesen naheliegenden und sich geradezu aufdrängenden rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hätte. Vielmehr muss das Urteil dahin verstanden werden, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten die Möglichkeit des Nachweises einer Beraubungsabsicht nach der Überzeugung der Strafkammer ausschliesst. Dass sie den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hätte, kann umsoweniger angenommen werden, als sich ohne weiteres die Erwägung aufdrängt, warum der Angeklagte, wenn er die Absicht der Beraubung hatte, die Zigarette, die der Zeuge Ri bei sich führte, nicht bereits bei der Jurc’.suchung weggenommen hat. Zudem ist festgestellt, dass der Angeklagte bei der Tat nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss stand. In Verbindung mit der Tatsache, dass dem Zeugen Römer nichts weggenommen wurde, hat dieser besondere Umstend die Strafkammer offensichtlich zu der Überzeugung gebracht. dass die vom Angeklagten durchgeführte Durchsuchung nicht auf einer

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Beraubungsabsicht beruhte, dass eine solche Zweckbestimmung der Durchsuchung jedenfalls nicht nachweisbar sei, da Betrunkene erfahrungsgemäss auch nichtzweckbetonte Handlungen vornehmen. Besteht aber nach dem festgestellten Sachverhalt die naheliegende Möglichkeit, dass die "Durchsuchung" lediglich eine Folge übermässigen Alkoholgenusses ohne Zweckbestimmung im Sinne des § 249 StGB war, dann kann es nicht als Rechtsfehler angesehen werden, dass die Strafkammer den Gesichtspunkt des versuchten schweren

Raubes nicht ausdrücklich erörtert hat.

Demgemäss war auch die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. - Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung

des Urteils beantragt.

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Rotberg . Koeniger Baldus Maass Dr. Schalscha