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BGH Entscheidung vom 03.09.1953 – 5 StR 982/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 982/52 2274 015 1393

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Gartengestalter Paul J ED zu: ze, geboren am EEE 1915 in ve (Kreis vroui)

2. den Gartengestalter Walter H ] eus BAM, geboren am EEE 1905 ir SCENE.

wegen Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.September 1953, an der teilgenommen haben:

' Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten IEEB zegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.September 1952 wird verworfen, Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten HE wird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

- ..

PR

Gründe§

Der Angeklagte HB war Leiter des Gartenbauants Berlin-Charlottenburg. Er hatte Aufträge für Gartenbauarbeiten selbständig zu vergeben. Der frühere Mitangeklagte KÜMEM war sein ständiger Vertreter. Der Angeklagte ilBist Inhaber eines Gartenbauunternehmens. Hp uni SCHE kannten sich aus früherer Zeit. CE wies neben anderen Firmen auch dem IB verschiedene Aufträge zu, ohne ihn jedoch zu bevorzugen.

Allmählich freundeten FB und SB sich an

und verkehrten auch privat miteinander. Weihnachten 1949 waren HOEEEED una seine Frau bei IB und dessen Frau zu Gast. OB schenkte dem SED eine Schreibmappe im Wert von

35 bis 40 Mi; dieser schenkte ihm einen gebrauchten Rundfunkempfänger. Weihnachten 1950 waren die Eheleute JB vei dem Ehepaar HD eingeladen. Jetzt schenkte Jiii> dem HM einen Yintermantel für 180 “:, Frau np

der Frau HD, üle für sie geschneidert hatte, einen Pelzmantel für etwa 160 W. HEEEMEEEEB schenkte den iin

Schreibgeräte für etwa 60 M.

1950 schenkte EEE den KB zur Hochzeit einen Rundfunkempfänger für 160 M.

ICE Wollte sich mit den Geschenken "mindestens in gute Erinnerung bringen und, wenn auch nichts positiv Unrechtes damit erreichen, so doch die Tirmessensentscheidung der Angeklagten HE una KBreeinfiussen". Er wollte erreichen, daß beide ihn unter Verletzung ihrer Amtspflichten vor anderen bevorzugten, falls bei der Vergebung von Aufträgen nicht mehr alle Bewerber würden berücksichtigt werden können.

HOEEEEEED hat eingeräumt, daß ihm die Bezahlung des Mantels "peinlich" war. Das genügte nach Auffassung der Strafkammer, um ihn "erkennen zu lassen, daß mit diesem Geschenk seine FErmessensfreiheit beeinflußt werden sollte, und ihn bei künftigen Entscheidungen unfrei zu machen".

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Das Landgericht hat IB wegen Bestechung (§ 333 Step) zu 3000 “ı Geldstrafe, EEE wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

KB ist freigesprochen worden, weil "das zur Feststellung des bedingten oder direkten Vorsatzes nötige Unrechtsbewußtseint nicht nachgewiesen werden könne.

Die Revisionen der Angeklagten m N

rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts; die des Angeklagten ICE }eanstanäet auch das Verfahren.

I.

Die Revision des Angeklagten ID ist unbegründet.

1. Das gilt zunächst von der Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Revision sagt nicht, auf welchem Wege eine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre.

Aber auch davon abgesehen geht die Rüge fehl. Die Strafkammer hat festgestellt, daß Il zu Dritten gesagt hat, er sei "yeim Bezirksamt drin"; "der Spaß" habe ihn aber "bei HER GEB :11ein 3000 IM gekostet"; als Gegenleistung für seine Aufträge habe er Näntel und Rundfunkgeräte geben müssen. Trotz der darin liegenden Übertreibung hat die Strafkammer daraus

- in rechtlich einwandfreier Weise - geschlossen, deß ID sowohl IE 215 euch KEEEEEE zu pflichtwidrigen Handlungen veranlassen wollte. Aus seiner weiteren Bemerkung, wenn er mal gehen müßte, dann müßten die anderen auch gehen, hat sie weiterhin gefolgert, daß ihm die Pflichtwidrigkeit der von ihm er-

. strebten Amtshandlungen auch bekannt war. Unter diesen Umständen beschwert es den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer nicht noch weitere Tatsachen ermittelt hat, die ebenfalls solche Schlüsse rechtfertigen würden.

2. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Revision führt dazu nur aus, die allgemeine Sachrüge beziehe sich "auf eine Reihe von Urteilsfeststellungen, die den Schluß zulassen, daß eine Verletzung des § 338 Nr.7 StPO vorliegt". Dieser Satz ist schlechthin unverständlich. - Im übrigen hat die Nac zrüfuwg des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte ICEEEB beschwert wäre.

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-4- II,

Die Revision des Angeklagten Hi ist pezründet. Das angefochtene Urteil stellt den inneren Tatbestand der Bestechlichkeit nicht einwandfrei fest. Die Strafkammer knüpft an die Feststellung, die Bezahlung des Mantels sei dem Angeklagten zugegebenermaßen peinlich gewesen, den Schluß, daß "dieses Gefühl genügte", um HOME die Ansicht SED: erkennen zu lassen. Diese Ausdrucksweise ergibt nicht klar, ob TAB nach Ansicht der Strafkammer angesichts des Peinlichen die Absicht IEEEDs erkannt hat, oder ob er sie nur hätte erkennen müssen. Das bleibt um so zweifelhafter,

als nicht gesagt wird, warum die Sache dem Angelilagten EEE peiniich war. Dafür lassen sich außer der Möglichkeit, daR HOMEEEEED die Bestechungsabsicht durchschaute, mehrere andere Gründe denken, die mindestens ebenso nahe liegen. Zinmal ist es nicht jedermanns Sache, sich, selbst von guten Freunden, Eleidungsstücke schenken zu lassen. Zum anderen mochte HOME ein derart wertvolles Geschenk auch deshalb als peinlich empfinden, weil es die Verpflichtung zu einen Gegengeschenk mit sich brachte, das seine Verhältnisse überstieg. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht diese anderen Möglichkeiten gesehen hat; demnach kann die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft sein.

Weiterhin kann aus dem Gefühl der Peinlichkeit, das den Angeklagten HD beim Fmpfang des Yantels befiel, nicht wohl geschlossen „erden, daß er auch schon ein Jahr vorher, beim Empfang des Rundfunkempfängers, die Absicht Js durchschaut habe.

Auch die Ausführungen über die zu Weihnachten 1950 gewechselten Geschenke sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zu dem

Pelzmantel, den Frau HÜEEEME> von Frau BD erhielt, sagt das angefochtene Urteil:

"Wohl hatte Frau HNEEE für Frau m - schneidert. Diese Arbeiten hatte sie aber aus

reiner Gefälligkeit und im Rahmen ihrer guten Bekanntschaft geleistet, so daß sie eine Gegenforderung

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-5- dafür nicht hatte, Der Kanin-Pelzmantel konnte daher auch nicht als Entschädigung oder Gegenleistung für die Schneiderarbeiten gelten und als Gefälligkeit vom Angeklagten Hille angenommen werden."

Hier wird ersichtlich übersehen, daß in der Vorstellung des Angeklagten Hp der Mantel auch dann nicht als Geschenk "für eine Handlung" im Sinne des § 332 StGB erschien, wenn er ihn als gesellschaftliche oder freundschaftliche Erkenntlichkeit für die Arbeiten seiner Frau ansah; er brauchte nicht alles als Bestechung anzusehen, worauf er keinen Rechtsanspruch hatte. Tntscheidend ist, ob bei HOEEEEED 325 Gefühl der Verpflichtung entstanden ist, ICE 3:2: benenfalls bei dienstlichen Aufträgen zu bevorzugen, oder ob er mit Rücksicht auf die von ihm selbst gemachten Geschenke und auf die von seiner Trau ausgeführten. Arbeiten das Gefühl behalten hat, ICEEEEB zezenüber in dieser Beziehung frei zu sein. Tine Befangenheit TEEN, die sich ctwa, unabhängig von den Geschenken, schon aus dem Freundschaftsverhältnis selbst ergab, muß dabci jedoch außer Betracht bleiben; sie würde ihn nicht strafbar machen. -

Bei der erncuten Würdigung der Frage, ob EEE die Geschenke mit eincr von ihm erwarteten Trmessensentscheidung in Zusammenhang gebracht hat, wird die Strafkammer das Freundschaftsverhältnis zwischen den beiden Familien eingehender berücksichtigen müssen. Hilzheimer selbst hat mit dem Schenken den Anfang gemacht, indem er zu Weihnachten 1949 die Schreibmappe mitbrachte, Die Strafkammer stellt bisher nicht fest, wie hoch das Gehalt des Angeklagten war. Immerhin scheint der Wert dieser Schreibmappe mit 35 bis 40 M, gemessen an den : Bezügen eines solchen Beamten, so hoch zu sein, daß er den Schluß auf ein (von Hilzheiner aus) besonders herzliches Freundschaftsverhältnis nahelegt. Unter solchen !mständen bedürfte es näherer Darlegungen, warum es diesem Angeklagten auffallen mußte, wenn IB inm als Gesenzeschenk das gebrauchte, wegen Anschaffung eines neuen entbehrlich gewordene Ttundfunkgerät überreichte. Das angefochtene Irteil stellt den Wert dieses Rundfunkgeräts nicht fest. Fs ist

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bisher also nicht einmal ersichtlich, ob es überhaupt wertvoller war als die Schreibmappe. Selbst wenn das der Fall

war, wird geprüft werden müssen, ob HEEBB das erkannt hat, und selbst dann, ob er nicht glauben konnte, es handle sich hier für Ip der nach seiner Ansicht vielleicht keine Gelegenheit hatte, das Gerät vorteilhaft zu verkaufen) nicht um ein besonderes Opfer. Es ist bisher keineswegs dargetan, daß und warum HB unter diesen Umständen die Absichten Is Surchschaut habe. Die Urteilsfeststellungen erwecken den Eindruck, daß er JM aufrichtig für

seinen Freund hielt und einstweilen keinen Grund hatte, ihn zuzutrauen, daß er ihm eine Falle stellen wollte. Das ihm dargebotene Gegengeschenk in diesem Sinne zu beargwöhnen, wäre unter den festgestellten Umständen etwas derart Auffälliges und Ungewöhnliches gewesen, noch dazu für einen zu Weihnachten eingeladenen Gast, daß es zu diesem Punkte mindestens sehr viel eingehenderer Darlegungen der Strafkammer bedarf,

Zu dem aufgehobenen Teil des Urteils gehört auch die Einziehung des Herrenmantels, des Pelzmantels und des Rundfunkgeräts. -

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker