Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 28.08.1953 – 2 StR 580/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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312 0128
Im Yanen des Volkes
be)
In der Strafsache
gegen
den ehemaligen Zollgrenzassistenten Erich X zus 5 os DE, <> 010: 2 1924 in S ED ( © GE )
wegen Amtsunterschlagung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Meng t
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Brenen - Grosse Strafkammer Bremerhaven - vom 28. August 1953
wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht
zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen imtsunterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Steuerhinterziehung zu vier l.onaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt, Er hat im Oktober 1951 als Zoilbeamter im Freinhafer SB einen Hafenarbeiter bei einem Schmuggelversuch 506 g Röstkaffee und Fün! ne abgenommen, den Xaffee noch in derselben Nacht verbrauch
. up r . . . und die Schlüpfer für seine Frau mit nach Hause genommen.
Fin in derselben Sache ergangenes früheres Urteil der Strafkammer wurde durch Urteil des Senats vom 12. Juni 1953 (2 StR 702/52) aufgehoben, weil damals üjle Zollhinterziehung als selbständige Straftat (§ 74 StGB) gewertet und beim Verwahrungsbruch die strafschärfende gewinnsüchtige Absicht (§ 133 Abs 2 StGB) angenommen war. Jetzt hat die Strafkammer bezüglich aller Handlungen Tateinheit angenommen und die gewinnsüchtige Absicht verneint, weil der Angeklagte den Kaffee sofort verbraucht, die geringwertigen Schlüpfer seiner kranken frau überlassen und das alles getan hatte, um zu verheimlichen, dass er den Rafenarbeiter ohne Meldung hatte laufen lassen.
ger
fehler. Die nur auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision meint zwar, zwischen dem Verwahrungsbruch und der Amtsunterschlagung bestehe Gesetzeskonkurrenz, weil
die Unterschlagung die zwangsläufige Folge des Ver-
wahrungsbruches sei. Das +rifft nicht zu; denn der Ver-
wahrungsbruch war mit dem blossen Beis aeiteschaffen vollendet, während die Unterschlagung darüber hinaus eine
durch die Unterschlagung wurde a1s0
Zueignung erfordert; a ein anderes Rechts-
ein weiterer Erfolg verwirklicht un
gut verletzt.
Die Sache muss aber an die Strafkammer zurückverwiesen werden, weil nach dem am 1. Cktober 1953 in Kraft getretenen Dritten Strafrechisänderungsgesetz die ilöglichkeit für die Strafkammer besteht, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB).
Darüber muss das Landgericht noch eine Entscheidung treffen (vgl die Entscheidung des erkennenden Senats - 2 StR 40/53 vom 14, Oktober 1953 in NIW 54, 39).
Dr. Hoericke - Dr. Dotterweich Werner Baldus enges