Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.08.1953 – 3 StR 72/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
St... 7/0 I 2291 062
In Namen des Volkes !
In der Strafsache gegen den ?ortier Zurt Heinrich Hybert
E in XP, geboren am a 1902 in 3 Frankreich,
wegen Totschlage:
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 15. Februar i951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Xirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Dr.Dotterveich als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ED FE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär > als Urkundsbeeffter der Geschäftsstelle.
für Xecht erkannt:
Auf die Revision der Stastsanwaltschaft wird das _ Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 4. 0ktober 1950 mit der. ihm zugrundeliegenden Festetellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur.neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, zurückverwiesen, und zwar an das Schwur- _ gericht in Frankiurt, lain. j
® Von. Zechts wegen.
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen? : Es hält die Beschuldigung, er habe am 19. August 1953 "| in wiesbaden als Sturmbannführer den aus politischen Gründen verhafteten kommunistischen Arbeiter Karl nr] ® 5 erschossen, nachdem er ihn au? sein Dienstzimmer im we SA-Stendartenhaug hatte vorführen lassen, nicht für sicher erwissen. .
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Die 2erision der Staatcanvaltschaft erhebt gegen das Urteil sachlichrechtliche und verfehrensrechtliche Bedenken. Der £rfolg kann ihr nicht versagt bleiben,
I. Lit echt weist die Revision darauf hin, dass zZ. «er wegen Totschlags in Tateinheit nit schwerer rreihcitsberaubung angeklagt war, nach den von Scwurgericht getroflenen Feststellungen keines-Zalis in vollem Umfarg hätte freigesprochen werden dürfen. ' on
. Das Urteil setzt sich lodiglich mit der Frage ' auseinander, ob der Angeklagte des totschlags schuldig ist, und lüsst deshalb vermuten, dass es übersehen hat, zu prüfen, ob er nicht wenigstens wegen schwerer Freiheitsbereubung zu verurteilen sei. Zu dieser Untersuchung wäre das Schwurgericht unabhängig davon, wie die Tat des Angeklagten in der Anklageschrift beurteilt war, verpflichtet gewesen. Die Unterlassung | bedeutst eine Verletzung des § 264 StPO. . -
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„var heisst es im Abs 2 der Gründe des Urteils:
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"In der Hauptverhandlung konnten nicht die erforder. lichen Feststellungen getroffen werden, die zur überführung des Angeklagten erforderlich waren", Dies kann jedoch, wie die Keyision mit Recht ausführt, nicht als eine der Vorschrift des § 267 Abs 5 StPO genügende 3egründung des Treispruchs anerkannt werden. Denn wenn gas srikennende Gericht einen Angeklagten freispricht, weil es ihn Zür nicht überführt erachtet, so müssen die Urteilsgründe ergeben, welche von den Tatsachen es für nicht erwiesen hält, die den seiner Beurteilung unterlicgenden Sachverkalt ausmachen. Jene allgemein gefasste, der Dezeich-
"nung einzelner Tatsachen entbehrende Erklärung lässt
das nicht erkennen (vgl auch Rspr XGSt 1, 811 und AG5t 5, 226).
Jberdies steht die Bemerkung im Urteil, der An-
"geklagte. sei nicht sicher überführt, — wenn sie das ‘Gewicht einer Feststellung auch insoweit haben sollte,
als schwere Freiheitsberaubung in Betracht kommt, - in klaren Widerspruch zu Tatsachen, die das Urteil bei der Schilderung des historischen Vorgengs der - Fat feststellt. Darnach liess der Angeklagte den am 16. kug,st 1933 nach seiner Verhaftung zunächst ins Folizeigefängnis eingelieferten und am nächsten Tag zu Aussenardeiten in einer Schule befohlenen ] in einen Verscalag unter einer Treppe des Schulgebäudes sperren. Am 19. August wurde ED aenn aut Befehl des Ange: ‚legten auf sein Dienstzimmer vorgeführt. Selbst venn & nicht die orste Festnalıme füllers angeordnet haben und deshalb nicht schon für ihren Beginn verentwortlich sein sollte,
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so hat er sie doch Tortdauern lassen und zum Zwecke der Vernehmung des Verhafteten ausgemutzt. Es ist deshelb möglich, dass er sich der Freiheitsberaubung | an a] schuldig gemacht hat; dieser war mindestens seit deı Zeitpunkt, in dem er dem Angeklagten vorgeführt wurde, sein Gefangener. Jedenfalls schliessen die bisherigen Feststellungen die Anwendvarkeit des 8 239 5tGB nicht aus.
Dafür, dsse Cie Festnakme (> etva auf Grund eines richterlichen Haftbefeils erfolgt und denn nicht widerrechtlich gewesen wäre, lüsst sich dem Urteil nichts entnehmen. Ia Gegenteil erlaubt die bisherige Festellung des Schw.urgerichts, in der Schule, in der auch m | zu Arbeiten herangezogen worden war, habe
die SA politische Gefangene festgeh@lten, den Schluss, .
dass > ohne Rechtfertigung aus rcin politicchen Gründen verhritet war. Selbst wenn eber seine ur-
sprüngliche Festnahme berechtigt gewesen sein sollte,
beäürfte es der Darlegung besonderer Umstände, die es hätten rechtfertigen können, dass der. Angeklagte den Verhafteten der möglicherweise rechtmäusigen Heft entzo;, auf sein Dienstzimner bringen liess und ihn üzmit, wenn ‚auch nur vorübergehend, zu seinem Gefangenen machte.
Da das Schwurgericht wahrscheinlich übersehen hat, zu priien, ob der Angeklagte sich nicht wenigstens wegen Freiheitsberaubung strafber genscht hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass es insoweit die zu einer sbschliessenden strafrechtlichen Beurteilung
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seines Verhaltens erforderlichen Feststellungen unter-
lassen hat. Es müssen deshelb mit dem Urteil auch die
inso;eit möglicherweise mang:lhaften bisherigen Feststellungen aufgehoben werden (§ 353 Abs 2 StPO).-
Das Urteil kann aber auch, -_ allerdings zus anderer. els üen von der - 2evision geltend gemachten Gründer - „ insoweit nickt bestehen bleiben, als dem Angeklagsen ein Verbrechen der Tötung zur Last liegt.
1.) Das Schwurgericht erforscht unter eingehender Yürdisung des -Inhalts und üortes der Aussagen zahlreicher in der Heuptverhendlung ‚vernomnener Zeugen,
ob es der. Angcklagte var; der-die tödlichen Schüsse
sul “OO | abgegeben hat. Trotz "äusserst schwerwiegenden verdachtis", der. auf dem Angeklagten iasten bleibe, komut es zu den Ergebnis, es sei'nicht sicher auszuschliesser, dass einer der anderen zur Tatzeit im
“ Standartenhaus enwesenden SA-Angehörigen der Täter
war. Unter ihnen 'ernähnt das’ Urteil nementlich 2 (ED x: die, vom Angelilagten abgesehen,
auf Erund einiger sie belastender Umstünde nicht un-
verdächtig seien. "
Demnach 'konn nicht angenommen werden, dass das Schwurgericht an eine rein "theoretische" iiöglichkeit denkt, es sei ein anderer als der Angeklagte der Täter gewesen; sie könnte allerdings, weil sie nie - ganz auszuschliessen wäre, kein Hindernis für die richterliche Überzeugung von der Tüterschaft des - Angeklagten bilden.
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zic Begründung des Urteils weist auch nicht,
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wie die sücvision meint, einen denkgesctzlichen Verstoss euf. Allerdings ist das Schwurgericht, wie es sucrdrücklich betont, davon überzeugt, dass der Angeklagte, auch wenn er nicht selbst der Täter gewesen sein sollte, ihn doch sicher schon 1933 g0- kennt habe un& heute noch kenne, ihn aber zus irgenäwelchen Gründen nicht nennen wolle. Denncch widerspricht- äieser Überzeugung nicht die Annahme, es könne ein anderer als der Angeklagte die Tat begangen haben. Denn es ist denkbar, dass selbst ein unter dem erheblichen und schwerwiegenden Verdacht der Tötung vor Gericht stehender Angeklagter den Namen eines ihr belsannten Täters gcheimhält und nicht von der „öglichkeit Gebrauch macht, sich selbst äurch Preisgabe des Täters zu antlasten. '
2.) Aus einem anderen Grund jedoch begegnet das Urteil, auch soweit es von der Anklage wegen Totschlags freispricht, durchgreifenden Bedenken.
Tag Schwurgericht unterlässt es, zu prüfen, ob in dem Verhelten des Angeklagten nicht etwa eine strafbare Teilnahme an der.mözlicherweise von einem enderen als ihm begangenen ürschiessung ED zu
finden ist.?’Das wäre bereits auf Grund der Tatsachen,
cie es für erwiesen hält, gcbcten gewesen. Seinen Feststellungen zufolge fand, nachden MM] dem Anseklagten auf dessen Dienstzimmer vorgeführt war, dort zwischen beiden eine Unterredung statt. Dar- . nach begab sich MD aut den Io? des Standerten-
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hauses, auf den man unmittelbar vcm Zimmer des Ange: klagten aus gelengen konnte; im lHof wurde ii ' durch zwei Pistelenscnüsse aus einer üntfernung von höchstens l lieter getötet.
Dieser Sachverhalt, insbesondere der unmittelbare “ zeitliche‘ und örtliche Zusemmenhang zwischen der Unterredung des Angeklagten mit SD ni dessen Erschiessung, äringt die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte nicht wenigstens sich der Teilnahme an der Tötung > schuldig gemacht hat, geradezu auf. Weil das Schwurgericht lese naheliegende rechtliche Würdigung unterlussen-hat, hat es möglicherweise auch ver-- siunt, ergänzende und noch mögliche Feststellungen zu trefien, die zur Aufhellung einer irgendwie gearteten Teilnahme des Angeklagten beitragen könnten. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass dio bisherigen Feststellungen unvollständig sind. Dies hat zur Folge, dass sie mit dem Urteil aufgehoben werden müssen
(§ 355 Abs 2 St?0). Wegen einer möglichen strafbaren' Teilnakme des Angeklagten wiräa das Schwurgericht insbesondere auch die bisher nur unter dem Gesichtspunkt , der Alleintäterschaft des Angeklagten beurteilte Aus-- sage des Zeugen Dr. OD zu würdigen haben, der bekundete, der Angeklagte habe ihm demals auf seine Frage nach dem iergang bei der Erschiessung > geantwortet: "Vas sein muss, muss sein. Er hätte nicht ‚zortzulaufen brauchen. Er kennte doch wissen, dass wir bewafinet waren".
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Der Senat hat die Sache genäss § 354 Abs 2
Satz 2 StTO an das Schwurgericht in Frankfurt (Mein) verwiesen. Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
gez. Dr.!iüärchner gez. Werner gez.Dr.Sauer gez. Henneka . gez. Dr.lotterweich
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