Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 07.02.1952 – 5 StR 10/52
5. Strafsenat
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5 StR 10/52 2251 1,040 Volkes
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In der Strafsache
zegen den Wanderkinobesitzer Kurt S MEEEEEENEEEEEEEEEED zu: ICH; EEE ir. geboren an EEE 1905 in ig,
wegen Unzucht mit Kindern und Volltrunkenheit,
hat der 5. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Ser.atspräsident Dr. “eumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Sundesrichter Schmidt
als beisitzende \ichter,
Bundesanwalt Dr. EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED
als Urkundsbeanter der weschäftsstelle,
für secht erkannt:
Auf die Revision des Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 5. Oktober 1951 aufgehoben, soweit der Amgeklagte wegen Volltrunkenheit verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, In diesen Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und untscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der !evision zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von “echts wegen.
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern ( § 176 Abs.1 Satz 3. StGB) in zwei Fällen, sowie wegen Volltrunkenheit (§ 33Ca - StGB) in einen Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr drei Honaten verurteilt worden.
Seine Revision, mit der Verletzung des sachlichen Straf-
. rechts gerügt wird, hatte teilweise ürfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wezen Unzucht mit Kindern richtet, ist sie unbegründet. Nach den tzt- ‚sächlichen Feßtstellungen des angefochtenen Urteils hat der {rgeklagte zuerst dem einen und sodann dem anderen der beiden .Erchen an die Geschlechtsteile gegriffen; etwas später hat er suin Bein zwischen die Oberschenkel erst des einen und dann des cn&:- ren Kindes geschoben. Alles dies geschah, wie das Landgericht ausdrücklich hervorbhebt, in wollüstiger Absicht. Wenn die hevision meint, es könne auch versehentlich geschehen sein, so \iegt darin nur ein unbeachtlicher Angriff auf die tatrichterliche 3eweiswürdigung. Da die Taten gegenüber dem einen und gegenüber dem anderen Kinde nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinender verübt worden sind, kann keine Rede davon sein, daß es sich nur um eine Tat oder um Tateinheit handele. Zum mindesten bei den Griffen an die Geschlechtsteile kann dem Urteil auch entnommen werden, daß der Angeklagte wußte, er vergreife sich an zwei Eindern. Denn hierbei haben die Kinder ihre Plätze nicht gewechselt. Ögrauf, ob die Kinder das Geschehene als unsittlich empfunden hoden, kommt es nicht an (BGH NIW 1951,594).
2. Dagegen hält die Verurteilung wegen Volltrunkenheit der rechtlichen Nachprüfung nitht stand.
Die Strafkammer glaubt, dem Angeklagten "nicht widerlegen", "die Köglichkeit nicht ausschliessen" zu können, daß er voiltrunken gewesen sei. Das genügt nicht, Die Voraussetzungen des § 330 a StGB müssen zur Gewissheit des Tatrichters festgestellt werden, wenn der Angeklagte nach dieser Bestimmung verurteilt werden soll. Zu dieser feststeliung genügt es auch nicht, wenn die Strafkammer von einem "Zustand völliger Trunkenheit" spricht, der "die freie Willensbestimmung" ausschloß oder deren Greä "u de vernunftemässige Überlegung ausschaltete". Vielmehr erforä;rt
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eine Bestrafung nach 5 330a StGB, das die Zurechnungsfähisikei
im Sinne des § 51 Abs.1 3163 (i.d.F. des Gesetzes vom 24.10-
vember 1933 Artikel 4) ausgeschlossen ist. Die Strafkammer wirä
also prüfen müssen, ob der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses > unfähig war, das Unerlaubte der lat einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln.
Ferner stellt das Urteil auch die äusseren und inneren Voraussetzungen der Zauschtat nicht in bedenkenfreier Weise fest. Ein Kuß auf den «und verletzt im allgemeinen das Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht nicht. Ausnahmen sind freilich denkbar, etwa beim sogenannten Zungenkuß; insoweit fehlt es aber bisher an besonderen Feststellungen. Der Griff unter die Bettdecke in die “egend des Unterl.ibes des Kindes kann allerdings eine unzüchtige Handlung oder der Versuch einer solchen sein. Hier fehlt es aber an der Feststellung des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer führt diesen Griff nicht auf wollüstige Absicht, sondern ausdrücklich darauf zurück, daß der Angeklagte erbost war, weil des Kind sein Geschenk nicht annehmen wollte. üs ist Zwar denkbar, daß ausser diesem Beweggrunde auch eine unzüchtige Absicht mit-
gewirkt hat; sie würde aber ausdrücklicher Feststellung bedürfen.
Davon kann nicht deshalb abgesehen werden, weil es sich um eine Rauschtat handelt, bei der ein Vorsatz in strafrechtlichem Sinne ohnehin fehlt. Denn es geht nicht an, eine Tat, die-in nüchternem Zustande begangen-.wegen Fehlens der unzüchtigen Absicht nicht strafbar sein würde, auch ohne diese Absicht als Bedingung der Strafbarkeit im Sinne des § 330a StGB zu behandeln,
nur weil sie im Zustande der Volltrunkenheit begangen wird.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt
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