Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 3 StR 811/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2327 084 Ir
3 StR_ 811/52
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen 1.) den Kraftfahrer äörnst kurt S t aus Vi geboren an. ED WB in U 2.) die Eändlerin Trieda Ste eb. SCEB aus Gem, ort geboren an mer aim ai. 3,) den Zimmermaun Heinz Georg Günther _G CE CB, geboren am@. «in» EB in Ste ; 4.) die ülausfrau Narga > eb. Sta aus iin dort eboren am “. ai
wegen gemeinschaftlich begangener Sachhehlerei hat der 2. Ferienstrafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke . als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter kMaaß Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 11. Juni 1952 im Strafausspruch hinsichtlich des Berufsverbots mit den
Feststellungen eufgehoben. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Fntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die angeklagten Wheleute Ernst und Trieda StB und deren Tochter, die Angeklagte Marza GEB: sinä wegen zemeinschaftlich begangener Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, Ausserdem hat das Landgericht gegen den Angeklagten Heinz GB, den !hemann der Mitangeklagten Narga Ga». wegen Hehlerei auf eine Gefängnisstrafe erkannt. Allen Angeklasten ist die Ausübung des Berufes unä Gewerbes eines Althändlers für die Dauer von drei Jahren untersagt worden.
Die Angeklagten ürnst und Frieda Ste» erheben mit ihren Revisionen sowohl die V:rfahreuswie die Sachbeschwerde, während sich die Angeklagten Marga und Heinz GP mit ihren Rechtsmitieln nur gegen die sachlichrechtliche Würdigung des Landgerichts wenen.
Alle Rechtsmittel sing zum Teil begründet,
1.) Mit ihrer Verfahrensrüge behaupten die Angeklagten Ernst und Frieda Ste die Verletzung des § 265 Abs 1 StPO. Nach Ansicht dieser Beschwerdeführer hätten sie nicht verurteilt werden dürfen, ohne dass sie zuvor vom Gericht darauf hingewiesen worden "wären, dass ihnen eine gemeinschaftlich begangene Hehlerei zur Last gelegt werde, In dem Beschlusse des Landgerichts über die “röffnung des Hauptverfahrens vom 29. April 1952 ist § 47 StGB nicht ausdrücklich erwähnt worden. Das war aber entbehrlich. Nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses war der Angeklagte Ernst StB- @EB hinreichend verdächtig, zusammen mit seiner Zhe-
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frau und der Angeklagten Marga CB Hehlerei beganzen zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, dass er im Jehre 1951 in dem Althandelsgeschäft seiner Mhefrau zusanmen mit dieser und seiner Tochter Marga GB zestohlene Altmetellwaren aufgekauft habe (Bd II Bl 436). An Stelle des sonst gebräuchlichen Vortes "gemeinschaftlich" wurde hier Ger Ausdruck "zusammen" verwandt. ‘ach dem übrigen Inhalt des Zröffnungsbeschlusses konnte diese Wendung nur so verstanden werden, dass den Angeklagten der Vorwurf gemacht wurde, als Mittäter gehandelt zu haben; an Nebentäterschaft oder Beihilfe war nicht zu denken. Deshalb bedurfte es keines Hinweises nach
2.) Die Prüfung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts lässt in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte Frieda StB nur deshalb als Inhaberin eines Altmetallhandels auftrat, weil sie die Erlaubnis nach dem Gesetz über den V rkehr mit unedlen Metallen erhalten hatte, die ihrem -hemann !rnst SteilB vegen seiner zahlreichen Vorstrafen versagt worden wäre, Der Angeklagte \rnst StB vrurde zwar als Angestellter (Kraftfahrer) des Geschäfts geführt, war aber in wirklichkeit genau wie seine hefrau am geschäftlichen Erfolg wie an der Leitung beteiligt. Ausser diesen beiden Angeklagten waren noch die Mitangeklagten Marga und Heinz GEW, Tochter und Schwiegersohn der Üiheleute St, über ihre vereinbarte Entlohnung hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt und deshalb als Mitunternehmer anzusehen. Das Landgericht hat dargelegt,
in welcher Weise die Angeklagten in Geschäft zusammenarbeiteten, Hervorzuheben ist, dass die Angeklagte !ar-
ga GEB über den Ankauf von !etallen selbständig entscheiden konnte, sofern sie die Lieferanten aus den LWitteln ihrer Kasse bezahlen konnte. Wach den Feststellungen des ne Landgerichts verfigte sie regelmässig über einen Bestand “ von 200 - 300 DM. Waren grössere Betrüge auszuzahlen,
musste sie sich an ihre Mutter wenden, Die Angeklagten R Ernst StB und ileinz GEB bekümmerten sich um den u Kraftwagen des Unternehmens. Sie sorgten für die Beförderung u
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der Waren,
Die rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten TI Dr und Hedi besingen im Juli und August 1951 in der Ungebung von Gi zahlreiche Diebstähle, bei denen sie grössere Mengen Kupferdrahts erbeuteten, Sie . schnitten solche Trähte zwischen den Masten ab, rnllten u sie zusammen und brachten sie zur "Firma Stein". E
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Als ihnen am letzten Tage ües Juli 1951 eine a
Menge von 1350 m bleistiftstarken Kupferdrahtes in die Hände gefallen war, fuhren sie die Beute im Kraftwagen des Angeklagten Brei zum Stadtrand von Gib. Einer der Diebe, He, legte dann dem Angeklagten Ernst w SteEEE> eine Probe des Drahtes vor und fragte dabei, u ob StB dieses Metall ankaufen wolle. Dieser war
‚damit einverstanden, worauf ihm Hedi erklärte, dass der Draht in einer bestimmten Strasse am Stadtrand abgeholt werden solle. Dort würde jemand auf der Strasse den Lastwagen der Firma StB erwarten. Der ingeklagte beauftragte daraufhin seinen Schwiegersohn Heinz
"cm zu der bezeichneten Strasse zu fahren, um das Metall abzuholen. GEB wurde von einem der Diebe ange-
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‚Angeklagten... wussten, wie die Verkäufer den Kupferdraht
. kannt.. Die Angeklagte Frieds Stab hatte den Draht
halten und in den Wald geführt, Dort wurde in einer Schneise die gesamte Menge aus dem Fahrzeug des Breidenbach in das Fahrzeug der Angeirlagten Sta verladen. Auf dem Lagerplatz der Angeklagten Steuie»
nahm die Angeklagte Marga GEB den Draht entgegen und wog ihn ab, Sie konnte den Verkäufern den Preis
von 750 TM aus den Mitteln ihrer Kasse nicht zahlen und liess sich deshalb von ihrer Mutter weitere 500 DM
aushändigen.
Nach diesem Geschäft verkauftn dieselben Diebe in kurzen Abständen weitere Lengen Kupferdrahtes, indem sie sich unmittelbar an die Angeklagte GB wandten, So überbrachten sie ihr im August 1951 360 Doppelmeter Kupferdraht, für die sie 120 DM erhielten; in einem dritten Fall wurden ihnen 50 DM für 300 - 400 m Kupferdraht vergütet, während sie schliesslich gegen Ende August wiederum seinen grösseren Fosten von 960 m zum Preise von 400 DU veräusserten, " Das Lendgericht hat sämtliche Angeklagten mit Recht der Hehlerei für schuldig erachtei. Dass die
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erlangt hatten, hat das Landgericht mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. “s hat die Hatsachen, aus denen sich die gesetzliche Schuldvermutung ergab,
im einzelnen dargelegt. Diese Feststellungen lassen erkennen, dass das Landgericht die Beweisregel richtig angewandt hat (RGSt 55, 204),
Den Angeklagten musste sich äle strafbare Herkunft
des Kupferdrahtes aufdrängen, Art, Torm und Menze des angelicferten Drahtes war allen Angeklasten be-
zwar nicht’ gesehen, war aber von ihrer Tochter über den Inhalt des Kaufangebotes und damit über die Menge
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und Art des Drahtes unterrichtet worden. Bei den Angekla:;;ten Ernst St und Heinz CB hat das Landgericht ferner in Betracht gezogen, an welchem Platze der Kupferdraht des ersten “eschäfts den Käufern übergeben worden ist. !linsichtlich der Angeklagten Marga Ca» durfte das .Landgericht in diesam Zusammenhang noch besonders verwerten, dass die Wiederholung der Angebote in kurzen Abständen durch dieselben unbekannten Verkäufer die Vermtung strafbaren ärwerbs durch Diebstahl aufzwang.
Dass alle Angeklagten ihres Vorteils wegen handelten, weil sie am Gesamterfolg des Jnternehmens beteiligt waren, hat das Landgericht ebenfalls mit Recht angenommen, Auch gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Teilakten, durch die die Angeklagte Marge GEB dic Gesamtmenge des gestohlenen Kupferdrahtes erwarb, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Das Landgericht hat auch die Angeklagten Ernst und Frieda Stile und Marga GB mit echt wegen gemeinschaftlicher Hehlerei verurteilt. Die Angriffe der Revision in diesem Punkte gehen fehl. Die Beschwerdeführer verkennen, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zum Zusammenwirken nicht erforderlich ist, Als Mittäter handelt auch, wer seinen Tatbeitrag mit dem Willen zur Tatherrschaft und in dem Bewusstsein leistet, dass die eigene Leistung durch die des anderen vervollständigt wird. Ist in einem Geschäft durch Übung oder Anordnung zwischen mehreren Mitunternehmern eine entsprechende Arbeitsteilung entstanden, so bedarf es weiter keiner besonderen Vereinbarung, Nicht erforderlich ist,
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dass bei der Abwicklung eines solchen Geschäftes der einzelne Nittäter im Bewusstsein der Schuld des anderen Täters handelt (RGSt 63, 102; OGHSt 2, 355).
Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Hehlerei bei den Angeklagten Ernst und Frieda Ste und KMarga GEB sowie wegen !ehlerei bei dem Angeklagten Heinz GB \ässt daher keinen Rechtsfehler erkennen,
3.) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts reichen jedoch nicht aus, um die Anordnung des DBerufsverbots zu ;ragen. Di2aesr Mangel betrifft alle vier Beschwerdeführer, Die formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts lässt nicht erkennen, ob das Landgericht ausreichend geprüft hat, ob diese Wassnahme bei allen Angeklagten erforderlich ist, Hierzu hätte es der Darlegung von Tatsachen bedurft. Möglicherweise hat das Lanägericht auch übersehen, dass bei der Intscheidung nach § 42 1 StGB zu beachten ist, ob die Angeklagten im Zeitpunkt der Verbüssung ihrer Strafe noch zur Begehung solcher itraftaten neigen, die im inneren Zusainmenhang mit der Berufstätigkeit im Xetallhandel stehen. Deshalb musste der Strafausspruch hinsichtlich des Berufsverbots bei allen Angeklagten aufgehoben werden.
In übrigeu enthalten die Strafzumessungserwägungen keine. Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer. Dem Landgericht war es nicht verwehrt, den Angeklagten Ernst StB mit einer Strafe zu belegen, die über die der rechtskräftig verurteilten angeklagten Ehefrau H@Phinausging. Seine Vorstrafen rechtfertigten diese Abstufung. Dass die shefrau Step die gleiche Strafe erhielt, die das Landgericht der Ehefrau
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Zugunsten der Angeklagten H@®hat das Landgericht trotz des Umfangs ihrer "Hehlerei auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage und ihre bisherige Straflosigkeit hingewiesen... Solche Umstände lagen bei der Angeklagten
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