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BGH Entscheidung vom 23.07.1953 – 4 StR 259/53

4. Strafsenat

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2303 076 2,

A StR 259/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Helmut KB aus EB dort

geboren am EEE 19030, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Körperverletzung

hat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgencmmen haben: Senatspräsident Dr. Grcß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesri.chter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Schaischa als beisitzende Richter,

Bundesanve) ti in der Verhandlung, : >... Oberstaatsanwa r. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Februar 1953, soweit es den Angeklagten Kg betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Revision des wegen schwerer Körperverletzung verurteilten Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge; sie muss Erfolg haben. j

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Scherzwort des Günther OB: "Den Verbrecher kennt man auch überall", irrtümlich auf sich bezogen und zurückgefragt: "Wer ist mit dem Verbrecher gemeint?" Ais sich daraufhin die Brüder OD una die Eheleute VB nach ihm umwandten, und Günther OD den Angeklagten an den Mantelaufschlägen fasste, schlug dieser im gleichen: Augenblick dem Günther OD nit der Faust ins Gesicht; der Getroffene fiel zu Boden und schlug mit dem Kopf auf das Pfiaster auf, wobei er sich einen schweren Schädelbruch zuzog, der eine Lähmung des linken Armes und des linken ‚Beines im Gefolge hatte.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB als gegeben angesehen. "Verfallen in Lähmung" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Bewegungsfähigkeit eines Körperteils so erheblich beeinträchtigt ist, dass sie den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht (RG JW 1930, 1596). Das war hier der Fall; die Lähmung des Armes und des Beines war mehrere Monate lang sehr stark; zur Zeit der Hauptverhandlung konnte der Verletzte beide Körperteile noch nicht wieder gebrauchen. Es ist ungewiss, ob dieser Mangel jemals wieder behoben wird. Zutreifend hat das Landgericht auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Faustschlag des Angeklagten und den Folgen als gegeben angesehen und ausgeführt, dass der Vorsatz des

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Beschwerdeführers sich nicht auf die schweren Folgen zu erstrecken brauchte,

Bedenken bestehen jedech nach einer anderen Richtung. Das Landgericht hat nämlich nicht geprüft, ob die Voraus- .seizungen des § 53 StGB vorlagen, obwohl der Sachverhalt diese Untersuchung erforderte. Günther OR war. bevor ihn der Angeklagte schlug, auf diesen zugegangen und hatte ihn an den Mantelaufschlägen gefasst. Selbst wenn dieses Verhalten keinen Angriff auf den Angeklagten darstellte, so hat der Angeklagte möglicherweise döch den Angriff für gegeben oder als unmittelbar bevorstehend angesehen. So führt denn das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen selbst aus, der Angeklagte hätte der Meinung sein könmen, dass OEM auf ihn "einwirken" wollte, als er ihn an den Mantelaufschlägen anfasste. Unter diesen Umständen konnte die Anwendung des § 59 StGB in Frage kommen. Dasselbe gilt, wenn der Angeklagte infolge Täuschung über die % Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffes etwa über die Grenzen der notwendigen Verteidigung geirrt hätte (vel BGHSt 3, 194). Beruhte der Irrtum auf Fahrlässigkeit, so musste die Anwendung des § 230 StGB geprüft werden Lag

ein Irrtum insoweit nicht vor, so konnte der Angeklagte entschuldigt sein, wenn er etwa in Bestürzung über die Grenzen der Verteidigung hinausging (§ 53 Abs 3 StGB). Auf diesen Schuldausschliessungsgrund würde er sich selbst dann berufen können, wenn sein Verhalten auch

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vom Zorn über die - vermeintlich - ihm angetane Belei- ""digung bestimmt war, solange nc:h der Verteidigungswille

daneben nicht völlig zurücktrat (BGH aaO):

Groß Engels Bundesrichter Glanzmann ist infclge Urlaubs crtsabwesend und daher an der Leistung seiner Unterschrift verhindert.

Groß

Dr. Augustin Dr. Schalscha

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.— unten.

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