Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 3 StR 688/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 688/55 2331 041
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Arnold VD au vu - Fa:
dort geboren n@ ED EB ::2t. in Untersuchungshaft, wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs !n der Sitzung vom 7. Januar i954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt BD pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Juli 1953, soweit es ihn wegen eines Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben, ausserdem hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Unterbringung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-
sen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit dieser Einsatzstrafe sind zwei weitere Einzelstrafen, wegen deren das Urteil nicht angefochten ist, zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis zusammengezogen worden. Ausserdem ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision richtet sich gegen den wegen Ärgerniserregung in Tateinheit mit Beleidigung ergangenen Schuldspruch und gegen die Anordnung der Sicherungsmassregel.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Öffentlichkeit sei im Hinblick auf die gegen Sicht geschützte Lage des Matorts nicht einwandfrei festgestellt. Ebensowenig sei der Vorsatz zu diesem Punkte dargetan. Seine gesamte Hand-Jungsweise zeige, dass er es ausschliesslich auf das betroffene, ihm persönlich bekannte Mädchen abgesehen gehabt habe. Weiter wendet er sich gegen die Anordnung der Sicherungsmassnahme mit der Begründung, seine unbedeutenden Vorstrafen könnten diese nicht rechtfertigen, da deshalb noch keine Gemeingefährlichkeit gegeben sei. Die Möglichkeit, dass schwächere Abwehrmittel, wie die Bestellung eines Pflegers, “genügen könnten, sei nicht hinreichend berticksichtigt wor-' den.
der Vornahme einer unzüchtigen Handlung und der Ärgerniserregung sind einwandfrei dargelegt. Der Angeklagte hat
auf dem Heckenweg in Wuppertal-Barmen zweimal kurz hintereinander der 14-jährigen Irmgard REP seinen entblössten Geschlechtsteil gezeigt und dabei daran mit der Hand gespielt. Das Mädchen hat ihn deswegen ein Schwein genannt und ihn gefragt, ob er sich nicht schäme. Bedenken bestehen indes
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gegen die Annahme der Öffentlichkeit nach der äusseren wie inneren Tatseite.
Hierzu ist nur festgestellt, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit auf einem Öffentlichen Weg befunden habe, der morgens namentlich von Schulkindern begangen werde, aber auch von den Besitzern der angrenzenden Gärten jederzeit eingesehen werdan könne. Der Angeklagte sei sich der Öffentlichkeit ssines schamlosen Treibens bewusst gewesen.
ist vielmehr, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und wievielen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dass diese unbestimmte Personenmehrheit anwesen‘ sein müsste. Die Möglichkeit, dass sie zur Stelle sein könnte, ohne dass der Täter das hindern könnte, genügt (RGSi 75, 80).
Dass es hier so war, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Angabe des Angeklagten, es seien erwachsene Personen des Weges gekommen, hat das Landgericht nicht für zuverlässig genug gehalten und sie seiner rechtlichen Würdigung nicht zugrunde gelegt. Die Revision behauptet, die Mutier des betroffenen Mädchens habe als Zeugin ausdrücklich hervorgehoben, der genannte Weg sei auf beiden Seiten von dichten Hecken begrenzt und verlaufe in Bie- _ gungen, so dass man am Tatort gegen. Sicht aus weiterer Ent- . fernung gedeckt sei. Dazu ist in den Urteilsgründen nicht Stellung genommen. Der allgemein gehaltene Hinweis, der Weg könne von den angrenzenden Grundbesitzern eingesehen werden, , lässt nicht mit ausreichender Deutlichkeitl erkennen, dass dag auch für den auf zwei kurze Wegstücke beschränkten jeweiligen Tatort gilt. Falls ihn der Angeklagte so gewählt hätte, dass er durch Hecken oder andere Hindernisse der Sicht entzogen worden wäre, so dass auch ein unvermutet des Weges kommender
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Fussgänger sein Tun nicht hätte bemerken können, könnte die Öffentlichkeit nicht angenommen werden.
dp) Aber seinst wenn sie nach der äusseren Tatseite vorläge, bestünden Bedenken gegen die Bejahung des Vorsawzes, Dieser muss das Bewusstsein der Öffentlichkeit der Handlung umfassen. Der Hinweis, der Angeklagte sei sich der Öffentlichkeit seines Treibens bewusst gewesen, genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht. Der Umstand, dass der Angeklagte nur dem ihm vom Sehen bekannten Mädchen allein mit entblösstem Geschlechtsteil in den Weg getreten .isı, nachdem er es vorher auf diesem Wege überholt hatte, kann gegen sein Bewusstsein sprechen, sein Vorgehen werde von einer unbestimmten Personenvielheit wahrgenommen werden. Jedenfalls ergibt es sich aus den bisherigen Feststellungen nicht klar. Allerdings würde der bedingte Vorsatz gegeben sein, wenn der An-
geklagte nur mit einer solchen Wahrnehmungsmöglichkeit ge- _ rechnet und sie gebilligt hätte. Aber auch dafür reichen die als erwiesen erachteten Tatsachen nicht aus. Sie lassen die Annahme zu, dass der Angeklagte von einer anderen Person als der RED nicht gesehen werden wollte,
Wegen dieses Mangels kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit es den Angeklagten wegen eines Vergehens der Erragung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung schuldig erkannt hat. Die Annahne eines Vergehens der Beleidigung ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen bestehender Mateinheit erfasst die Aufhebung aber auch den dazu ergangenen Schuidspruch.
2.) Die Teilaufhebung des Urteils zwingt zur Aufhebung des über die Gesamtstrafe und die Unterbringung ergangenen Ausspruchs.
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Bliebe der Schuldspruch bestehen, so könnten die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die nach § 42 bh StGB getroffene Anordnung nicht als durchschlagend anerkannt werden, Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an Schwach-& sinn mittleren Grades und ist ein asozialer, arbeitsscheuer “ iensch mit abgestumpftem sittlichen Empfinden und unwiderstehlicher Neigung zu Verfehlungen gegen das Vermögen und zur Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls. Aus seiner gesamten Persönlichkeit und aus seinem bisherigen Verhalten haı das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen gefolgert, der Angeklagte werde künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit den Rechtsfrieden durch mit Strafe bedrohte Handlungen in erheblicher Weise stören. Diese Beurteilung weist im Hinblick auf seine fünf Vorstrafen und auf die sonst gegen ihn anhängig gewordenen Strafverfahren keinen Rechtsirrtum auf. Der Meinung der Revision, die gegen den Angeklagten verhängten Strafen seien unbedeutend und könnten für das Sicherungsinteresse nicht ins Gewicht fallen, da sie sich zeitlich auf sechs Jahre verteilten, kann nicht gefolgt werden. Auf die Schwere oder besondere Gefährlichkei* der verühten einzelnen Straftat kommt es nicht entscheidend an, auch nicht auf die Höhe des angerichteten Schadens (RG JW 1938, 166 Nr 5). Nur die für die Zukunfs zu befürchtenden Angriffe auf die Rechtsordnung müssen erheblich sein (RG DR 1945, 18 Nr 45 BGH NIW 195%, 450 Nr 23). Der von der Revision hervorgehobene Gedanke, dass bei einem voll verantwortlichen Täter mit einer Strafliste entsprechend der des Angeklagten nicht an Sicherungsver- . wahrung gedacht würde, kann für die Entscheidung nicht ver- „| wertet werden, weil die Voraussetzungen der Unterbringung und der Sicherungsverwahrung nicht dieselben sind, insbe- Fi sondere § 42 b StGB nicht eine Mehrheit vorsätzlicher Straf- fi taten voraussetzt wie § 20 a Abs 1 und 2 StGB.
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Auch die Erforderlichkeit der Unterbringung ist unter Anführung der wesentlichen Tatsachen zureichend festgestellt. Vor allem ist ausgeführt, dass der Angeklagte sich jeder Beaufsichtigung ausserhalb einer Anstalt mis einer ihm eigenen List entziehen würde und dass seine Mutter mit ihm nicht mehr fertig wird.
Der massgebende Zeitpunkt für die Notwendigkeit der Anordnung - nämlich die Entlassung aus der Straf-
"haft - ist im Urteil nicht erwähnt. Ob sich bei der Kür-
ze der Straflauer eine Änderung ergeben kann, wird Sache der tatrichterlichen Prüfung sein, sofern die neu zu treffenden Feststellungen dazu Anlass geben.
Die Sicherungsmassregel wird neben der Gesamtstrafe angeordnet, § 76 StGB (RGSt 75, 212). Da diese wegfällt, muss auch die Anordnung aufgehoben werden. Das Reichsgericht hat zwar in einem besonderen Fall der Sicherungsverwahrung einmal entschieden (DJ 1936, 1813), dass der Ausspruch hierüber nicht immer mit der Gesamtstrafe beseitigt werden müsse. Hier kann davon nicht
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abgesehen werden, weil gerade die wegen der Ärgerniserregung ausgesprochene Einsatzstrafe für die Höhe der Gesamtstrafe und für die Anordnung der Unterkringung testimmend gewesen ist. Ob diese Anordnung wieder zu erlassen ist, wird von dem E»gebnis der neuen Verhandlung abhärgen.
Rotberg Krauss Koeniger
Busch Dr. Arndt