Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 14.07.1953 – 3 StR 245/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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245/53 2327 075

Beschluss§

In der Strafsache gegen

1. den Schlosser und Dreher Wilhelm L an CE, geboren an W. ED WB in Ni , z,2t. in Untersuchungshaft,

2, den Arbeiter Heinz Fe aus DOEEEEEEED, dort geboren am EM: R

3, den Hilfsarbeiter Peter Josef Bo EEE aus

‚ geboren am. ED ED in Na,

4. den Schweißer Franz B ‚„ ohne feste Wohnung, geboren an ED WW in ,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1953 be-

schlossens

Au? die Revisionen der Angeklagten ID und K@B-BD wirä das Verfahren, soweit es sie und die Mitangeklagten Josef Bob und Franz BED betrifft, zur

Zeit eingestellt,

Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Rechtsmittel, hat die Staatskasse zu tragen-

Gründe§

Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Sinne des § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Die Angeklagten hatten im 'ald beim Flugplatz Düsseldorf-Lohausen ein Stück eines dort in der Erde verlegten, der Flug-

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sicherung dienenden ?ernsprechkabels ausgegraben und in Zueignungsabsicht weggenommen. Das Kabel diente der briti. schen Besatzungsmacht, auf deren Anoränung es durch die Bun-. despost verlegt war.

Die: Revisionen der Angeklagten ID und Ki» rügen Verletzung des sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten KWEEMB auch Verletzung des § 244 Abs 2 StPO, Sie führen zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, und zwar auch hinsichtlich der beiden Mit-- angeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Nach den Urteilsfeststellungen ist das gestohlene Kabel Eigentum einer Besatzungsmacht oder befindet sich doch wenigstens in deren Eigenbesitz. Nach Art I Abs b I des AHKG Nr 15 war daher zur Aburteilung durch ein deutsches Gericht die Genehmigung einer zuständigen Dienststelle der Besatzungsmacht erforderlich; sie liegt jedoch nicht vor. Die Genehmigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Fehlen hat auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH 4 StR 19/52 vom 19. Februar 1953). Be

Die hiernach gebotene 'Einstellung des Verfahrens hat nach § 354 Abs 1 StPO das Revisionsgericht selbst auszusprechen, weil weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind. Die Entscheidung kann durch Beschluss getroffen werden. Die Vorschrift des § 206 a StPO gilt euch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht; § 349 Abs 3 StPO steht dem nicht entgegen. Diese Rechtsansicht wird allein dem Zweck der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1951 eingefügten Bestimmung gerecht. Sie will das Verfahren durch Vermei-

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dung überflüssiger Hauptverhandlungen vereinfachen (OLG Bremen, JZ 1951, 653 und BayObLG, JZ 1952, 179). Auch

der Bundesgerichtshof hat stets, wenn das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einzustellen war, durch Beschluss entschieden. Ob die zur Einstellung des Verfahrens führenden Tatsachen schon zur Zeit der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben waren oder ob:sie erst später eingetreten sind, ist unerheblich. Der dem § 206 a StPO zugrunde liegende Gedanke trifft auf beide Fälle zu,

Das hiernach aufzuhebende Urteil des Landgerichts erstreckt sich auch auf die Mitangeklagten Bob und B@@- @. Zwar wird es nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des sachlichen Rechts aufgehoben. § 357 ist aber auch dann anzuwenden, wenn das Urteil wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernisses aufgehoben werden muss (RGSt 68, 18). Dieser Auffassung ist zuzustimmen,

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