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BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 5 StR 83/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 83/53 2275 078

In Namen des Volkee

In der Strafsache gegen

den Viehkaufmann Kurt S EEEEEEEEED zu: es, geboren an 1911 in DEEEEER,

(Sachbezeichnung: KEEEEB u.a.)

wegen Begünstigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geiler als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsarwalt NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten SEE gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19. August 1952 wird verworfen.

Jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten dea Rechtsmittele zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

I.

Die Kreissparkasse HB ist eine gemeinnützige mündelsichere Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Tätigkeit beruht/einer von der Aufsichtsbehörde (in erster Instanz der Regierungspräsident in Lüneburg, in oberer Instanz der Niedersächsische Minister der Finanzen) genehmigten Satzung.

Die Kreissparkasse HB unterhält 13 Zweig- und Geschäftsstellen, u.a. die Geschäftsstelle in Jesteburg. In dieser Geschäftsstelle waren die früheren Mitangeklag-

ten KO und PER tätig.

Nach der Währungsreform machte sich ein erheblicher Bedarf an kurzfristigen Krediten geltend. Obgleich nach der Satzung derartige Kredite nur vom Sparkassenvorstand bewilligt werden durften, entwickelte sich die Übung, daß die Zweig- und Geschäftsstellenleiter solche Kredite bewilligten, weil der Vorstand nur in Abständen von vier Wochen zusammentrat und deshalb die eilbedürftigen kurzfristigen Kredite nicht immer rechtzeitig bewilligen konnte. Durch Rundschreiben vom 22.2.1949 wurden aber die Zweig- und Geschäftsstellenleiter darauf hingewiesen, daß Überziehungen nur in den dringenästen Fällen auf ganz kurze Zeit und nur dann zuzulassen seien, wenn mit der Überziehung keine Gefahr für die Sparkasse verbunden sei, und daß Überziehungskredite ohne Sicherung nur in ganz besonderen Fällen eingeräumt werden dürften. Zugleich wurde angeordnet, daß dem Vorstand regelmäßig Listen der Betriebsstellen nach dem Stand vom Monatsende vorzulegen seien, in denen die Kredit- und Kontenüberziehungen mit Namen des Kunden, Wohnort, Stammkredit usw. zu vermerken seien. Diese Listen wurden jeweils bei den Vorstandssitzungen durchgesehen. Wenn dem Vorstand ein eingeräumter Kredit zu hoch erschien, wurden Einschränkungen verfügt.

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Zu den Kunden der Zweigstelle in EEE zehörte der frühere Mitangeklagte Scp. Alsbald nach der Währungsreform duldete KB als Geschäftsstellenleiter Kontoüberziehungen des Angeklagten SCHEB, die sich Ende 1948 auf rund 6.000.- DM beliefen. KW zlaubte, diesen ihm selbst reichlich hoch erscheinenden, vom Vorstand nicht genehmigten Kredit diesem verheimlichen zu müssen und schlug Sc vor, den Kontoüberhang zum Jahresultimo durch Scheckwechsel mit Hop in Schi zum Verschwinden zu bringen, wobei er SciM versprach, weitere Kreditüberziehungen von Januar 1949 an dulden zu wollen. Der Angeklagte POEEEEB als stellvertretender Geschäftsstellenleiter und Gegenbuchführer war über den Stand des Kontos SCHW unterrichtet und führte die Verbuchung der Schecks aus. Als die Schulden Sciiiißs weiter anwuchsen, verhinderte KB dieses nicht, sondern duldete weitere vom Vorstand der Kreissparkasse nicht genehmigte Überziehungen, und bemühte sich, den Kontoüberhang gegenüber Vorstand und Revisoren zu verheimlichen, indem er auf den monatlich von der Geschäftsstelle JB WEB den Vorstand einzureichenden Überziehungslisten das Konto SC nicht aufführte und buchnäßig auf dem Konto SC durch Gutschrift von sogenannten Reitschecks ein Guthaben schaffte. Die Beschaffung der Reitschecks lag dem an der Aufrechterhaltung seines Kredites bei der Geschäftsstelle in ICE interessierten Schi ob, der mit wechselnden Partnern, teils gleichzeitig, teils zeitlich aufeinanderfolgend, diese Geschäfte tätigte.

Anfang des Jahres 1951 betrug der Schuldenstand des SCHEEEEB 103.000.- IM. In diesem Zeitpunkt kam es zu einer Besprechung zwischen KB, SCHEEEB und dem Angeklagten SED. KEEMEEB teilte dabei dem SEE nit, deB SCH mit seiner Duldung sein Konto überzogen habe und daß er ' diese Kontoüberziehung mit Rücksicht auf eine zu befürchtende Revision beseitigen müßte. Die Beteiligteua besprachen die Zahlungsschwierigkeiten des

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SCHE und fasten gemeinschaftlich den Entechluß, SCHE zu helfen, um den Kontoüberhang durch Reitschecks zum Verschwinden zu bringen. SCHE hielt schip für einen gutsituierten Geschäftsmann, der sich in einer vorübergehenden Kreditklemme befände. Er erklärte sich bereit mitzuwirken, den Kontoüberhang zur Vermeidung der Aufdeckung durch eine Revision dadurch zum Verschwinden zu bringen, daß er Sci Schecks auf sein Konto bei der Neuen Sparkasse von 1864 in HB gab, die keine Deckung hatten. In der Folgezeit tauschten Sp und Sci laufend bis Juni 1951 in dieser Weise Reitschecks aus.

Zu dieser Zeit hatte Schi sein Konto um insgesamt 295.000.- DM überzogen. Vom Konto des SB auf das Konto des Sc waren rund 1.262.000.- DM geflossen, umgekehrt rund 1.373.700.- IM. Nach der unwiderlegten Behauptung des SB hat dieser dem Sci zwischendurch einmal 10.000.- DM in bar gegeben, die auf einen Wechsel aufgeschlagen waren.

Die Strafkammer hat Kl und Po wegen Untreue, SCHEEED wegen Beihilfe zur Untreue und SEE wegen Begünstigung gemäß §§ 257 Abs.3, 266, 49 StGB verurteilt. SCHE hat eine Gefängnisstrafe von einen Jahr und eine Geldstrafe von 1.000.- DM, ersatzweise Gefängnis erhalten.

Gegen dieses Urteil hat SW Revision eingelegt. Sie ist im Ergebnis unbegründet.

II.

1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 244 StPO. Insoweit richten sich die Angriffe mır gegen die Feststellungen der Strafkammer und sind deshalb unbeachtlich.

2.) Unberechtigt ist auch der Angriff der Revision, die Strafkamer habe gegen § 265 Abs.A StPO verstoßen. Sie habe zwar nach dem Sohlußvortrag des Verteidigers dem SEE und Acer Staatsanwaltschaft auf Alc Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen, in

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Wahrheit sei aber die Verurteilung auf Grund einer anderen Sachlage, als im Eröffnungsbeschluß angenommen, erfolgt. Das Gericht hätte deshalb von Amts wegen die Verhandlung aussetzen müssen. Dies sei um so mehr erforderlich gewesen, als der Verteidiger, nachdem er und der Staatsanwalt ihre Schlußvorträge gehalten hätten, nicht mehr damit habe reohnen können, daß wesentlich neue Gesichtspunkte hervortreten, und deshalb formell einem Mitverteidiger die weitere Vertretung übertragen habe.

Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer den Beschwerdeführer auf Grund eines anderen Sachverhalts verurteilt hat, als in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß angenommen ist. Anklage und Eröffnungsbeschluß haben dem Angeklagten Sg zur Last gelegt, im ersten Halbjahr 1951 in ICE u.2. den Angeklagten Kin und PR zu der von ihnen begangenen Untreue Beihilfe geleistet zu haben. Dabei war für K> und TEE der Mißprauchstatbestand des § 266 StGB zugrundegelegt worden. Als tatsächliche Grundlage war angegeben worden, daß SB zur Verschleierung der unbefugten Kredite seine Hand dazu geliehen habe, daß Sc Schsckreitereien betrieb, bei denen die Kreissparkasse HD Ausfälle von etwa 300.000.- DM erlitten habe.

In der Hauptverhandlung, nach dem Plädoyer des Verteidigers des Angeklagten Sp, und nachdem dieser die Verteidigung einem anderen Anwalt übergeben hatte, waren KEEEED und TEEEEED darauf hingewiesen worden, daß sie auch aus dem Treubruchstatbestand des § 266 StGB verurteilt werden könnten, SG darauf, daß er auch wegen Begünstigung des Teilnehmers Sc senäs 5 257 Abs.1ı und 3 StGB verurteilt werden könne. Aus dieser letzten Bestimmung ist er dann verurteilt worden, wobei aber im wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist wie in der Anklage und dem Eröffnungebesohluß.

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Zu einer Aussetzung nach § 265 Abs.4 StPO bestand bei dieser Sachlage kein Anlaß.

III.

In sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil allerdings insoweit fehlerhaft, als es den Angeklagten wegen Begünstigung des Schw verurteilt. Die Strafkammer führt hierzu aus, dem Angeklagten sei bei den Besprechungen mit Sch und KB klar gewesen, daß KEEEEW unter Beteiligung des ScB etwas getan habe, was die Revision der Vorgesetzten des KB scheuen mußte; er habe erkannt, daB Ki und SCHE gemeinschaftlich Kreditgeschäfte gemacht hätten, die pflichtwidrig waren und nicht herauskommen durften, und hinsichtlich deren die Kasse durch Verschleierung getäuscht, damit an dem Überblick über ihre wahre Vermögenslage und der Geltendmachung ihrer tatsächlichen Ansprüche gegenüber Sci verhindert, also in ihren Vermögen gefährdet und geschädigt werden sollte.

In Kenntnis aller dieser Tatbestandsmerkmale der von Kb und Sc begangenen Untreue habe SEE, ser nicht an KW, sondern nur an Sc Interesse gehabt habe,

sich bereit erklärt, Sc durch Schecktausch zu helfen. Sein Hilfeversprechen habe sich anfangs nur darauf erstreckt, sich an der Verheimlichung des bisher eingetretenen Zustandes zu beteiligen. Bei der entscheidenden Rücksprache zwischen Kg, SCHiD und SEE sei dieser aber in Kenntnis des gegenüber der Revision zu verheimlichenden Schuldenstandes damit einverstanden gewesen,

daß auch ihm selbst noch durch die Scheokreiterel ein Kredit bis zu 10.000.- DM eingeräumt werden solle. Er sei eich darüber klar gewesen, daß eine solche Kreditgewährung nur möglich sei durch Vermehrung der bisher heimlich, ohne Wissen und Genehmigung der Sparkassenleitung an SCHE ausgegebenen Kredite. Er habe sich daher bei dieser Unterredung nicht nur bereit gefunden, bei der Verdeckung der begangenen Überziehungen zu helfen, sondern auch noch dazw, daß der Kredit des SciiiilliBin der

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Zukunft zu dessen und seinen eigenen Gunsten erweitert werden sollte. Er habe sich daher nicht nur der Begünstigung des SclB im Sinne des § 257 Abs.1 StGB, sondern auch im Sinne des § 257 Abs.3 StGB schuläig gemacht, weil er im Endergebnis seine Filfe für die Zukunft zugesagt habe. Dabei sei es unerheblich, wie er das Verhalten des SCENE strafrechtlich gewürdigt habe.

Diese Ausführungen ergeben, daß der Angeklagte bei denjenigen Handlungen des Ki tätig mitgewirkt hat, in denen dessen Untreue gegenüber der Sparkasse liegt, nämlich bei der ungerechtfertigten Kredithingabe an SCHE und deren Verdeckung durch die Reitschecks. Daß der Angeklagte alle Tatsachen kannte, die in der Person des KO eine Untreuehandlung begründeten, stellt das Urteil ausdrücklich fest, Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch, daß der Angeklagte diese Tatumstände in der Laiensphäre zutreffend gewürdigt hat. Damit hat er Beihilfe zur Untreue des KillWtegangen. Unerheblich ist dabei, daß seine Absicht dahin ging, den Sci zu helfen, und daß Sci seinerseits nur Gehilfe bei der von KB regangenen Untreue war. Der Gehilfe des Gehilfen ist in aller Regel Gehilfe des Haupttäters, Er ist es nur dann nicht, wenn er annimmt, daß der Gehilfe, dem er seinerseits Hilfe leistet, in Wahrheit selbständiger Täter ist und nicht mit einem anderen zusammenarbeitet (vgl. RGSt 23, 300 /3067). Davon kann hier keine Rede sein. Da die Begünstigung des § 257 Abs.3 StGB rechtlich in jeder Beziehung als Beihilfe zu behandeln ist (vgl. RGSt 75, 234 (2377; 16, 190 /1927), ist der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266, 49 StGB), nicht daneben auch noch wegen Megünstigung zu bestrafen.

Der Angeklagte war wegen Beihilfe zur Untreue (Mißbrauchstatbestand) angeklagt. Die Strafkamner hat bei KORB sowohl den Mißbrauchstatbestand als auch den Treubruchstatbestand angenommen. Es bestehen daher keine

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Bedenken, den Schuldspruch durch das Revisionsgericht zu berichtigen.

Daß der Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten dadurch beeinflußt sein könnte, daß die Strafkammer eine wie Beihilfe zu bestrafende Begünstigung statt Beihilfe unmittelbar angenommen hat, erscheint ausgeschlossen.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer