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BGH Entscheidung vom 13.02.1953 – 2 StR 207/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen ist auch der im ‚ Imprägnierungsverfahren hergestellte Sekt. (Im Anschluss an RGSt 47/215)

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Gesetz: Raba0 § 396

Rechtssatz: Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen ist auch der im ‚ Imprägnierungsverfahren hergestellte Sekt. (Im Anschluss an RGSt 47/215)

Aktenzeichen: 2 StR 207/52 Urteil des BGH vom 13. Februar 1953 LG Köln

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

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Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, , Justizangestellter Na als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, f für Recht erkannt:

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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Juni 1951 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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I. Die Strafkammer hat den Angeklagten Fon wegen Aavgabenhinterziehung, wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung und wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung, den Angeklagten Sg wegen Abgabenhehlerei verurteilt.

Der Angeklagte Tb rügt mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; zur Verfahrensrüge hat er keine Tatsachen vorgetragen, sie ist also unzulässig, § 344 Abs 2 StPO; seine Sachrüge ist nicht näher ausgeführt, Die Revision des Angeklagten SB enthält unzulässige Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung; im übrigen macht sie namentlich geltend, der Begriff des Schaumweins im Sinne der Steuerbestimmungen sei verkannt,

II. Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten FEB soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung und fortgesetzter Abgabenhehlerei - Erwerb unverzollten und unversteuerten ausländischen Alkohols (Wein, Sekt und Spirituosen) - richtet.

III. Im übrigen liegt der Verurteilung der beiden Angeklagten folgender Sachverhalt zugrunde:

. Als Teilhaber der "Rheinischen Sekt- und Weinvertrieb TEE" stellte Fu zusammen mit Fo von März 1948 bis Anfang 1949 im Imprägnierungsverfahren Sekt her; er versteuerte diesen Sekt nicht, stellte jedoch beim Verkauf den Abnehmern die Schaumweinsteuer mit 3 DM für die Flasche in Rechnung; insgesamt handelt es sich um 9155 Flaschen, die von beiden so hergestellt und unversteuert bei je hälftiger Gewinnbeteiligung verkauft wurden. In der Folgezeit stellte FB ohne Beteiligung ro: "indestens weitere 2700 Flaschen Sekt im gleichen Verfahren her und vertrieb sie, ohne sie zu versteuern.

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Von dem so hergestellten Sekt erwarb der Angeklagte SC in vier bis fünf Teillieferungen von TB ca 1000 Flaschen. Bei der letzten Lieferung von 312 Flaschen Sekt wusste Sp, dass der Sekt unversteuert war.

Die Verurteilung des Angeklagten Tg wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung, und des „ngeklagten Si wegen Abgabenhehlerei weist keinen Rechtsfehler auf.

Vergeblich versucht die Revision des Angeklagten Sg darzulegen, es habe sich bei dem von FB erzeugten una

“ von ihm erworbenen Sekt nicht um Schaumwein im Sinne der

Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (RGBl I S 1609) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGB1 I S 664) gehandelt. Die Revision meint, Schaumwein sei Wein, der infolge Flaschengärung unter Zusatz von

‚Essenzen in jahrelanger Lagerung natürliche Kohlensäure

erzeugt hat. Ein im sog. Imprägnierungsverfahren hergestellter moussierender Wein sei kein Schaumwein; sie will daher nur in den im Wege der Flaschengärung erzeugten Sekt als Schaumwein gelten lassen. Dies ist rechtlich nicht zutreffend.

Die erwähnte Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 in der Fassung vom 30. Oktober 1941 enthält keine Bestimmung des Begriffes "Schaumwein", ebensowenig findet sich eine solche im Weingesetz vom 25. Juli 1930, im Zolltarif und in früheren Schaumweingesetzen, z.B. dem vom 31. März 1926 (RGB1 I S 185). Der Begriff des Schaumweins ist daher so zu bestimmen, wie er herkömmlicherweise im Verkehr verstanden wird. Schaumwein ist danach kein Wein im Sinne des Weingesetzes, sondern ein Erzeugnis der Weiterverarbeitung ‚des Weins. Das Ziel dieser Weitervegarbeitung ist, dem Ursprungserzeugnis Wein ein Mehr an Kohlensäure

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zu verschaffen und darin festzuhalten. Dazu werden drei besondere Verfahren angewendets Einmal die Herbeiführung einer zweiten Gärung in der verschlossenen Flasche (Flaschengärungs- oder Champagnerverfahren), oder eine zweite Gärung in verschlossenen grösseren Gefässen (Fassoder Tankgärung), schliesslich aber auch der Zusatz fertiger Kohlensäure zum Wein (Imprägnierungsverfahren). Wenn auch die beiden ersten Verfahren praktisch überwiegen mögen, so ist von jeher, wie sich aus der Entscheidung R6St 47, S 215 ff ergibt, auch der im Imprägnierungsverfahren hergestellte Sekt als Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen und auch im Verkehr als solcher angesehen worden. Von den Grundsätzen dieser Entscheidung abzugehen, besteht kein Anlass. Für den Begriff des Schaumweins im Sinne der Steuerbestimmungen ist daher entscheidend, ob Wein einem der drei üblichen Behandlungsverfahren unterzogen worden ist; darauf, ob stwa der Sekt später "sauer" und die Kohlensäure entwichen war, wie die Revision des Ängeklagten Sg vorbringt, kommt es nicht an; die in letzterer Hinsicht erhobene Rüge der Verletzung

der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist daher unbegründet.

Den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, dass Tg den Sekt im Imprägnierungsverfahren hergestellt und Sup dieses Getränk als Schaumwein von FO srstanden hat, weiterhin, dass Ton Giesen Schaumwein vorsätzlich, ohne die Schaumweinsteuer zu entrichten, weiter veräussert und SH die letzte Lieferung von 312 Flaschen in dem Bewusstsein, dass dieser Schaunwein nicht versteuert war, erworben hat. Nach diesen Feststellungen besteht daher die Verurteilung des Angeklagten Tom wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgebenhinterziehung und des Angeklagten Sup wegen Abgabenhehlerei zu Recht. .

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Die Errechnung und Festsetzung des Wertersatzes von 1482 DM gegen Sb auf der Grundlage eines heutigen Wer. tes von je 4,75 DM für 312 Flaschen dieses Schaumweins ist, entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten Sum, rechtlich nicht zu beanstanden, vgl RGSt 67, 257; 75, 100; der Wert von 4,75 DM für die Flasche liegt an der untersten Grenze dessen, was nach den Urteilsfeststellungen der Schawunwein im Verkehr als regelmässigen Preis unter Berücksichtigung der zuentrichtenden Steuer erreicht hätte. Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler Die Revisionen der Angeklagten sind daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt-!