Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.07.1953 – 1 StR 621/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1) - LI N 3 « Er
4stR 621/53 | 2288 085
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Emil K ED zu: SEE, zeboren ı ED 1920 in 7ER (CSR) ,
wegen Heineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,
J ustizangestelltsr" a als Urkudsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 7. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids j; zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und b ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei EM) Jahren sowie die Eidesfähigkeit aberkannt., Nach den Ur- EN; teilsfeststellungen hat er bei der Leistung des Offenbarungs- Bi eides nach § 807 ZPO a.F. einen Personenkraftwagen, der Bi entweder ihm oder seiner Ehefrau zu Eigentum gehörte, nicht . in das von ihm eingereichte Vermögensverzeichnis aufgenommen we und dem vernehmenden Richter zwecks Verschleierung der ver- a worrenen Eigentumsverhältnisse wider besseres Wissen angege- se ben, dass seine Schwiegermutter Eigentümerin des Wagens sei. ii Er rechnete dabei, wie das Landgericht annimmt, mit der Bi Möglichkeit, daß der Wagen in seinem Eigentum stehe, und Ei
billigte den als möglich erkannten Erfolg, daß er mit der Erklärung, der Wagen gehöre ihm nicht, sein Vermögen unvollständig angab.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 27, 417; RG JW 1928 S 722 Nr 24 und S 1865 Nr 1; JW 1931 § 2129 Nr 35), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u. a. BGHSt 2, 74), erstreckte sich die Pflicht des Schuldners bei der Leistung des Offenbarungseides gem. § 807 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 2o. August 1953 (BGBl I S 952) - 1. Oktober 1953. geltenden Fassung nur auf die Offenbarung seines wirklich vor | handenen Istvermögens. Führte der Schuldner daher in seinem ; Vermögensverzeichnis einen nicht zu seinen Vermögen ge-
-3- E : hörenden Gegenstand nicht an oder machte er in Oitenbarunan. : eidstermin unwahre Angaben über einen solchen Gegenstand, sq machte er sich nicht des vollendeten Meineids nach § 154 StGB oder des fahrlässigen Falscheids nach § 163 StGB schuldig. Diese Tatbestände kamen vielmehr nur dann in Betracht, wenn sich sein falscher Eid auf einen Gegenstand bezog, der zu seinem Vermögen gehörte, Dass diese Voraus- E setzung vorgelegen hat, muss erwiesen sein, soll ein Offen- . barungsschuldäner, der vor dem 1. Oktober 1953 den Offenbarung; eid geleistet hat, wegen vollendeten Meineids oder wegen 5 fahrlässigen Frdacheids verurteilt werden. Im vorliegenden Falle ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht erweislich, dass das in Frage stehende Kraftfahrzeug zur Zeit der Eidesleistung des Angeklagten in dessen Eigentu be gestanden habe; er könne zwar Zigentümer des Wagens gewesen R s@in, ebenso sei aber auch möglich, daß der Wagen seiner Ehefrau gehört habe. Hiernach ist nicht festgestellt, daß das Kraftfahrzeug bei der Leistung des Offenbarungseides durch den Angeklagten ein Bestandteil seines Vermögens, sei es auch nur in Gestalt blossen Besitzes (u. a. R& JW 1933 S er Nr 13; RGSt 61, '467 - zu § 2§ 8 StGB -), gewesen ist. Der ' Beschwerdeführer kann sich insoweit daber nicht des vollendeten Meineids, sondern nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts mur des mit bedingtem Vorsatz begangenen Meineidsrersuchs schuldig gemacht haben. In diesem Sinne hat f} auch das Reichsgericht in dem Urteil RGSt 61, 159 einen ähn-. lich gelagerten Fall entschieden (vgl ferner RG HRR 1940 Nr,
577):
Der Beschwerdeführer ist, was die Frage des Zigentuns anpt dem Kraftwagen betrifft, des vollendeten Meineids auch r nicht deshalb schuidig, weil er nach den Urteilsfesistellun- en gen bei seiner Vernehmung anlässlich der Leistung des
3‘
„£fenbarungseides wider besseres Wissen seine Schwiegermutter als Eigentümerin des Kraftwagens angegeben hat; denn die bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO
a. F. abgegebenen Erklärungen des Offenbarungsschuldners wurden von dem Eid nur insoweit umfasst, als sie den Bestand seines Istvermögens betrafen (u. a. RGSt 60, 69, 74 $; RG IW 1928 S 1865 Nr 1). Voraussetzung für die Verurteilung wegen vollendeten Meineids oder wegen fahrlässigen Falscheids ist auch hier der Nachweis, dass der Gegenstand, auf den 5
sich die Erklärungen des Schuldners bezogen, zu seinem j ” . Kae!
Vermögen gehört hat. Im vorliegenden Falle fehlt es aber Ei nach den bisherigen Urteilsfeststellungen an einem solchen a Nachweis. & BA.
Bar na
Die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 494/52 Bi
vom 9. Dezember 1952 (NJW 1953 S 390 Nr 15), auf die sich Bf die Strafkammer zur Begründung ihrer Rechtsansicht beruft, sl steht der hier vertretenen Meinung nicht entgegen, Sie bezieht sich nur auf Forderungen und folgt der Rechtsprechung 2 des Reichsgerichts (u. a. RGSt 60, 375 RG IW 1931 S 2129 Nr. “* 35), wonach der Offenbarungseid gemäß § 807 ZPO a. F. auch. bestrittene oder sonst aus tatsächlichen oder rechtlichen \ Gründen dem Bestande oder der Höhe nach zweifelhafte Forderun- zu gen umfasste. Solche Forderungen waren jedoch von dem Offen- : barungsschuldner nicht unter allen Umständen anzugeben, sondern nur dann, wenn ihnen im Zeitpunkt der Eidesleistung nach der Auffassung des Verkehrs ein - wenn auch im Hinblick auf ihre Zweifelhaftigkeit geminderer - Wert zuzusprechen war (RG JW 1931 § 2129 Nr 35). Die Offenbarungspflicht 9 ergab sich also daraus, dass die Forderungen einen Vermögens- “7 wert hatten und deshalb einen Bestandteil des Istvermögens des Schuldners bildeten. Anders verhält es sich jedoch bei dem Eigentum an Grundstücken oder körperlichen Sachen. Es konnte dem Vermögen nur dann zugerechnet werden, wenn es
tatsächlich bestand.
Ob sich der Schuldner bei der leistung des Offenbarungs#- eides nach § 807 ZPO n.F. mit Rücksicht auf die Änderung der Eidesformel des vollendeten Meineids oder des fahrlässigen Falscheides schuldig macht, wenn er zweifelhaftes Eigentum nicht angibt oder falsche Angaben hierüber macht, bedarf hier keiner Entscheidung.
Das Urteil ist sonach samt den Feststellungen auf- an zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung’
an das Landgericht zurückzuverwejßen.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zur weiteren Klärung des Sachverhalts (vgl hierzu besonders RG HRR 1940 Nr 577) vor allen auch die Ehefrau des Angeklagten, falls sie aussagebereit ist, als Zeugin zu vernehmen haben. ni
Gelangt das Landgericht zu der Überzeugung, daß der Personenkraftwagen zur Zeit der Eidesleirtung des Angeklagten im Eigentum seiner Ehefrau oder seiner Schwiegermutter stand, wird es feststellen müssen, ob der Beschwerdeführer wegen Aufwendung eigener Mittel für den Rauf des ' Wagens einen Ausgleichsanspruch gegen die Eigentümerin oder eine andere Forderung hinsichtlich des Wagens gegen sie hatte; sollte der Ausgleichsanspruch oder die sonstige Forderung etwa von der Eigentümerin bestritten oder sonst dem Bestande oder der Höhe nach zweifelhaft gewesen sein, so würde das nach der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats (1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952) für den äusseren Tatbestand des vollendeten Meineids ohne Bedeutung sein, falls der Anspruch nicht völlig wertlos war. Bleif .
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dagegen die Eigentumsfrage nach wie vor ungeklärt, so wird die Strafkammer festzustellen haben, ob sich der Kraftwagen zur Zeit der Eidesleistung des Angeklagten wenigstens in seinem Besitz befunden hat. Zum äusseren Tatbestand des vollendeten Meineids würde im übrigen
auch die Wahlfeststellung ausreichen, dass der Angeklagte
entweder Eigentümer des Wagens war oder, falls dieser seiner Ehefrau oder seiner Schwiegermutter gehört haben sollte, bezüglich des Wagens einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Eigentümerin hatte; dasselbe würde für den Fall, dass der Wagen nicht im Besitze des Angeklagten war, von der Wahlfeststellung gelten, dass der Beschwerdeführer entweder der Eigentümer des Wagens war oder einen rechtlich nicht völlig aussichtslosen Herausgabeanspruch oder sonstigen Anspruch gegen den Besitzer zu haben glaubte, In beiden Fällen hätte der Angeklagte den äusseren Tatbestand des vollendeten Meineids verwirklicht, weil er
in seinem Vermögensverzeichnis und bei seiner Vernehmung durch den den Offenbarungseid abnehmenden Richter entweder sein Eigentum an dem Kraftwagen oder die Ansprüche, die sich für ihn ergaben, offenbaren musste (u. a. RG HRR
1939 Nr 1377).
Erst nach den insoweit erforderlichen erschöpfenden Feststellungen zum äusseren Sachverhalt wird die Strafkammer die innere Tatseite dahin prüfen können, ob sich der Angeklagte des mit bestimmtem oder bedingtem Vorsatz begangenen vollendeten oder versuchten Meineids oder des fahrlässigen FTalscheids schuldig gemacht hat.
Kommt die Strafkammer wiederum zur Verurteilung des Beschwerdeführers, so wird sie auch zu prüfen
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haben, ob ihm nach § 23 StGB n.F, Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Heimann-Trosien Dr. Schalscha
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