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BGH Entscheidung vom 30.06.1953 – 1 StR 801/52

1. Strafsenat

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on Ss} 1 StR 801/52 . 2344 079

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinrich H e EEE zus Schi, geboren an &. END WED in vB (Kreis AED),

wegen Missbrauchs einer Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien :Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr: EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von ‚Rechts wegen

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Gründe§

Im Jahre vor der Eheschliessung des Angeklagten mit seiner jetzigen Ehefrau hatte diese die damals - dreijährige Gerlinde a als Pflegekind angenonmen. Das Kind wurde im Jahre 1951 wegen seiner aussergewöhnlichen geschlechtlichen Entwicklung, die sich auch bei späteren Pflegeeltern zeigte, der Fürsorgestelle zurückgegeben. Der Angeklagte ist wegen dreier mit dem damals sechsjährigen Kinde im Winter 1950/51 vorgenommenen Verbrechen gegen § 174 Nr 1, § 176 Nr 3, 73 StGB zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

l. Verfahrensrügen:

a) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO liegt nicht vor. Zwar ist es richtig, dass der als Zeuge geladene Gendarmerie-Oberin-. spektor BD in der Hauptverhandlung nicht erschienen und dass eine -Beschlussfässung über danach etwa erforderliche Massnahmen unterblieben ist. Anträge sind in dieser Richtung von keinem Verfahrensbeteiligten gestellt worden. BEEED war als Zeuge für das vor der Polizei abgelegte Geständnis des Angeklagten benannt, Die Vernehmung des Angeklagten war von BED gemein” schaftlich mit dem Gendarmeriemeister WED und den Der Gendarmeriehauptwachtmeister DEP vorgenommen worden, wobei nur WED während der ganzen Vernehmung zugegen war, während BED und Dep sich zeitweilig entfernt hatten. Da WWW und DiiD übereinstimmend die Richtigkeit der Niederschrift über die Aussage des Angeklagten bestätigten, brauchte sich dem Gericht nicht die Annahme aufzudrängen, dass die Vernehmung des BB weitere zur Aufklärung dienende Um-

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stände ergeben werde, zumal da der Angeklagte selbst zwar die Wahrheit seines Geständnisses dem Inhalt nach bestritten, sich aber auf die Tatsache der Ablegung eines Geständnisses nur mit Nichtwissen erklärt hat. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht sonach fehl.

b) Dem Angeklagten ist zuzugeben, dass die Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung nicht auf § 253 Abs 2 StPO gestützt werden kann, da diese Vorschrift nur Widersprüche mit früheren Aussagen des Zeugen betrifft. Der erkennende Senat hat es aber wiederholt für zulässig erklärt, dass einem Polizeibeamten, der als Zeuge über die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vernommen wird, die von ihm aufgenommene Nieder-

. schrift vorgehalten wird, sofern dies zur Unterstützung

seines Gedächtnisses erforderlich ist, vorausgesetzt, dass nicht das verlesene Schriftstück, sondern die Erklärung des Zeugen in der Hauptverhandlung die Beweisgrundlage bildet (BGASt 1, 4, 8; 3, 281). Das Verfahren der Strafkammer steht mit dieser kechtsprechung, an der festgehalten wird, im Einklang.

c) Eine Verletzung des § 69 StPÜ liegt nicht vor. Die Verhandlungsniederschrift ergibt, dass der Vorhalt und die auszugsweise durchgeführte Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten erst erfolgt sind, nachdem im Laufe der Aussagen der Zeugen WED und DW die Kiärung von Widersprüchen notwendig wurde.

d) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des § 254 StPO, da die nichtrichterliche Niederschrift nicht im Wege des Urkundenbeweises für ein Geständnis,

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sondern nur im Wege des Vorhalts als Gedächtnisstütze auszugsweise verlesen und die Einlassung des Angeklagten hierzu bei der Beweiswürdigung verwertet wurde.

2. Sachrüge:

a) Die Feststellungen zum Schuldspruch begeanen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Ausführungen des Landgerichts hat der Angeklagte sich stets als Pflegevater des Kindes betrachtet und wie ein Vater auf dessen Erziehung eingewirkt. Er war hiemach kraft seiner Stellung innerhalb der Familiengemeinschaft dem Mädchen in einer Weise übergeordnet, dass dieses seiner Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war. Diese Feststellungen entsprechen auch durchaus den natürlichen Lebensverhältnissen, die sich zu entwickeln pflegen, wenn ein Mann eine Frau heiratet, die ein Kind angenommen hat, und er dann mit Frau und Kind zusammenlebt, wie es im Kreise einer Fa- ‘milie üblich ist. Die Annahme, dass der Angeklagte: zu der im $. 174 Nr 1 StGB bezeichneten Tätergruppe gehört, stimmt hiernach mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl RG DR 1945 S 20 Nr 8) überein und ist nicht zu beanstanden. \

Das weitere Vorbringen der Revision ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichtet und im Revisionsverfahren unbeachtlich. Unlösbare Widersprüche sind nicht erkennbar, da es durchaus denkbar ist, dass der Angeklagte das Kind, auch ohne dass es wund war, am Geschlechtsteil gepudert hat, um einen Vorwand zu haben, das Kind zu entblössen.

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Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung. des ange: FAN X

fochtenen Urteils keine den Angeklagten im Schuldspruch '.

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beschwerenden Rechtsverletzungen. Insbesondere kann auch in dem dritten Falle, in dem der Angeklagte den Geschlechtsteil des Kindes nicht berührt hat, unbedenklich die Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit dem Kinde darin erblickt werden, dass der Angeklagte aus wollüstigem Beweggrunde das Kind entblösst hat. Dass er dem Kinde das Höschen nicht zu dem Zwecke heruntergezogen hat, um eine wunde Stelle zu pudern, hat das Landgericht entgegen der Einlassung des Beschwerdeführers auf Grund der Aussage seiner Ehefrau ausdrücklich festgestellt.

b) Auch der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanrechnung

‘der Untersuchungshaft rügt, ist darauf hinzuweisen,

dass sich der Tatrickter im Rahmen seines Ermessens gehalten hat. Die Urteilsgründe, in denen das "hartnäckige Leugnen"'’des Angeklagten hervorgehoben wird, sind dahin auszulegen, dass die Strafkammer dem Verhalten des Angeklagten mangelnde Schuldeinsicht und Reue entnommen hat. Hiernach war die Revision zu rerwerfen. Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr.Heimann-Trosier. Dr.Schaischa