Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.06.1953 – 1 StR 785/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Be 2344 078
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ur en
1, den Eisenbahnanwärter Wilhelm S ch EB aus Schweiiiik dort geboren an. & m, ’
2. den Eisenbahnagenten Alfred MD aus IB: dort geboren am I. EREEED ED, ’ |
wegen fahrlässiger Bahnbetriebsgefährdung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: . |
1. Auf die Revision des Angeklagten ME wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 1. März 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,und die Sache in diesem Umfang zu neuer verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts- R
- mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. -—
2. Die Revision des Angeklagten Sch> wirä verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. j
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Von Rechts wegen
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Gründe§
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Am 1. November 1951 stießen auf der eingleisigen Moseltalbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Schw@@B-Süd und L@- .* | EB ein Güterzug, der von IB nach Schw fuhr, und ° & ein in entgegengesetzter Richtung fahrender Triebwagenzug "2 zusammen. Durch den Zusammenstoß wurden 4 Menschen getötet, sowie 21 Personen schwer und 75 leicht verletzt.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte Sch als Fahrdienstleiter des Bahnhofes . SChwW@B-Süd und der Angeklagte ME als Bahnagent des Bahn- “% hofes IB den Zugzusammenstoß und seine Folgen fahrlässig verschuldet haben. Es hat die beiden Angeklagten, die ” sonst dienstlich gut beurteilt sind, wegen fahrlässiger Bahnbetriebsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger i- ' tung und mit fahrlässiger Körperverletzung zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt.
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Die Angeklagten haben das Urteil im vollen Umfang an- .gefochten. er
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I. Die Revision des Angeklagten Sch.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Ver- Sr fahrensrechts rügt, ist das Rechtsmittel unzulässig, da die «® Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angegeben worden sind (§ 344 Abs 2 StPO). . N
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2, Die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet.
a) Der Güterzug und der. Triebwagenzug sollten sich nach der Festlegung durch die zuständigen Fahrdienstleiter |
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auf dem Bahnhof SchvB-süaä "kreuzen", d.h. einander ausweichen. Die Zugführer der beiden Züge hatten die entsprechenden schriftlichen Kreuzungsbefehle erhalten. Nachdem der Güterzug auf dem Bahnhof IB eingetroffen war, vereinbarte der Angeklagte Sch® mit dem Angeklagten MW fernmündlich, daß die Kreuzung der Züge auf dem Bahnhof LI stattfinden solle. Sch war für die Verlegung der Kreuzung zuständig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verlegung der Kreuzung nach Li in jenem Zeitpunkt noch zulässig war. Jedenfalls durfte sie nicht mit dem Angeklagten Mes festgelegt werden. Der Bahnhof L@WB ist eine abhängige ° Zugfolgestelle.. Für solche Dienststellen schreiben die Fahrdienstvorschriften vor, daß die Aufgaben des Fahrdienstleiters von dem jeweiligen Zugführer wahrgenommen werden. Ihm sind etwaige Kreuzungsverlegungen bekanntzugeben und er hat sie zu bestätigen. Diese Bestimmungen waren dem Angeklagten Schmitt nach den Feststellungen der Strafkammer bekannt.
Der Zugführer St@P, der die Abfahrt des Güterzuges anzuordnen hatte, ließ seinem Zug abfahren, ohne von der Kreuzungsverlegung Kenntnis erhalten zu haben. Der Angeklagte Sch unterrichtete den Zugführer des in Schg>- Süd angekommenen Triebwagenzuges von der Verlegung der Kreuzung nach LED und gab ihm dann das Abfahrtszeichen. Der Triebwagenzug war in Schweich-Süd abgefahren, bevor der Angeklagte Sch von ME verständigt werden konnte, daß inzwischen der Güterzug in ID ebenfalls abgefahren war. In einer unübersichtlichen Biegung der Bahnstrecke
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bei der Ortschaft KW stießen die beiden Züge zusammen, ohne daß das Zugpersonal nach den Feststellungen des Landgerichts den Zusammenstoß verhindern konnte.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte Sch Aurch die Verlegung der für den Bahnhof Schw@B-Süd festgelegten Kreuzung der Züge nach Li» und das Abfahrenlassen des Triebwagenzuges nach diesem Bahn-
hof eine Bedingung gesetzt hat, die nicht hinweggedacht wer- . den kann, ohne daß der eingetretene Erfolg entfiele, ‚Hierge-
gen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ebenso hat: das: Landgericht ohne Rechtsirrtum Fahrlässigkeit des Angeklagten Sch@B festgestellt. Die Tatsache, daß nach: der Über-
zeugung der Strafkammer der Angeklagte ME durch sein Ver- - .
halten fahrlässig die eingetretenen Folgen mitverschuldet hat, kann die Fahrlässigkeit des Angeklagten Sch angesichts des festgestellten Verstoßes gegen bindende Fahrdienstvorschriften und besonders im Hinblick auf die er-
höhte Betriebsgefahr eingleisiger Bahnstrecken nicht be- Br E
seitigen.
Gegen den Schuldspruch bestehen nach alledem keine ° rechtlichen Bedenken. Die Aufhebung des Urteils, soweit es gegen den Angeklagten ME ergangen ist (vgl unten), ist nach Lage des Falles auf die Verurteilung des Ange-
klagten Sch@P ohne Einfluß. PER.
b) Auch der Strafausspruch läßt bezüglich des Angeklagten Sch keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht sagt zwar u.a. in den Strafzumessungsgründen: tDer Betrieb einer Eisenbahn birgt außerordentliche Gefahren, die bei solchen oder Unglücksfällen weit größerer Art im-
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‚reichen anderen Gründen als auf einem Verstoß gegen Fahr- . dienstvorschriften beruhen können, sind die Erwägungen des
imer wieder erkennbar werden. Diese Gefahr einzuschränken oder sogar auszuschließen, sind u.a. die Fahrdienstvorschriften bestimmt, so daß jede Verletzung einer solchen
“ Vorschrift eben mit Rücksicht auf die dann möglich eintre-
tenden ‚schweren Folgen als eine grobe Fahrlässigkeit angesehen werden muß." Damit verwendet das Landgericht aber keine Gründe, die für die gesetzliche Strafdrohung bestinmend waren, nochmals straferschwerend. Es geht vielmehr einleitend davon aus, daß maßgebend für die Höhe der Strafe der von den Angeklagten zu vertretende Grad der Fahrlässigkeit sei. Diesen zieht es in Erwägung und kommt zu dem Ergebnis, daß eine grobe Fahrlässigkeit gegeben sei, weil die Angeklagten gegen Fahrdienstvorschriften verstoßen ha- E ben. Da fahrlässige Bahnbetriebsgefährdungen auch auf zahl- €
Landgerichts.rechtlich nicht zu beanstanden.
‘Die Revision des Angeklagten Schi> ist nach alledem zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten MB.
Das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers hat Erfolg.
1. Verfahrensbeschwerden:
a) Unbegründet ist - für sich betrachtet - die Rüge, das Landgericht habe § 60 Nr 3 StPO verletzt, weil es den Zugführer des Güterzuges, den Zeugen St@B, vereidigt habe, obwohl er der Beteiligung verdächtig sei.
Bei fahrlässigen Straftaten kommt eine Beteiligung im N Sinne des § 60 Nr 3 StPO in Betracht, wenn jemand neben anderen Personen durch seine Fahrlässigkeit zur Herbeiführung &
desselben rechtsverletzenden Erfolges beigetragen hat (RGSt &
#64, 377). Ob gegen den Zeugen StB ein solcher Verdacht be- & stand, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Insoweit ist ur
kein Rechtsverstoß ersichtlich. Die Entschließung der Straf- RR} kammer kann indessen durch den unter c) erörterten Verfah- . rensverstoß beeinflußt sein.
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b) Auf die Tatsache, daß der Zeuge St@P nicht gemäß § 55 Abs 2 StPO belehrt worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39). \
c) Dagegen greift die Rüge durch, daß die Strafkammer über den hilfsweise gestellten Beweisamtrag nicht entschieden habe, den Kriminalinspektor Sc als Zeugen zu vernehmen. RS
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Der Angeklagte MED hatte sich damit verteidigt, daß % er, als er mit Sch@P vereinbarte, die Kreuzung der Züge 2 nach ICE zu verlegen, weder damit gerechnet habe noch % damit habe rechnen müssen, daß der Zugführer St@&® inzwi- en schen die Abfahrt des Güterzuges veranlassen werdej;ı st» x habe ihn auf dem Bahnsteig gefragt, wo sich der Personen- Br zug (die Strafkammer spricht an zwei Stellen des Urteils F versehentlich vom "Güterzug") zur Zeit befinde; er - MB - RM habe geantwortet, er wolle nachfragen; dann sei er in den R Dienstraum gegangen und habe das Gespräch mit dem Ange- u klagten Sch geführt; er habe nicht annehmen können, & daß StB nit dem Güterzug abfahre, bevor er die Antwort un
auf seine Frage erhalten habe. er
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"die als Zeugen vernommen wurden. Auf ihre Aussagen geht
St@EB bestritt, die erwähnte Frage gestellt zu haben; er habe nur beiläufig geäußert, der Personenzug habe wohl Verspätung. Was St@B, Aer mit seinem Güterzug den Triebwagenzug erst am Bahnhof Schw@B-Süd kreuzen sollte, zu dieser Bemerkung veranlaßt hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Der Angeklagte Mg stellte durch seinen Verteidiger den Beweisamtrag, den zunächst nicht mit Namen bezeichneten Kriminalbeamten als Zeugen darüber zu hören, "daß der Zeuge StB im Anschluß an die Vernehmungen in KW an Unfalltage in Gegenwart des Zeugen die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten ME bestätigt hat, St@B habe ihn gefragt; wo der Personenzug sei, er, MED hate darauf gesagt, er gehe sich mal erkundigen",
Das Landgericht verkündete in der Sitzung vom 20. Februar 1952 folgenden Beschluß: "Auf den Antrag des Verteidigers & RA Dr. HD soll der angebotene Beweis erhoben und der betref . fende Kriminalbeamte von der Kripo in Trier für morgen Vormittag telf. geladen werden."
Kriminalinspektor SED, un den es sich bei dem bezeichneten Zeugen handelte, erschien am folgenden Verhandlungstag nicht. Der Grund seines Ausbleibens ist aus der Sitzungsniederschrift nicht zu ersehen. Dagegen meldeten sich die Kriminaloberassistenten Ei und Si,
das Landgericht im Urteil nicht ein.
Nach weiterer Beweiserhebung erklärte der Verteidiger des Angeklagten MP ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift, "daß er den Beweisamtrag bezüglich des Zeugen Krim.Inspektor Sc Trier nur noch als Eventualantrag aufrecht erhalte".
Da der Antrag auf Vernehmung des Zeugen ScE> nur noch als Hilfsamtrag gestellt war, brauchte die Strafkammer erst in den Urteilsgründen über ihn zu befinden. Eine solche Entscheidung hat sie aber auch dort nicht getroffen. Das ist fehlerhaft.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen St@&® in einem dem Angeklagten Ne zünstigeren Sinne gewertet und den Zeugen insbesondere nicht beeidigt hätte, wenn es den Kriminalinspektor SclB sehört hätte. Da das Landgericht das Verschulden des Angeklag-
ten ME darin gefunden hat, daß er entgegen den Fahrdienst- N
vorschriften den Triebwagenzug zur Kreuzung in IB annahm, ohne sich vorher seinen Einfluß auf die Abfahrt des Güterzuges zu sichern, kann der Schuldspruch auf dem Ver- “ fahrensfehler beruhen. Es ist immerhin möglich, daß das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte bei dem Verstoß gegen die Fahrdienstvorschriften die Folgen seines Verhaltens voraussehen konnte, .anders beantwortet hätte, sofern es zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte Me» habe davon ausgehen können, er erkundige sich im Auftrag des Zugführers St@P nach dem Triebwagenzug, und habe daher damit rechnen können, St@P werde die Antwort abwarten und den Güterzug nicht vorher abfahren lassen.
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Das Urteil muß sonach bezüglich des Angeklagten Ne mit den Feststellungen in vollem Umfang aufgehoben werden.
2. Sachrüge:
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a) Auf die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision bedarf es keines Eingehens, da eine Verfahrensrüge durchgreift. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das gilt auch für die hiermit eng zusammenhängende Rüge einer Verletzung des § 261 StPO.
») Gegen den Strafausspruch bestehen rechtliche Beden- 7
ken.
Das Landgericht hat bezüglich des Angeklagten Mi» straferschwerend gewertet, "daß er durch seinen Telefonanruf bei Sch die eigentliche Initiative ergriffen hat und damit den Geschehensablauf in einem bedeutenderem Maße als Sch@D mitverursacht hat".
Ob der Angeklagte ME voraussehen konnte, wie sich der Angeklagte SchD auf den Anruf verhalten, insbeson-
dere, daß er die Kreuzungsverlegung ohne Bestätigung durch 5
den Zugführer St@D verfügen werde, ist dem Urteil nicht .zu entnehmen. Es besteht aber auch ein Widerspruch zwischen
der Feststellung, daß M@B durch seinen Anruf "die - eigent- \ liche Initiative" ergriffen habe, und der Tatsache, daß der
Angeklagte Sch pereits vor diesem Ferngespräch mit der . Schwester des MED ein Ferngespräch führte und sie fragte,
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ob der Güterzug schon in IB sei, weil er je nach dem
Stand des Güterzuges die Verlegung der planmäßigen Kreuzung von SchweiD nach LED ins Auge gefaßt gehabt hatte. In dieser widerspruchsvollen Begründung liegt ein sachlichrecht- :: licher Fehler und, wie die Revision mit Recht geltend macht,
zugleich ein Verstoß gegen § 267 StPO.
Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz und Dr. Heimann-Trosien sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
- Dr. Schalscha
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