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BGH Entscheidung vom 30.06.1953 – 1 StR 742/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 Stk 7457/53 2318 053

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) A.

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Straßenbahnbeamten i. K Andreas W ib aus Tui:

geboren am EEE 1590 ir rn (CE): wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 1. Strafsenat des Bındesgerichtshofs in der Sitzung om 27 April 1954, an der teilgenommen haben>s

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Eundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat (Eu

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die kevision des Angeklagten wird das Urtei? des Schwurgerichts in Hainz vom 30. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und d’e Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das S:hwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Las S:hwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, als er im angetrunkenen Zustand nach Hause kan, im Hausgang von seinem Vermieter SB beschimpft und möglicherweise au.h mit dem Fuß gestoßen wurde. Der Beschwerdeführer schlug daraufhin den SB nii der Faust ins Gesicht. Insoweit hat das Schwurgericht die Handlung des Angeklagten als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. kunmehr flüchtete sc vom Hausgang in sein Zimmer, Der Angeklagte lief ihm dorthin nach und schlug, während SB un Hilfe rief und jammernd bat, ihn in Ruhe zu lassen. mit den Worten: "Du Schuft, was, alleweil hab’ ich Dich!" weiter auf Sl ein und würgte ihn. Wenn das Schwurgericht feststellt, daß diese weiteren Hißhandlungen des SW nicht durch Notwehr geboten waren, so ist das rechtlich bedenkenfrei. Im zinmer griff SEE den Beschwerdeführer nicht mehr an. Die Urteilsgründe ergeben, daß das Schwurgericht das Vorbringen des Angeklagten, SED habe ihn auch noch im Zimmer angegriffen, als Ausrede angesehen hat, Es brauchte nach den Umständen des Falles nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer sich über die Sachlage geirrt und sich deshalb zu einer Verteidigung für berechtigt gehalten hat.

2. SCHERE verstar: kurz nach dem Vorfall. Vie Leichenöffnung ergab, daß sein Tod nicht unmi.tvelbar infolge der Schläge und Würgegriffe eingetreten, sondern auf sin Versagen des schwerkranken Herzens zurückzuführen ist. Las Schwurgericht ist auf Grund des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen überzeugt, daß Sm, solange nicht irgendeine Gelegenheitsursache das Eerz in besonderem Mao in Anspruch nahm, nicht- einmal etwas von seiner Herzkrankheit zu merken brauchte und daß daher als Ursache für den plötzlichen Stillstand des Herzens nur die mit den Schlägen des Angeklagten verbundene Aufregung angesehen werden kann. Daraus har das Schwurgericht gefolgert, daß der Angeklagte durch seine Körperverletzung die Ursache zu dem Tode SB: gesetzt hat, der ohne diese zu dieser Zeit nicht eingetreten wäre Zs hat jedoch nicht geprüft, ob nicht schon der erste Faustschlag ins Gesicht, bei dem der Angeklagte noch in Notwehr handelte, für den Tod ursächlich gewesen sein kann, An keiner Stelle des Urteils ist festgestellt, daß gerade die späteren Mißhandlungen ursächlich waren Der Tatrichter läßt es sogar

sder_ erst einige älinuten später eintrat. Das Landgericht stellt überdies, wie erwähnt, fest, daß der Tod nicht unmittelbar durch das Zuschlagen, sondern durch die mit der tißhandlung verbundene Aufregung herbeigeführt worden ist; eine hochgradige Erregung kann aber gegebenenfalls schon der erste Faustschlag ins Gesicht ausgelöst haben. Tie nähere Prüfung ist indessen dem Tatrichter zu überlassen,

3 Nach der Aburteilung durch das Schwurgericht ist § 56 StGB nF in Kraft getreten, der voraussetzt, daß der

Er en

Angeklagte durch die vorsätzliche Körperverletzung den Tod des SB fahrı!ässig herbeigeführ‘ hat. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 StEBnFz; § 354 a StPO, BGH Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 195% und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1955 =

JZz 1953, 733). Die Feststellungen reichen zur Entscheidung dieser Frage nicht aus, 'nsbesondere da Zweifel bestehen, ob der Angeklagte die schwere Herzkrankheit des Sn kannte. Das Urteil muß daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.

4, Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht eindeutige Feststellungen zu § 51 StGB zu treffen haben

Die Zurechnungsfähigkeit ist nach § 51 Abs 1 StGB auch ausgeschlossen, wenn der Täter zwar die Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seines Handelns besaß, nicht aber die F'higkeit, seinen Willen nach dieser

Einsicht zu bestimmen. Ob dieses Hemmungsvermögen bei den Angeklagten vorhanden war, ist dem Urteil nicht klar zu

entnehmen. Planmässiges Handeln schließt übrigens rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 384),

Dr. Hörchner mantel Glanzmann

Jagusch Dr. Schalscha

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