Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 5 StR 65/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 65/53 | 2269 028
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann und Schriftsteller
Richard-Berengar S ED =: EEE,
dort geboren am lb 1894, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1953, an der teilgenommen haben:
BSenatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE !n der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt EEE oc: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär HB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.0Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - en das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe,
un wire
Der Angeklagte hat in der Zeit vom 20.November 1949 bis zum Juli 1951 durchschnit;lich mehrere Male im Monat mit dem Minderjährigen Horst Gew (geb. &M 32), den er seit 1945 kannte, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Er ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Ve letzung sachlichen Strafrechtes. Die Verfahrensrüge greift durch,
I.
l.) Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung u.a, beantragt, den Autoschlosser IB zu laden und darüber zu vernehmen, daß er mit @iB früher gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Die Vorsitzende verfügte daraufkin, daß JB als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen werden sollte. Er ist zu dieser jedoch nicht erschienen.
Der Verteidiger erklärte hierauf, er halte diesen Zeugen "nicht für unerheblich" und beantrage dessen Vernehmung. Hierauf erging folgender Beschluß:
"Der Beweisamtrag des Angeklagten wird abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Urteilsfindung selbst weder unmittelbar noch mittelbar von Bedeutung sind; nach dem Vortrag des Verteidigers sollen die Bekundungen dieser drei Zeugen die Glaub«- würdigkeit des Zeugen G EB erschüttern. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung er« scheint die Aussage des Zeugen G im mangels ausreichender Glaubwürdigkeit als Ur-
teilsgrundlage nicht geeignet."
Die Revision macht geltend, hierdurch sei § 245 StPO verletzt. Das ist nicht richtig. § 245 StPO bezicht sich nur auf vorgeladene und auch erschienene Zeugen. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß der Beweisamtrag mit
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einer unzureichenden Begründung abgelehnt worden ist. Zwar ergibt sich der Inhalt des Antrages nicht aus der Sitzungsniederschrift, insoweit kann jedoch zur Ergänzung der vor der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers herangezogen werden. Jedenfalls hätte das Gericht, wenn über den Umfang der vom Verteidiger gewünschten Beweisaufnahme Zweifel bestanden haben sollten, den Verteidiger veranlassen müssen, seinen Antrag zu erläutern. Anderenfalls konnte er von dem Inhalt seines vorher schriftlich zu den Akten gebrachten Antrages ausgehen. Dieser bezog sich aber entgegen der Auffassung des Ablehnungsbeschlusses nicht auf die Glaubwürdigkeit des WB, sondern darauf, daß dieser schon vor den Handlungen des Angeklagten mit Jäger gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhalten hatte, also gleichgeschlechtlich veranlagt und nicht mehr unbescholten gewesen sei. Dies war eine für die Bewertung
der Tat des Angeklagten erhebliche Behauptung. Zwar braucht nach § 175a Nr.3 StGB das Opfer nicht unbescholten zu sein; doch kann daraus, daß der Jugendliche selbst gleichgeschlechtlich veranlagt ist und sittlich bereits vorher verdorben war, unter Umständen geschlossen werden, daß er von sich aus zur Unzucht boreit gewesen ist, es also bei ihm keiner Verführung bedurft hat (RGSt 70, 199 £).
2.) Als zweiter Zeuge ist in der Hauptverhandlung der Autoschlosser Alfred HM vernommen worden, der in der Sitzungsniederschrift auch unter seinem richtigen Namen als erschienen und vernommen aufgeführt ist. Später ist dann in der Niederschrift noch vermerkt, daß der Zeuge Ho beeidigt worden ist. Bei der Wiedergabe der Angaben zur Person heißt es jedoch - insoweit hat sich ein ins Auge fallender Schreibfehler in die Niederschrift eingeschlichen - der Zeuge HM habe gesagt, er heiße Alfred "ag".
Die Revision behauptet nun, daß hiernach ein Zeuge Alfred GEB vernommen, aber entgcgen der Vorschrift des § 59 StPO nicht vereidigt worden sei. Die Rüge ist offen-
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sichtlich unbegründet.
3.) Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung den Kaufmann BB als Zeugen dafür benannt, daß dieser mit Horst Gem längere Zeit gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. BP ist in der Hauptverhandlung nach Hinweis auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs.1 StPO vernommen und vereiiist werden.In den Urteilsgründen ist über die Aussagen des BB nichts erwähnt. Selbst wenn dieser zu Geb verbotene Beziehungen unterhalten haben sollte, so würde eine Beteiligung. an der den Angeklagten zur Last gelegten Tat nicht vorliegen. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 60 Nr.3 StPO liegt daher nicht vor.
4.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen Zeugen SB zu vernehmen, "der bekunden kann, daß das Jugendamt zu diesem Zeugen gesagt habe, daß er im Jahre 1950 gleichgeschlechtliche Beziehungen mit C@EEB gehabt habe", Auch dieser Beweisamtrag ist mit demselben Grunde abgelehnt worden, wie derjenige auf Vernehmung des Jäger (vgl. zu l). |
Anscheinend sollte auch durch diesen allerdings unklaren Antrag nicht nur die Glaubwürdigkeit des > in Zweifel gezogen, sondern gleichgeschlechtliche Beziehungen . des CB zu anderen Männern bewiesen werden. Da dieses, wie schon unter 1) ausgeführt worden ist, für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, hätte das Gericht die Pflicht gehabt, den Angeklagten aufzufordern, seinen Antrag zu verdeutlichen.
Somit ergibt sich zusammenfassend, daß die unter 1) und 4) aufgezeigten Mängel zur Aufhebung des Urteils zwingen,
II.
Zur Sachrüge ist zu bemerken:
1.) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer das Merkmal der Verführung nur für den ersten Teilakt am
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20.November 1949 festgestellt hat. Denn nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer liegt eine fortgesetzte Tat vor.
.2e ) Jedoch ist das Urteil auch hinsichtlich der. ersten Einzeltat bezüglich der Anwendung des § 175a Nr.3 StGB nicht frei von rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ausreichend ‚dargelegt, daß GEW die Unzucht "an sich nicht wollte". Insbesondere weist die Revision in diesem Zusammenhange mit Recht auf folgendes hin: Die Strafkammer hat nach der Feststellung, nichts rechtfertige die Annahme, Groch sei bereit gewesen, mit dem Angeklagten Unzucht zu treiben oder sich hierzu mißbrauchen zu lassen, ausgeführte: —
"Ohne die Feststellung weiterer eindeutiger Umstände läßt sich jedenfalls nicht die Behauptung des Angeklagten rechtfertigen, der
. Zeuge sei zu homosexuellen Handlungen ohne . Beeinflussung seines Willens bereit gewesen."
Hieraus ergibt sich mindestens der Verdacht, das Landgericht habe einen nicht geklärten Sachverhalt zu Ungunsten des Angeklagten verwendet und damit gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind.
Dr. Geier Dr. Koffka Schmidt Sieuer Schmitt